OGH 9ObA19/96

OGH9ObA19/9627.3.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Manfred Dafert und Dr.Gerhard Dengscherz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Kurt O*****, Friseur, ***** vertreten durch Dr.Gerhard Hiebler, Rechtsanwalt in Leoben, wider die beklagte Partei Wilhelm Gerhard U*****, Friseur, ***** vertreten durch Dr.Dieter Zaponig, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 5.741,18 brutto sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. November 1995, GZ 8 Ra 96/95-11, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Arbeits- und Sozialgericht vom 30.Mai 1995, GZ 22 Cga 58/95d-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß sie zu lauten haben:

Das Klagebegehren, der Beklagte sei schuldig, dem Kläger S 5.741,18 brutto zuzüglich 4 % Zinsen seit 16.10.1994 binnen 14 Tagen zu zahlen, wird abgewiesen.

Der Kläger ist schuldig, dem Beklagten S 8.500 an Aufwandersatz für das erstinstanzliche und das Berufungsverfahren sowie die mit S 2.436,48 (darin S 406,08 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger war vom 8.6.1981 bis 15.10.1994 beim Beklagten als Friseurgehilfe beschäftigt. Sein Arbeitsverhältnis endete durch vorzeitigen Austritt aus gesundheitlichen Gründen. Vorher befand er sich vom 9.5. bis 15.9.1994 im Krankenstand. Ab dem 4.7.1994 bezog er Krankengeld von der Gebietskrankenkasse. Anläßlich der Endabrechnung erhielt der Kläger für den Zeitraum vom 4.7.1994 bis 15.9.1994 keine Sonderzahlungen.

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger den der Höhe nach unbestrittenen Betrag von S 5.741,18 brutto sA an anteiligen Sonderzahlungen. Im anzuwendenden Kollektivvertrag für Friseure in der Steiermark (kurz Kollektivvertrag) sei eine Aliquotierung der Sonderzahlungen für entgeltfortzahlungsfreie Zeiten nicht vorgesehen. Es genüge der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. Die Sonderzahlungen teilten nicht das Schicksal des laufenden Entgelts.

Der Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Urlaubszuschuß und Weihnachtsremuneration gebührten nicht für Zeiträume, in welchen der Arbeitgeber kein Entgelt zu zahlen habe. Eine ausdrückliche Besserstellung sei dem Kollektivvertrag nicht zu entnehmen. Die Anbindung der kollektivvertraglichen Sonderzahlungsregelung an das Urlaubsentgelt weise vielmehr auf den Entgeltcharakter dieser Leistungen hin.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß Sonderzahlungen ein Teil des für die Arbeitsleistung geschuldeten Entgelts seien, so daß sie mangels abweichender Vereinbarung nicht für Zeiten gebührten, für die keine Pflicht zur Entgeltzahlung bestehe. Eine solche abweichende Regelung sei dem Kollektivvertrag zu entnehmen. § 15 des Kollektivvertrags enthalte Regelungen, die günstiger seien als das EFZG. Gemäß § 15 Abs 7 des Kollektivvertrags stehe dem Arbeitgeber für Beträge, die der Arbeitnehmer für die Zeit der Verhinderung aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Versicherung bezieht, kein Abzugsrecht an dem auszuzahlenden Entgelt zu. Aliquotierungsbestimmungen seien im § 14 des Kollektivvertrags nur in bestimmten Fällen vorgesehen, nicht jedoch bei Krankenständen während des aufrechten Arbeitsverhältnisses. Insgesamt ergebe sich daher eine besserstellende Anordnung auch für den Bereich der Sonderzahlungen in entgeltfortzahlungsfreien Zeiträumen.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß die Revision nach § 46 Abs 1 ASGG zulässig sei. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß bis zur Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 25.5.1994 (9 ObA 38/94) hinsichtlich entgeltfreier Krankenstandszeiten ein enger Entgeltbegriff, der die Sonderzahlungen nicht umfaßt habe, gegolten habe. Diese Rechtslage sei der Auslegung des 1970 abgeschlossenen und im maßgeblichen Bereich 1986 letztmals geänderten Kollektivvertrags zugrundezulegen. Eine andere Sichtweite würde den Kollektivvertragsparteien die Vereinbarungsgrundlage nehmen und die Rechtssicherheit beeinträchtigen. Das Schweigen der Kollektivvertragsparteien zur gegenständlichen Rechtsfrage dürfe sohin nicht als Unterbleiben einer Besserstellung gegenüber dem Gesetz angesehen werden. Die Bestimmungen der §§ 11 Punkt 10, 14 und 15 des Kollektivvertrags ließen hinreichend deutlich erkennen, daß die Kollektivvertragspartner gemeint hätten, daß eine Bestimmung, nach welcher Sonderzahlungen auch im entgeltfreien Krankenstand zustünden, entbehrlich sei.

Trotz viermal jährlicher, ohne Zusammenhang mit Urlaubskonsum oder Weihnachtsaufwand angeordneter Fälligkeit komme das Motiv und die Zweckbindung der Leistungen durch die Bezeichnung Urlaubszuschuß und Weihnachtsremuneration zum Ausdruck. Die Möglichkeit des Verfalls des aliquoten Anteils der Sonderzahlungen bei Entlassung oder vorzeitigem Austritt ohne wichtigen Grund zeige, daß während des Kalenderjahres geübte Betriebstreue abgegolten werden soll und nicht die Tag für Tag erbrachte Arbeitsleistung. Des weiteren spreche für diese Sicht, daß beide Sonderzahlungen mit je 4,33 Wochenlöhnen zu bemessen seien und kein Anspruch auf 4 x 2,165 Wochenlöhnen zu den Fälligkeitszeitpunkten eingeräumt wurde. Da beide Sonderzahlungen wie das Urlaubsentgelt zu berechnen seien, habe der länger betriebszugehörige (betriebstreuere) Arbeitnehmer zufolge des Ausfallsprinzips einen höheren Anspruch. Schließlich treffe den Arbeitgeber in bestimmten Fällen über die gesetzliche Fortzahlungszeit hinaus eine verminderte Entgeltfortzahlung, auf welche die vom Arbeitnehmer bezogenen Leistungen aus der Krankenversicherung nicht angerechnet werden dürfen. Damit übernehme das Krankengeld zumindest teilweise nicht die Abdeckung des Entgeltausfalls; ein teilweiser Doppelbezug inklusive der Sonderzahlungsanteile sei kollektivvertraglich vorgesehen.

Unabhängig davon sei aus den Bestimmungen der gesetzlichen Urlaubsaliquotierung in den §§ 9 Abs 1 und 2 APSG, 15 Abs 3 MuttSchG, 119 Abs 2 ArbVG und 4 Abs 1, 5 und 6 BUAG kein Analogieschluß hinsichtlich der entgeltfreien Krankenstandszeiten abzuleiten. Analogie setze eine planwidrige Regelungslücke voraus. Eine solche Unvollständigkeit sei aber im Kollektivvertrag nicht erkennbar. Da es der Rechtsprechung entsprach, daß Sonderzahlungen auch für entgeltfreie Krankenstandszeiten zustehen, war diese Frage nicht regelungsbedürftig. Lückenhaft seien die Kollektivverträge erst durch die 180-Grad-Wendung der Judikatur (9 ObA 38/94) geworden; die erst dadurch aufgetretene Lücke lasse sich nicht durch Analogie schließen, weil eben die Voraussetzungen hiefür - unbewußtes Unterlassen einer die Erstreckung der Rechtsfolgenanordnung geregelter Fälle auf den ungeregelten Fall anordnenden Normsetzung - nicht gegeben seien.

Selbst wenn es unter Zuhilfenahme eines allgemeinen Rechtsprinzips zulässig wäre, eine allfällige Lücke im Kollektivvertrag durch Rekurs auf den Willen eines anderen Normgebers zu schließen, dürfe nicht auf die äußerliche Ähnlichkeit des Sachverhalts, sondern nur auf die Gründe der zu analogisierenden Norm abgestellt werden. Grund für die Aliquotierungsvorschriften (§§ 10 APSG, 119 Abs 3 ArbVG und 14 Abs 4 sowie 15 Abs 3 MuttSchG) sei es, eine allfällige Stichtags- und/oder Wartezeitregelung in Kollektivverträgen, die zum Anspruchsverlust führen könnte, unwirksam zu machen. Eine ähnliche Motivierung bestehe beim Krankenstand nicht. Während in den Fällen des Präsenz(Zivil)dienstes, Beschäftigungsverbotes, Karenzurlaubes und der erweiterten Bildungsfreistellung Interessen Dritter geschützt werden sollen, weshalb der dafür erforderliche Kostenaufwand nicht dem Arbeitgeber treffen soll, gehe es im vorliegenden Fall lediglich um die Abwägung der Interessen der Arbeitsvertragspartner. Ein Analogieschluß aus den genannten Gesetzen auf entgeltfreie Krankenstandszeiten sei daher auch aus diesem Grunde abzulehnen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision des Beklagten mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Kläger beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist berechtigt.

Es entspricht herrschender Ansicht, daß das allgemeine funktionelle Leistungssynallagma in der Regel auch für die Entgeltpflicht des Arbeitgebers von Bedeutung ist. Die synallagmatische Beziehung zwischen Arbeitsleistung und Entgelt zeigt sich darin, daß ohne Arbeitsleistung in der Regel auch keine Entgeltpflicht entsteht (vgl Spielbüchler in Floretta/Spielbüchler/Strasser, ArbR3 I 172 mwH; Krejci in Rummel ABGB2 § 1154b Rz 1; auch Wilhelm in ecolex 1996, 6 ua). Dieser Grundsatz ist zwar vielfach durchbrochen, doch bedürfen die Ausnahmen einer Ausgestaltung durch einen Normgeber oder die Vertragsparteien. Hinsichtlich der Sonderzahlungen ist der allenfalls früher motivierende Zusammenhang mit Urlaub und Weihnachten weitestgehend weggefallen, wie sich aus der Fälligkeit und dem Umstand ergibt, daß der Anspruch keine bestimmte Widmung voraussetzt. Es geht dabei im wesentlichen nur mehr um die Inanspruchnahme der Lohnsteuerbegünstigung gemäß § 67 Abs 1 EStG (8 ObA 289/95 mwH). Sonderzahlungen sind demnach eine Form aperiodischen Entgelts, das wie das laufende Entgelt die Tag für Tag geleistete Arbeit abgelten soll (vgl Martinek/M.Schwarz/W.Schwarz, AngG7 449 ff mwH; B.Trost, Anspruch auf Sonderzahlungen in entgeltfreien Zeiten, DRdA 1995, 116 ff, 117 mwH; aM Runggaldier, Anspruch auf anteilige Remuneration doch beschränkbar? RdW 1995, 64 ff, 66, der damit auch eine bestimmte Betriebstreue abgegolten haben will).

Nach nunmehr schon gefestigter Rechtsprechung besteht für Zeiten, in denen dem Arbeitgeber gegenüber kein Entgeltanspruch mehr besteht - etwa im Fall der Ausschöpfung des Entgeltfortzahlungsanspruches wegen Krankheit (§ 8 Abs 1 AngG, § 2 Abs 1 EFZG) auch kein Anspruch auf Sonderzahlungen, soferne nichts Gegenteiliges vereinbart oder etwa

durch Kollektivvertrag angeordnet ist (so schon 9 ObA 177/93 = WBl

1993, 403; nunmehr 9 ObA 38/94 = Arb 11.197 = SZ 67/94 = WBl 1994, 339 = RdW 1994, 405; 8 ObA 264-266/94 = SZ 67/108 = RdW 1995, 26 = ecolex 1994, 705; 8 ObA 279/94 = DRdA 1995, 336 [Trost] = JBl 1995, 603 = RdW 1995, 144 = ecolex 1995, 201; 8 ObA 289/95). An diesen Voraussetzungen hat auch das Sozialrechts-Änderungsgesetz 1995, BGBl 832 nichts geändert, weil es hinsichtlich der Sonderzahlungen nicht auf eine fiktive Urlaubsentschädigung, die auch Sonderzahlungen enthalten kann, ankommt, sondern auf das aufrechte Bestehen eines Entgeltfortzahlungsanspruches während der fraglichen Zeit.

Es ist daher zu prüfen, ob der anzuwendende Kollektivvertrag insoferne eine Besserstellung der Arbeitnehmer vorsieht, daß er ihnen Sonderzahlungen auch für entgeltfortzahlungsfreie Zeiten zubilligt.

Die wesentlichen Bestimmungen des Kollektivvertrags lauten wie folgt:

§ 11

Allgemeine Lohnbestimmungen

....

10. Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Präsenzdienstes oder eines Karenzurlaubes gemäß § 16 MuttSchG, so verkürzt sich das Ausmaß der Sonderzahlungen in diesem Kalenderjahr um jenen aliquoten Teil, der dem Anteil des Präsenzdienstes bzw Karenzurlaubes am Kalenderjahr entspricht (je Woche 1/52).

§ 14

Sonderzahlungen

1. Alle Arbeitnehmer erhalten pro Kalenderjahr 4,33 Wochenlöhne Urlaubszuschuß und 4,33 Wochenlöhne Weihnachtsremuneration als Sonderzahlungen.

2. Die Auszahlung der Sonderzahlungen erfolgt vierteljährlich (quartalweise). Die Hälfte von 4,33 Wochenlöhnen ist in jener Lohnwoche auszubezahlen, in die der 31.März, 30.Juni, 30.September und 1.Dezember fallen.

3. Weihnachtsremuneration und Urlaubszuschuß sind auf die gleiche Art zu berechnen wie das Urlaubsentgelt.

4. Wird das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß gelöst, so erhält der Arbeitnehmer den aliquoten Anteil an Urlaubszuschuß und Weihnachtsremuneration des laufenden Quartals, entsprechend der in diesem Quartal zurückgelegten Dienstzeit.

5. Sinngemäß ist Abs 4 bei Neueintritten anzuwenden.

6. Dieser Anspruch entfällt, wenn der Arbeitnehmer gemäß § 82 GewO entlassen wird oder wenn er ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt.

§ 15

Entgelt bei Arbeitsverhinderung

...

....Für alle anderen Arbeitnehmer gelten die Bestimmungen des EFZG. Für Arbeitnehmer mit einer Betriebszugehörigkeit von weniger als 25 Jahren...

1. Nach einer Betriebszugehörigkeit von zwei Wochen erhält der Arbeitnehmer, wenn er durch Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert wird, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet zu haben, vom vierten Tage der Krankheit an ein Entgelt in Höhe von 40 % des Nettolohnes.

2. Dauert die Krankheit zwei Wochen oder länger, so gebührt das Entgelt vom ersten Tag der Krankheit an.

3. Das Entgelt wird bis zum Höchstausmaß von fünf Wochen zweimal innerhalb eines Dienstjahres gewährt.

....

6. Für Beträge, die der Arbeitnehmer für die Zeit der Verhinderung aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Versicherung bezieht, steht dem Arbeitgeber kein Abzugsrecht an dem auszuzahlenden Entgelt zu.

7. Bei Kündigung oder Entlassung seitens des Arbeitgebers während der Krankheitszeit behält der Arbeitnehmer den erworbenen Anspruch auf Entgelt im festgesetzten Ausmaß...

Die einschlägigen Regelungen dieses Kollektivvertrags unterscheiden sich nicht wesentlich von dem Kollektivvertrag, welcher der Entscheidung 8 ObA 264-266/94, auf die verwiesen wird, zugrundelag (SZ 67/108 = RdW 1995, 26 = ecolex 1994, 705). Einerseits ist das Entgelt bei Arbeitsverhinderung abschließend geregelt; andererseits ist die Aufzählung der Fälle gesetzlicher Verkürzung des Ausmaßes der Sonderzahlungen lückenhaft, so daß aus der Nichtregelung der übrigen Fälle keine günstigere Regelung abgeleitet werden kann (vgl JBl 1988, 60 [Praxmarer]); Arb 7489, 9643, 9812, 10.526 ua). Weder die Hinweise auf Präsenzdienst oder Karenzurlaub, auf die Geltung des EFZG, die Ein- und Austrittsaliquotierungen und die Anbindung der Höhe nach an das Urlaubsentgelt vermögen etwas daran zu ändern, daß die in Frage stehenden Sonderzahlungen das Schicksal des Entgeltanspruches an sich zu teilen haben (vgl Schrank, Sonderzahlungen bei entgeltfreien Krankenständen, ecolex 1995, 193 ff, 197; AM B.Trost aaO 128 ff). Gegenteiliges ist nicht angeordnet.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO begründet.

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