OGH 9ObA2125/96g

OGH9ObA2125/96g10.7.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Erich Deutsch und Dr. Gerhard Dengscherz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Arbeiterbetriebsrat der Ö***** AG, vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden Peter D*****, dieser vertreten durch Dr. Heinrich E*****, Sekretär*****, dieser vertreten durch Zamponi, Weixelbaum & Partner, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Ö***** AG, ***** vertreten durch Dr. Othmar K*****, ***** dieser vertreten durch Dr. Franz-Christian Sladek und Dr. Michael Meyenburg, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung gemäß § 54 Abs 1 ASGG, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12. März 1996, GZ 11 Ra 124/95-10, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 10. Oktober 1995, GZ 19 Cga 107/95y-6, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 3.248,64 (darin S 541,44 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Kollektivvertrag für die Stein- und keramische Industrie eine eindeutige Anordnung enthält, daß der Urlaubszuschuß auch für entgeltfreie Krankenstandszeiten gebührt, zutreffend verneint. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Dem bereits vom Berufungsgericht widerlegten Auslegungsersuchen des Revisionswerbers, daß es nicht auf den Entgeltfortzahlungsanspruch ankommen könne, sondern lediglich auf den aufrechten Bestand des Dienstverhältnisses, ist ergänzend entgegenzuhalten, daß nach nunmehriger gefestigter Rechtsprechung für Zeiten, in denen dem Arbeitgeber gegenüber kein Entgeltanspruch mehr besteht, grundsätzlich auch kein weiterer Entgeltanspruch auf Sonderzahlungen besteht. Anders wäre es nur, wenn Gegenteiliges vereinbart oder durch Kollektivvertrag eindeutig angeordnet wäre (jüngst 8 ObA 2019/96; 8 ObA 2059/96; 9 ObA 2047/96; 9 ObA 2132/96 uva). Eine solche eindeutige Anordnung liegt aber, wie das Berufungsgericht richtig erkannte, auch bei diesem Kollektivvertrag nicht vor.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO begründet.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte