Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 3.248,64 (darin S 541,44 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Kollektivvertrag für die Stein- und keramische Industrie eine eindeutige Anordnung enthält, daß der Urlaubszuschuß auch für entgeltfreie Krankenstandszeiten gebührt, zutreffend verneint. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Dem bereits vom Berufungsgericht widerlegten Auslegungsersuchen des Revisionswerbers, daß es nicht auf den Entgeltfortzahlungsanspruch ankommen könne, sondern lediglich auf den aufrechten Bestand des Dienstverhältnisses, ist ergänzend entgegenzuhalten, daß nach nunmehriger gefestigter Rechtsprechung für Zeiten, in denen dem Arbeitgeber gegenüber kein Entgeltanspruch mehr besteht, grundsätzlich auch kein weiterer Entgeltanspruch auf Sonderzahlungen besteht. Anders wäre es nur, wenn Gegenteiliges vereinbart oder durch Kollektivvertrag eindeutig angeordnet wäre (jüngst 8 ObA 2019/96; 8 ObA 2059/96; 9 ObA 2047/96; 9 ObA 2132/96 uva). Eine solche eindeutige Anordnung liegt aber, wie das Berufungsgericht richtig erkannte, auch bei diesem Kollektivvertrag nicht vor.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO begründet.
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