Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit 3.655,68 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 609,28 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Da die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, dem auf das Arbeitsverhältnis des Klägers anzuwendenden Kollektivvertrag für das graphische Gewerbe - Mantelvertrag für Arbeiter - lasse sich nicht entnehmen, daß Sonderzahlungen auch für entgeltfreie Krankenstandszeiten gebühren, zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers noch folgendes zu erwidern:
In den §§ 19 und 20 des Kollektivvertrages findet sich bezüglich der als Urlaubszuschuß und Weihnachtsremuneration bezeichneten Sonderzahlungen außer der Begründung des Anspruches lediglich eine Aliquotierungsregelung für das Ein- und Austrittsjahr sowie eine Sonderregelung über die Berechnung dieser Sonderzahlungen für den Fall, daß in ein Kalenderjahr Lehrzeit und Dienstzeit als Arbeiter fallen. Hingegen finden sich keine Aliquotierungsbestimmungen für die Zeit des aufrechten Arbeitsverhältnisses, so daß es diesbezüglich bei den gesetzlich ohnehin vorgesehenen Einschränkungen bleibt (Trost, Anspruch auf Sonderzahlungen in entgeltfreien Zeiten DRdA 1995, 116 ff [127]; vgl auch Schrank, Sonderzahlungen bei entgeltfreien Krankenständen, ecolex 1995, 193 ff [195]). Soweit Trost aber in der Besprechung der Entscheidungen DRdA 1995/31 und 32 in DRdA 1995, 341 ff (342) die Auffassung vertritt, aus einem Kollektivvertrag, der die Aliquotierung im Krankheitsfall nicht ausdrücklich anordne, den ungekürzten Anspruch im Krankheitsfall aber ebensowenig explizit gewähre, sei ein Vollanspruch auf Sonderzahlungen für den entgeltlosen Krankenstand zu folgern, vermag ihr der erkennende Senat nicht zu folgen. Daraus, daß gemäß § 125 Abs 3 ASVG die Sonderzahlungen durch einen entsprechenden Zuschlag zum Krankengeld zu berücksichtigen sind, ist zu folgern, daß der Gesetzgeber davon ausgeht, daß für die Dauer des Krankengeldbezuges keine Sonderzahlungen gebühren, da es ansonsten zu einem sachlich problematischen Doppelbezug käme (siehe Schrank aaO, 196). Aus dem Fehlen von ausdrücklichen Regelungen über die Aliquotierung oder ungekürzte Weitergewährung von Sonderzahlungen während des entgeltfreien Krankenstandes kann daher nicht erschlossen werden, daß die Kollektivvertragsparteien ungeachtet der grundsätzlichen Abgeltung auch der Sonderzahlungen durch den Krankengeldbezug die Sonderzahlungen auch für diesen Zeitraum ungekürzt weitergewähren wollten.
Soweit sich der Revisionswerber auf die Entscheidung 9 ObA 177/93 (= WBl 1993, 403) beruft, ist ihm zu erwidern, daß, wie auch Trost (in "Anspruch auf Sonderzahlungen in entgeltfreien Zeiten" aaO, 127) überzeugend dargelegt hat, aus der Aliquotierung für die Rumpfjahre für die Frage, ob Sonderzahlungen für entgeltfreie Zeiten während des aufrechten Dienstverhältnisses ungekürzt gebühren, nichts zu gewinnen ist (siehe auch Schrank, aaO, 195). Wie der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung 8 ObA 2019/96m dargelegt hat, wird die Entscheidung WBl 1993, 403, in der aus der Aliquotierung lediglich für die Rumpfjahre abgeleitet wurde, daß für die Sonderzahlungen nur auf die Dauer des Dienstverhältnisses abgestellt werde und daher für die Dauer entgeltfreien Krankenstandes Sonderzahlungen gebührten, nicht mehr aufrechterhalten. Ebensowenig kann die gleichfalls eine nur die Aliquotierung für das Ein- und Austrittsjahr vorsehende kollektivvertragliche Regelung betreffende Entscheidung 9 ObA 221/89 aufrechterhalten werden, ohne daß es einer Auseinandersetzung mit der Frage der analogen Anwendung des § 14 Abs 4 MSchG auf entgeltfreie Krankenstandszeiten bedürfte.
Nach nunmehr schon gefestigter Rechtsprechung besteht daher für
Zeiten, in denen dem Arbeitgeber gegenüber kein Entgeltanspruch mehr
besteht - etwa im Fall der Ausschöpfung des
Entgeltfortzahlungsanspruches wegen Krankheit (§ 8 Abs 1 AngG; § 2
Abs 1 EFZG) - auch kein Anspruch auf Sonderzahlungen, sofern nichts
Gegenteiliges vereinbart oder durch Kollektivvertrag angeordnet ist
(9 ObA 38/94 = Arb 11.197 = SZ 67/94 = WBl 1994, 339 = RdW 1994, 405
= DRdA 1995/31 [Trost]; 8 ObA 264-266/94 = SZ 67/108 = RdW 1995, 26 =
ecolex 1994, 705; 8 ObA 279/94 = DRdA 1995/32 [Trost] = JBl 1995, 603
= RdW 1995, 144 = ecolex 1995, 201; 8 ObA 289/95; 9 ObA 19/96; 8 ObA
2019/96m).
An diesen Grundsätzen hat auch das Sozialrechts-Änderungsgesetz 1995, BGBl 832, nichts geändert, weil darin nur bezüglich des grundsätzlich in natura zu verbrauchenden Urlaubs bestimmt wird, daß er durch Zeiten, in denen kein Anspruch auf Entgelt besteht, nicht verkürzt wird und daß bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem Zeitpunkt, in dem der Entgeltanspruch nicht zur Gänze fortbesteht, der Urlaubsentschädigung bzw Urlaubsabfindung das ungekürzte Entgelt - unter Einschluß der Sonderzahlungen als Teil dieses Entgelts - zugrundezulegen ist, ohne daß eine Aussage darüber getroffen wird, ob bestimmte Entgeltteile auch für entgeltfreie Perioden gebühren (vgl auch 9 ObA 19/96).
Schließlich kann auch daraus, daß dem Arbeitnehmer gemäß § 24 des Kollektivvertrages nach Ausschöpfung des Entgeltfortzahlungsanspruches je nach Betriebszugehörigkeit für 7 bzw 14 Tage ein kollektivvertragliches Krankengeld von 6 % des Gesamtwochenlohnes - das ist gemäß § 9 Z 4 lit a und c Kollektivvertrag der kollektivvertragliche Wochenlohn zuzüglich aller innerbetrieblich regelmäßig gewährten Zulagen ohne Zulagen und Zuschläge, die aufgrund kollektivvertraglicher Bestimmungen zu bezahlen sind sowie ohne Überstundenentgelte, aber zuzüglich Nachtzuschlag - pro Kalendertag gebührt, nichts für den Standpunkt des Revisionswerbers abgeleitet werden, weil davon auszugehen ist, daß diese eine teilweise Entgeltfortzahlung über das Ende des gesetzlichen Entgeltfortzahlungszeitraumes hinaus normierende Kollektivvertragsbestimmung die Besserstellung abschließend regelt (siehe Schrank aaO, 194) und sich daraus eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur gänzlichen oder teilweisen Leistung der Sonderzahlungen nicht ergibt.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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