OGH 9ObA118/22a

OGH9ObA118/22a27.4.2023

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Fichtenau als Vorsitzende, die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter KR Thomas Schaden (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Alexander Leitner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch HRR Rechtsanwälte GmbH in Wörgl, gegen die beklagte Partei M*, vertreten durch Mag. Michael Rettenwander, Rechtsanwalt in Saalfelden, wegen 4.939,92 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Zwischenurteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. September 2022, GZ 13 Ra 22/22s‑23, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 1. Februar 2022, GZ 76 Cga 27/21y‑16, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:009OBA00118.22A.0427.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Arbeitsrecht

Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

 

Spruch:

 

Der Revision wird Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts insgesamt wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 730,97 EUR bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin enthalten 121,83 EUR USt) und die mit 1.263,91 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 83,65 EUR USt und 762 EUR Pauschalgebühr) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Entscheidungsgründe:

[1] Am 16. 12. 2019 ereignete sich in einem Skigebiet unterhalb der L*alm abseits der Piste ein Unfall, an welchem der Beklagte als Lenker des von seinem Vater gehaltenen Schneemobils (auch: „Skidoo“) und die Klägerin, welche auf dem Sozius des Skidoos saß, beteiligt waren und bei dem die Klägerin verletzt wurde.

[2] Im Zeitpunkt des Unfalls waren sowohl die Klägerin als auch der Beklagte Dienstnehmer des Vaters des Beklagten der Inhaber und Betreiber des Gasthofs „A*“ ist. Neben der Klägerin und dem Beklagten beschäftigte der Vater des Beklagten zum Unfallszeitpunkt im Betrieb noch eine Küchenchefin und die Mutter des Beklagten.

[3] Der Beklagte war im Gasthof als Kellner angestellt. Im Selbstbedienungsrestaurant war er für den korrekten Ablauf der Vorgänge – Zubereitung und Service der Speisen, Kassaführung – verantwortlich. Er war auch für Liefer-, Transport- und Hausmeistertätigkeiten zuständig. Wenn der Vater und die Mutter des Beklagten nicht vor Ort waren, konnten sich die Mitarbeiter des Gasthofs, wenn sie Fragen hatten, an den Beklagten wenden, was auch die Klägerin immer wieder tat. Der Beklagte erklärte der Klägerin auch den Ablauf ihrer Tätigkeit. Die Klägerin war als Schankgehilfin für den Selbstbedienungsbereich des Restaurants zuständig. Ihr Tätigkeitsbereich umfasste die Essens- und Getränkeausgabe sowie die Bedienung der Kassa.

[4] In das Skigebiet der L*alm gelangt man entweder mit der D*‑Seilbahn und der L*alm‑Sesselbahn oder über die S*‑Seilbahn, wobei sie nicht direkt mit dem Lift erreichbar ist, sondern die Skifahrer, die die genannten Lifte benützen, auf dem Weg zum Tal an ihr vorbeifahren. Um zu ihrer Arbeitsstätte zu gelangen, fuhr die Klägerin für gewöhnlich mit der D*‑Seilbahn bis zur Mittelstation, wo sie vom Vater des Beklagten mit dem Skidoo abgeholt und zur Alm gebracht wurde. Nach Dienstende wurde sie – nachdem die Lifte schon geschlossen waren –, vom Vater des Beklagten oder manchmal auch vom Beklagten mit dem Skidoo wieder zur Talstation der D*‑Seilbahn hinuntergeführt.

[5] Am Unfallstag war die D*‑Seilbahn nicht in Betrieb. Der Vater des Beklagten beauftragte den Beklagten damit, die Klägerin mit dem Skidoo von der Talstation der D*‑Seilbahn abzuholen und zur Alm zu bringen. Um ca 9:00–9:10 Uhr holte der Beklagte die Klägerin an der Talstation ab. Die Klägerin nahm auf dem Sozius des Skidoos Platz. Der Beklagte vergewisserte sich vor der Abfahrt, ob sie richtig sitzt und fuhr los. Die Warnleuchte des Skidoos hatte er eingeschaltet. Der Beklagte wählte die Route entlang der Piste bis zur L*alm. Auf Höhe der Mittelstation der D*‑Seilbahn kontrollierte der Beklagte während der Fahrt mit einem kurzen Blick nach hinten, ob die Klägerin richtig sitzt. Anweisungen, wie sie am Skidoo zu sitzen habe, gab der Beklagte der Klägerin nicht. Er hatte nichts zu beanstanden und die Klägerin war mit dem Skidoo schon vertraut. Der Beklagte wollte in der Folge zur Rückseite der Alm zufahren. Dazu verließ er unterhalb der Alm die Piste und fuhr im freien Gelände nach oben. In der Folge ereignete sich der Unfall, bei dem die Klägerin verletzt wurde.

[6] Der 2002 geborene Beklagte fährt seit seinem 12. Lebensjahr zunächst gemeinsam mit seinem Vater und ab seinem 16. Lebensjahr alleine mit dem Skidoo. Seither erledigt er Personen- und Liefertransporte.

[7] Die Klägerin begehrt – nach Einschränkung um ursprünglich auch geltend gemachte und vom Beklagten anerkannte Sachschäden – noch die Zahlung von 4.939,92 EUR sA an Schmerzengeld, Kosten der Haushaltsführung, des Pflegeaufwands, der Therapie und an unfallkausalen Spesen. Der Beklagte habe den Unfall durch eine unzutreffende Wahl der Fahrtlinie verschuldet.

[8] Der Beklagte wandte dagegen, soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung, ein, dass er im Unfallszeitpunkt als Aufseher im Betrieb anzusehen sei und in den Genuss des Haftungsprivilegs des § 333 Abs 4 ASVG gelange.

[9] Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Der Unfall sei als Arbeitsunfall anzusehen, weil er sich auf dem Arbeitsweg der Klägerin ereignet habe (§ 175 Abs 2 Z 1 ASVG). Ein Skidoo sei im Sinn des § 2 Abs 1 Z 23 KFG als Sonderkraftfahrzeug einzustufen, für welches keine erhöhte gesetzliche Haftpflicht bestehe. Zudem habe sich der Unfall abseits der Piste ereignet, sodass § 333 Abs 3 ASVG nicht zur Anwendung gelange. Ein vorsätzliches Handeln des Beklagten sei von der Klägerin nicht behauptet worden. Der Beklagte sei im Unfallszeitpunkt als Aufseher im Betrieb im Sinn des § 333 Abs 4 ASVG anzusehen, weil er im Auftrag des Dienstgebers selbständig und in Eigenverantwortung die Klägerin mit dem Skidoo zur Arbeitsstätte gebracht habe. Er habe nach der Schneelage Fahrtroute und Geschwindigkeit zu bestimmen gehabt, habe zu Beginn und während der Fahrt kontrolliert, ob die Klägerin korrekt saß und hätte diesbezüglich erforderlichenfalls ihr gegenüber Anweisungen erteilen können. Er habe damit ein Aufsichts-, Weisungs- und Kontrollrecht gegenüber der Klägerin ausgeübt und sei im Rahmen der Fahrt verantwortlich für das Zusammenspiel persönlicher und technischer Kräfte gewesen.

[10] Das Berufungsgericht gab über Berufung der Klägerin dem Klagebegehren mit dem angefochtenen Zwischenurteil dem Grunde nach statt. Die allein im Berufungsverfahren noch zu beurteilende Rechtsfrage, ob dem Beklagten im Unfallszeitpunkt die Stellung eines Aufsehers im Betrieb im Sinn des § 333 Abs 4 ASVG zugekommen sei, verneinte es. Ein Kraftwagenlenker sei nur dann Betriebsaufseher, wenn ihm eine Weisungsbefugnis zukomme, die über die Verantwortlichkeit hinausgehe, die jeder Kraftfahrer gegenüber seinem Mitfahrer habe. Der Umstand, dass die Fahrt auf einem Dienstauftrag beruhe oder im Interesse des Betriebs liege, genüge für sich alleine nicht zur Annahme der Aufsehereigenschaft. Hier habe sich aber der Pflichtenkreis des Beklagten darauf beschränkt, die Klägerin wohlbehalten zur Arbeitsstelle zu chauffieren, für ihre Sicherheit sei der Beklagte nach allgemeinen Rechtspflichten verantwortlich gewesen. Ein gewisser, vom Arbeitgeber eingerichteter und organisierter Fahrdienst habe nicht existiert, insbesondere habe sich der Unfall nicht im Zug eines solcherart organisierten Fahrbetriebs ereignet. Die Fortsetzung des Verfahrens sei erforderlich, weil Feststellungen zur Höhe der geltend gemachten Ansprüche fehlten. Die Revision ließ das Berufungsgericht nicht zu.

[11] Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision des Beklagten, mit der er die Abweisung des Klagebegehrens anstrebt.

[12] In der ihr vom Obersten Gerichtshof freigestellten Revisionsbeantwortung beantragt die Klägerin die Zurück-, hilfsweise die Abweisung der Revision.

Rechtliche Beurteilung

[13] Die Revision ist zulässig und berechtigt.

[14] 1. Voranzustellen ist, dass im Revisionsverfahren nur mehr strittig ist, ob der Beklagte im Unfallszeitpunkt als Aufseher im Betrieb im Sinn des § 333 Abs 4 ASVG ist. Nicht mehr strittig ist, dass der Anwendungsbereich des § 333 Abs 3 ASVG im vorliegenden Fall nicht eröffnet ist.

[15] 2. Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Qualifikation des Aufsehers im Allgemeinen eine mit einem gewissen Pflichtenkreis und Selbständigkeit verbundene Stellung zur Zeit des Unfalls erforderlich. Er muss die Verantwortung für das Zusammenspiel persönlicher und technischer Kräfte tragen. Nicht entscheidend ist, ob die Aufsicht ganz unbeschränkt oder mit Unterordnung unter einem Vorgesetzten ausgeübt wird. Eine Dauerfunktion im Betrieb ist nicht erforderlich (RS0085519; RS0088337). Aufseher ist derjenige, der andere Betriebsangehörige oder wenigstens einen (auch kleinen) Teil des Betriebs oder einen Betriebsvorgang in eigener Verantwortung zu überwachen hat (RS0085510). Der Geschädigte muss also dem Aufseher im Betrieb wie einem Dienstvorgesetzten, dem Weisungsrechte zustehen, untergeordnet sein (RS0085661).

[16] 3.1 Ein Kraftwagenlenker ist nur dann Betriebsaufseher, wenn ihm eine Weisungsbefugnis zukommt, die über die Verantwortlichkeit hinausgeht, die jeder Kraftfahrer gegenüber seinem Mitfahrer hat (RS0085576). Er muss also jemand sein, der über die Durchführung von Betriebsvorgängen bestimmen kann; dass er mitfahrenden Personen in seiner Funktion als Kraftfahrzeuglenker Anweisungen über das Verhalten in Kraftfahrzeugen geben kann, ist dafür nicht schon ausreichend (RS0085418). Es kommt darauf an, ob dem betreffenden Lenker ein gewisser Pflichtenkreis und eine mit Selbständigkeit verbundene Stellung zukommt, ob er für das Zusammenspiel persönlicher und technischer Kräfte verantwortlich ist, oder ob er lediglich den Wagen zu bedienen und zu pflegen und die Beladung zu verantworten hat. Bei der Beförderung von Personen ist zu unterscheiden, ob der Lenker für deren Sicherheit nur nach den Vorschriften über den Straßenverkehr verantwortlich ist (§ 106 KFG, § 4 StVO) oder ob noch darüber hinausgehende Pflichten und Befugnisse bestehen (RS0085491).

[17] 3.2 Für die Aufseherqualifikation bei Beförderung anderer Betriebsangehöriger ist, worauf der Revisionswerber zutreffend hinweist, maßgeblich, dass die Beförderung des Arbeitskollegen nicht aus persönlicher Gefälligkeit, sondern im Interesse des Betriebs und im Rahmen der Abwicklung übertragener Aufgaben erfolgte (RS0085542 [T3]; RS0085583 [T2]). Ein solcher Arbeitnehmer hat nämlich nicht nur für die persönliche Sicherheit der Mitfahrer zu sorgen, sondern darüber hinaus deren Transport nach den Interessen des Betriebs sachgemäß durchzuführen (RS0085542 [T4]; RS0085583 [T4]). Begründet wird die Bejahung der Aufsehereigenschaft in diesen Fällen überdies in der Regel damit, dass derjenige, der über einen entsprechenden Auftrag seines Arbeitgebers Betriebsangehörige an einen bestimmten Arbeitsplatz befördert, einen, wenn auch beschränkten, Teilbereich von Vorgängen, die der Erreichung des Betriebszwecks dienen, also hinsichtlich der beförderten Betriebsangehörigen eine Aufgabe im Rahmen der betrieblichen Organisation zu erfüllen hat (4 Ob 51/84; 8 Ob 17/86; 2 Ob 7/90; RS0085583). Auf die Anzahl der beförderten Personen kommt es nicht an, weil ein Aufseher im Betrieb auch nur einen Arbeitnehmer zu beaufsichtigen haben kann (4 Ob 86/62 = Arb 7592).

[18] 3.3 Kein Aufseher, sondern „gewöhnlicher“ Kfz‑Lenker ist hingegen derjenige, der einen im selben Betrieb tätigen Kollegen im eigenen Kraftfahrzeug in den Betrieb oder zu einer anderen Arbeitsstelle mitnimmt, ohne dass ihm diese Beförderung vom Arbeitgeber aufgetragen worden wäre (RS0085280). So wurde etwa der Lenker eines Sanitätseinsatzwagens des Rettungs- und Krankentransportdienstes des Österreichischen Roten Kreuzes nicht als Aufseher im Betrieb qualifiziert, weil dessen Eigenverantwortlichkeit nur die Aufrechterhaltung der erforderlichen kraftfahrzeug- und sanitätstechnischen Ausrüstungen, der hygienischen Beschaffenheit des Einsatzfahrzeuges sowie die Lenkung des Fahrzeugs entsprechend den verkehrsrechtlichen Bestimmungen umfasste. Bei der Mithilfe beim Krankentransport unterlag der Lenker selbst den Weisungen des Transportführers, insbesondere auch über die zu wählende Fahrtroute, das Ziel, die Geschwindigkeit und Art der Fahrt. Gegenüber dem mitfahrenden Sanitätspersonal hatte der Lenker des Fahrzeugs überhaupt kein Weisungsrecht (2 Ob 65/90).

[19] 4.1 Der Beklagte beförderte die Klägerin, seine im gleichen Betrieb tätige Arbeitskollegin, im Unfallszeitpunkt über ausdrücklichen Auftrag des Arbeitgebers mit dem Skidoo zur Arbeitsstätte. Dies entsprach nach den Feststellungen auch dem üblichen vom Arbeitgeber organisierten Fahrtendienst für die Klägerin, die regelmäßig mit dem Skidoo zur Arbeitsstätte – in der Regel vom Arbeitgeber selbst – geführt wurde. Eine Abweichung davon bestand im Unfallszeitpunkt nur dahingehend, dass die Fahrt nicht von der Mittel‑, sondern von der Talstation der D*‑Seilbahn begann, weil die Seilbahn an diesem Tag nicht fuhr. Die Beförderung der Klägerin erfolgte nicht aus bloßer Gefälligkeit des Beklagten, sondern lag im Interesse des Betriebs und erfolgte im Rahmen der Abwicklung einer dem Beklagten übertragenen Aufgabe, sodass seine Aufsehereigenschaft im konkreten Fall zu bejahen ist.

[20] 4.2 Die vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung 2 Ob 60/84 beruht auf einer älteren Rechtsprechungslinie, wonach der Umstand, dass die Fahrt auf einem Dienstauftrag beruht, für sich allein für die Aufsehereigenschaft des Lenkers nicht ausreicht (2 Ob 115/78; RS0085542 [T1]). Seit der Entscheidung 4 Ob 51/84 stellt die oben dargestellte Rechtsprechung jedoch für die Beurteilung der Eigenschaft als Aufseher im Betrieb maßgeblich auf das Kriterium eines Dienstauftrags zur Beförderung – im Gegensatz zur Beförderung aus bloßer persönlicher Gefälligkeit – ab. Wer einen solchen Auftrag seines Arbeitgebers befolgt, hat – über die ihm bloß als Lenker zukommenden Aufgaben hinaus – in einem, wenn auch beschränkten, Teilbereich von Vorgängen, die der Erreichung des Betriebszwecks dienen, hinsichtlich der beförderten Betriebsangehörigen eine Aufgabe im Rahmen der betrieblichen Organisation zu erfüllen und ist damit „Aufseher im Betrieb“ (4 Ob 51/84; 14 ObA 43/87; 8 Ob 80/87 ua).

[21] 4.3 Daher wurde etwa die Aufsehereigenschaft des Lenkers eines Pistengeräts, der Arbeitskollegen über Anordnung des Arbeitgebers im Rahmen der betrieblichen Organisation zur Erreichung des Betriebszwecks beförderte, bejaht (4 Ob 167/85). Ein solcher Lenker hat nicht nur für die persönliche Sicherheit der Mitfahrenden zu sorgen, sondern darüber hinaus deren Transport nach den Interessen des Betriebs sachgemäß durchzuführen und gewissermaßen die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, die im Einzelfall über die Vorschriften betreffend den Straßenverkehr hinausreichen kann, gegenüber seinen Arbeitskollegen zu gewährleisten. Diese erweiterte Verantwortung hat ein entsprechendes, zeitlich und umfänglich naturgemäß sehr eingeschränktes Weisungsrecht des Lenkers während der Fahrt zur Folge (4 Ob 167/85 mwH).

[22] 4.4 Auch im vorliegenden Fall wurde die Klägerin regelmäßig im Rahmen eines vom Arbeitgeber organisierten Fahrdienstes mit dem Skidoo zur Arbeitsstätte gebracht, sodass sich der vorliegende Sachverhalt in diesem Punkt entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts nicht von den von ihm zitierten Entscheidungen 4 Ob 51/84 und 14 ObA 43/87 unterscheidet.

[23] Der Revision war daher Folge zu geben und das klageabweisende Urteil des Erstgerichts – hier auch einschließlich der Kostenentscheidung – wiederherzustellen (RS0040971).

[24] Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.

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