OGH 8Ob258/72 (RS0085583)

OGH8Ob258/7227.4.2023

Rechtssatz

Aufseher im Betrieb, wer als Betriebsangehöriger über entsprechenden Auftrag der Betriebsleitung andere Betriebsangehörige in seinem Personenkraftwagen zu verschiedenen Arbeitsstätten des Unternehmens zu befördern hat, da er in diesem Teilbereich der der Erreichung des Betriebszweckes dienenden Betriebsvorgänge eine sich auf die mitgeführten Betriebsangehörigen erstreckende Aufgabe im Rahmen der betrieblichen Vorgänge zu erfüllen hat (vgl 4 Ob 102/71 ZVR 1972/203).

Auto

 

Normen

ASVG §333 Abs4

8 Ob 258/72OGH09.01.1973

Veröff: ZVR 1974/97 S 155

4 Ob 77/75OGH16.12.1975
2 Ob 162/76OGH09.09.1976
4 Ob 99/77OGH06.09.1977
8 Ob 251/78OGH01.03.1979

Beisatz: Es kommt auf die tatsächliche Funktion zur Zeit des Unfalles an. (T1)

2 Ob 218/81OGH14.12.1982

Veröff: ZVR 1984/23 S 20

4 Ob 51/84OGH27.11.1984

Beisatz: Maßgebend ist, daß der beförderte Arbeitskollege hier nicht aus persönlicher Gefälligkeit, sondern im Interesse des Betriebes und im Rahmen der Abwicklung übertragener Aufgaben mitgenommen wird. (T2) Veröff: SZ 57/189 = JBl 1985,565 = RdW 1985,118 = Arb 10429 = DRdA 1986,415 (Grillberger)

8 Ob 54/85OGH18.09.1985

Auch; Beis wie T2

14 ObA 43/87OGH20.05.1987

nur: Aufseher im Betrieb, wer als Betriebsangehöriger über entsprechenden Auftrag der Betriebsleitung andere Betriebsangehörige in seinem Personenkraftwagen zu verschiedenen Arbeitsstätten des Unternehmens zu befördern hat. (T3) Beis wie T2; Beisatz: Ein solcher Arbeitnehmer hat nicht nur für die persönliche Sicherheit der Mitfahrer zu sorgen, sondern darüber hinaus deren Transport nach den Interessen des Betriebes sachgemäß durchzuführen. (T4)

2 Ob 17/87OGH16.06.1987
8 Ob 80/87OGH19.11.1987

Beis wie T2

9 ObA 51/88OGH13.04.1988

Auch; Beisatz: § 48 ASGG (T5)

9 ObA 8/88OGH27.04.1988

Auch; nur T3

13 Os 113/88OGH08.09.1988
2 Ob 78/88OGH08.11.1988
2 Ob 125/89OGH31.10.1989

Beis wie T2

2 Ob 7/90OGH28.02.1990
9 ObA 141/08pOGH29.06.2009

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Damit § 333 ASVG überhaupt zugunsten einer Sicherheitsvertrauensperson zur Anwendung kommen könnte, muss der Arbeitsunfall bzw das Entstehen einer Berufskrankheit jedenfalls im ursächlichen Zusammenhang mit einer Verletzung von Pflichten der Sicherheitsvertrauensperson bei Ausübung dieser ihrer Pflichten stehen. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass Pflichtverstöße der Sicherheitsvertrauenspersonen nur im Zusammenhang mit den sich aus § 11 ASchG ergebenden Pflichten gesehen werden, wobei diese Bestimmung als Schutznorm iSd § 1311 ABGB bewertet wird. Selbst wenn man daher Sicherheitsvertrauenspersonen nach dem ASchG die Stellung eines Aufsehers im Betrieb im Sinn des §333 Abs4 ASVG zumessen wollte, kommt es - wie allgemein beim Aufseher im Betrieb - darauf an, dass der Schädiger im Zeitpunkt der Schadenszufügung nicht nur formell die Funktion bekleidete, sondern in Ausübung seiner Funktion tätig war. (T6)

9 ObA 118/22aOGH27.04.2023

Beisatz wie T2; Beisatz wie T4<br/>Beisatz: Hier: Beförderung mit Skidoo über ausdrücklichen Auftrag des Arbeitgebers zur Arbeitsstätte. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19730109_OGH0002_0080OB00258_7200000_001

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