Spruch:
Das Urteil des Bezirksgerichts Wildshut vom 19.November 1980, U 215/80-9, verletzt die Bestimmung des § 369 StPO.
Dieses Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, wird im Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche der Elfriede L*** aufgehoben und gemäß §§ 292, 288 Abs 2 Z. 3 StPO. im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:
Die Privatbeteiligte Elfriede L*** wird mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Text
Gründe:
Mit dem Urteil des Bezirksgerichts Wildshut vom 19.November 1980, U 215/80-9, wurde Michael H*** des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 4
(erster Fall) StGB. schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt. Überdies wurde er gemäß § 369 StPO. unter anderm zur Zahlung von 5.000 S an die Privatbeteiligte Elfriede L*** verurteilt. Das im Schuldspruch und im Adhäsionserkenntnis unangefochten gebliebene Urteil wurde im Strafausspruch mit dem Urteil des Kreis- als Berufungsgerichts in Ried im Innkreis vom 9. März 1981, 9 Bl 21/81 (ON. 14), abgeändert.
Dem Schuldspruch liegt ein Verkehrsunfall am 2.September 1980 in Hochburg zugrunde; Michael H*** hatte als Lenker eines Personenkraftwagens, in dem sich noch Rosa G***, Elfriede L*** und Maria H*** befanden, eine Linkskurve mit überhöhter Geschwindigkeit befahren, sodaß er auf die linke Fahrbahnhälfte geriet und mit dem entgegenkommenden Personenkraftwagen des Heinrich W*** zusammenstieß; Elfriede L*** erlitt dabei eine schwere Verletzung. Im Zug der folgenden Zivilprozesse (29 C 1511/82 = 30 C 266/88 des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien; 18 Cg 737/82 des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien) ergab sich, daß Michael H*** die Fahrt im Auftrag seines Dienstgebers, der C***- Castell'schen Forstverwaltung (siehe S. 6), unternommen hatte, um drei weitere Dienstnehmerinnen, darunter auch Elfriede L***, zu befördern.
Der Zuspruch an die Privatbeteiligte Elfriede L*** verletzt die Bestimmung des § 369 StPO. Wie in dem zweitgenannten Zivilverfahren festgestellt wurde, übernahm Michael H***
einen wenn auch beschränkten Teilbereich von Vorgängen, die der Erreichung des Betriebszwecks dienten, demnach hinsichtlich der von ihm beförderten Elfriede L*** eine Aufgabe im Rahmen der betrieblichen Organisation der C***-Castell'schen Forstverwaltung und war damit "Aufseher im Betrieb" (JBl 1985, 565 mit weiteren Zitaten). Demgemäß kommt ihm das Haftungsprivileg des § 333 Abs 4 ASVG. zugute (siehe die im unfallsgegenständlichen Zivilprozeß ergangene Entscheidung des OGH. v. 21.Oktober 1987, 8 Ob 31/87). Der Zuspruch an die Privatbeteiligte Elfriede L*** war daher verfehlt, standen ihr doch aus dem gegenständlichen Betriebsunfall privatrechtliche Ansprüche gegen Michael H*** nicht zu. Die Verletzung des § 369 StPO wirkte sich zwar nicht auf die Strafe, zu der Michael H*** verurteilt worden ist, aus.
Rechtliche Beurteilung
Dennoch kann der Oberste Gerichtshof in erweiterter Auslegung des § 292 StPO. auch einen auf einer irrigen Anwendung des bürgerlichen Rechts beruhenden, von dem nicht durch einen Verteidiger vertretenen Beschuldigten unangefochten gelassenen Zuspruch im Adhäsionsverfahren aufheben (13 Os 18,19/81 und frühere Entsch.). Es war daher in Stattgebung der von der Generalprokuratur gemäß § 33 Abs 2 StPO. erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gemäß § 292 StPO. spruchgemäß zu erkennen.
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