Rechtssatz
Für die Aufseherqualifikation bei Beförderung anderer Betriebsangehörige ist maßgeblich, dass die Beförderung des Arbeitskollegen nicht aus persönlicher Gefälligkeit, sondern im Interesse des Betriebes und im Rahmen der Abwicklung übertragener Aufgaben erfolgte. Dabei ist nicht wesentlich, ob die Fahrt selbst besonders aufgetragen wurde; es genügt vielmehr, dass sie in den Rahmen der Gesamterledigung der übertragenen Aufgabe gehört und - wenigstens nach der bestehenden Übung - auch deren Durchführung dient.
Auto — Arbeitsauftrag
2 Ob 115/78 | OGH | 21.09.1978 |
Auch; Beisatz: Der Umstand, daß die Fahrt auf einem Dienstauftrag beruhte, oder im Interesse des Betriebes lag, reicht für sich allein zur Annahme der Aufsehereigenschaft des Lenkers nicht aus. (T1) Veröff: SZ 51/126 = EvBl 1979/102 S 922 = ZVR 1979/142 S 148 |
2 Ob 108/79 | OGH | 02.10.1979 |
Auch; Beis wie T1 |
2 Ob 83/83 | OGH | 17.05.1983 |
Vgl; Beis wie T1 |
4 Ob 93/84 | OGH | 01.10.1985 |
Auch; Beis wie T1 nur: Der Umstand, oder im Interesse des Betriebes lag, reicht für sich allein zur Annahme der Aufsehereigenschaft des Lenkers nicht aus. (T2) Veröff: DRdA 1987,62 (Albert) |
14 Ob 53/86 | OGH | 08.04.1986 |
nur: Für die Aufseherqualifikation bei Beförderung anderer Betriebsangehörige ist maßgeblich, daß die Beförderung des Arbeitskollegen nicht aus persönlicher Gefälligkeit, sondern im Interesse des Betriebes und im Rahmen der Abwicklung übertragener Aufgaben erfolgte. (T3) Veröff: RdW 1986,251 |
14 ObA 43/87 | OGH | 20.05.1987 |
nur T3; Beisatz: Ein solcher Arbeitnehmer hat nicht nur für die persönliche Sicherheit der Mitfahrer zu sorgen, sondern darüber hinaus deren Transport nach den Interessen des Betriebes sachgemäß durchzuführen. (T4) |
9 ObA 118/22a | OGH | 27.04.2023 |
vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T4<br/>Beisatz: Hier: Beförderung mit Skidoo über ausdrücklichen Auftrag des Arbeitgebers zur Arbeitsstätte. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19751216_OGH0002_0040OB00077_7500000_001
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