Spruch:
Der Revision der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben. Hingegen wird der Revision der klagenden Partei Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie einschließlich des unangefochten gebliebenen Teils insgesamt zu lauten haben:
"Die beklagte Partei ist schuldig, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sie den von ihr geschlossenen Verträgen zugrundegelegt und/oder in hierbei verwendeten Vertragsformblättern die Verwendung nachstehender oder sinngleicher Klauseln zu unterlassen und sich auf diese Klauseln - soweit diese schon geschlossenen Verträgen mit Verbrauchern zugrundegelegt wurden - nicht mehr zu berufen:
1) 'Der Bestandnehmer verzichtet jedoch auf die Dauer von 5 Jahren ab Vertragsbeginn auf eine Kündigung. Der Bestandnehmer nimmt durch seine Unterschrift unter diesen Vertrag zur Kenntnis, dass die Erfüllung des Vertrages für den Bestandgeber mit erheblichem Aufwand verbunden ist.'
2) 'Mit der Unterschrift auf dem Gegenbrief erklären Sie Ihr Einverständnis, für die restliche Laufzeit des o.a. Vertrages - jedoch mindestens auf 5 Jahre - trotz der Möglichkeit eines Ferngasanschlusses auf einen Umstieg von F*****-Flüssigas zu Erdgas zu verzichten bzw aus diesem Grund den o.a. Bestand- und Liefervertrag zu kündigen.'
3) 'Bei Unterschreitung einer Flüssiggasbestellmenge von 500 kg pro Lieferung wird ein Transportkostenbeitrag von derzeit öS 1.000,-- inklusive Mehrwertsteuer verrechnet.'
Das Klagebegehren des Inhalts, die beklagte Partei sei schuldig, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sie den von ihr geschlossenen Verträgen zugrundegelegt und/oder in hierbei verwendeten Vertragsformblättern die Verwendung nachstehender oder sinngleicher Klauseln zu unterlassen und sich auf diese Klauseln - soweit diese schon geschlossenen Verträgen mit Verbrauchern zugrundegelegt wurden - nicht mehr zu berufen, wird hinsichtlich folgender Klausel abgewiesen:
'Der Bestandnehmer ist verpflichtet, auftretende Mängel am Bestandgegenstand unverzüglich dem Bestandgeber in dessen nächstgelegener Betriebsstätte zu deren Behebung zu melden.'
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 1.553,69 (darin EUR 164,73 USt und EUR 565,33 Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahren binnen 14 Tagen zu ersetzen."
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 2.126,40 (darin enthalten EUR 177,57 USt und EUR 1.061 Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte ist Gesamtrechtsnachfolgerin der F*****gmbH und der F***** V*****gmbH. Sie handelt mit Flüssiggas, zählt auf diesem Gebiet zu den größten österreichischen Unternehmen und tritt dabei regelmäßig mit Verbrauchern iSd § 1 KSchG in rechtsgeschäftlichen Kontakt, mit denen sie Bestand- und Lieferverträge abschließt. Auf Grund dieser Verträge liefert die Beklagte Flüssiggastanks und Flüssiggas. Sie verwendet dabei seit 1995 die streitgegenständlichen Klauseln in ihren Vertragsformblättern bzw Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Die Klägerin hatte mit ihrer vorliegenden Verbandsklage gemäß §§ 28 ff KSchG von der Beklagten ursprünglich die Unterlassung des Gebrauches bzw die Berufung auf 36 in der Klage näher bezeichneter Klauseln begehrt. Nach einem zwischen den Parteien in erster Instanz abgeschlossenen Teilvergleich vom 23. 1. 2002 blieben noch vier Klauseln strittig. Davon sind im Revisionsverfahren nur mehr drei strittig, die wie folgt lauten:
1) "Der Bestandnehmer verzichtet jedoch auf die Dauer von 5 Jahren ab Vertragsbeginn auf eine Kündigung. Der Bestandnehmer nimmt durch seine Unterschrift unter diesen Vertrag zur Kenntnis, dass die Erfüllung des Vertrages für den Bestandgeber mit erheblichem Aufwand verbunden ist" (im Folgenden Klausel 1).
2) "Mit der Unterschrift auf dem Gegenbrief erklären Sie Ihr Einverständnis, für die restliche Laufzeit des o.a. Vertrages - jedoch mindestens auf 5 Jahre - trotz der Möglichkeit eines Ferngasanschlusses auf einen Umstieg von F*****-Flüssiggas zu Erdgas zu verzichten bzw aus diesem Grund den o.a. Bestand- und Liefervertrag zu kündigen" (Klausel 2).
3) "Bei Unterschreitung einer Flüssiggasbestellmenge von 500 kg pro Lieferung wird ein Transportkostenbeitrag von derzeit ATS 1.000,-- inklusive Mehrwertsteuer verrechnet" (Klausel 3).
Die Klausel 3 ist in den Pkt 4.3 der Bestand- und Lieferverträge der Beklagten eingebettet, der zusammen mit dem nachfolgenden Pkt 4.4 wie folgt lautet (Beil ./A):
"4.3 Der Bestandgeber verrechnet dem Bestandnehmer für den Bezug von F***** Flüssiggas im Tank je kg/l öS 7,60 + .... (unleserlich) zuzüglich der vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Steuern und Abgaben. Bei Unterschreitung einer Flüssiggasbestellmenge von 500 kg pro Lieferung wird ein Transportkostenbeitrag von derzeit öS 1.000,- inkl MWSt verrechnet.
4.4 Der in Punkt 4.3 genannte Flüssiggaspreis sowie Transportkostenbeitrag wird auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung festgesetzt. Bei irgendeiner Änderung der zugrunde gelegten Preiskomponenten, wie Raffinerie- und Abgabepreis, gesetzliche oder kollektivvertragliche Lohn- und Gehaltserhöhungen, Änderungen oder Neueinführung gesetzlicher Abgaben und ähnliche, wird der erwähnte Gaspreis einer Revision unterzogen."
Das Erstgericht gab dem Unterlassungsbegehren der Klägerin hinsichtlich der Klausel 1 statt, wohingegen es das Unterlassungsbegehren hinsichtlich der Klauseln 2 und 3 (und einer weiteren, im Revisionsverfahren allerdings nicht mehr relevanten vierten Klausel ["Mängelmeldung]") abwies.
Unter Zugrundelegung der eingangs wiedergegebenen Feststellungen vertrat das Erstgericht hinsichtlich der Klausel 1 die Rechtsauffassung, dass eine fünfjährige Alleinbezugsverpflichtung bei Flüssiggas zwar grundsätzlich zulässig sei, dass jedoch die bloße Behauptung erheblicher Mehrkosten gegen § 15 Abs 3 KSchG verstoße. Diese besonderen Kosten müssten spätestens bei Vertragsabschluss möglichst genau umschrieben und bekannt gemacht werden, weil durchaus Fälle denkbar seien, in denen der Beklagten gar kein erheblicher Mehraufwand entstehe; beispielsweise dann, wenn auf Grund eines vorangegangenen Vertragsverhältnisses bereits ein Tank vor Ort installiert sei. Dem Verbraucher müsse daher die jeweilige Mehrleistung des Unternehmers genau erklärt werden. Die Klausel 2 sei demgegenüber zulässig. Es gelte zwar der bereits zur Klausel 1 angeführte Schutzzweck des § 15 KSchG; die Klausel 2 beziehe sich aber nicht auf den erstmaligen Vertragsabschluss, sondern sei Bestandteil einer Zusatzvereinbarung und stelle nur eine Entgeltabrede bezüglich eines bereits geschlossenen Vertrages dar. § 15 KSchG beziehe sich hingegen nur auf "Verträge, durch die sich der Unternehmer zur wiederholten Lieferung ... verpflichtet". Auch die Klausel 3 sei zulässig. Sie sei weder versteckt noch sonst leicht zu übersehen, sie sei auch nicht grob nachteilig und verstoße auch nicht gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG. Zum Zusatz "derzeit" in der Klausel 3 sei auf den von den Parteien abgeschlossenen Teilvergleich hinzuweisen, der die maßgeblichen Umstände für die Höhe des Transportkostenbeitrages festlege.
Gegen das Ersturteil erhoben beide Parteien Berufungen, die jedoch ohne Erfolg blieben. Die ordentliche Revision wurde vom Berufungsgericht nicht zugelassen.
Rechtlich führte das Berufungsgericht aus, dass die Klausel 1 aus den vom Erstgericht genannten Gründen unzulässig sei. Die vom Unternehmer nach § 15 Abs 3 KSchG dem Verbraucher zu erteilende Information müsse so beschaffen sein, dass er die Angemessenheit der von § 15 Abs 1 und 2 KSchG abweichenden Kündigungstermine und -fristen beurteilen könne. Die bloße Information, dass die Tankinstallation mit großen Aufwendungen verbunden sei, reiche nicht aus, um die Angemessenheit eines Kündigungsverzichtes für die Dauer von fünf Jahren zu beurteilen. Bei der Verbandsklage nach §§ 28 ff KSchG gehe es nicht um die Anfechtung konkreter Rechtsgeschäfte, sondern um die präventive Eliminierung unzulässiger Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Vertragsschablone der Beklagten enthalte einen bloß allgemeinen Hinweis darauf, dass die Erfüllung des Vertrages für den Bestandgeber mit erheblichem Aufwand verbunden sei. Die Beklagte habe weder behauptet noch bescheinigt, dass und wodurch sichergestellt werde, dass ihre Kunden darüber hinaus Aufklärung zu den erheblichen Aufwendungen der Beklagten bekommen. Damit liege aber eine drohende Verwendung der unzulässigen Vertragsklausel vor.
Auch zur Zulässigkeit der Klauseln 2 und 3 könne auf die Ausführungen des Erstgerichtes verwiesen werden. Die Klausel 2 sei lediglich eine Entgeltabrede bezüglich bereits geschlossener Verträge. Die Klausel 3 sei in den Pkt 4.3 der Bestand- und Lieferverträge der Beklagten eingebettet, der wiederum auf den Pkt 4.4 verweise, der dem Text des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG entspreche. Der Halbsatz "Wird der erwähnte Gaspreis einer Revision unterzogen" bedeute nämlich auch, dass der Gaspreis nach unten geändert werden könne.
Die ordentliche Revision sei nicht zulässig, weil vom Berufungsgericht nicht über eine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zu entscheiden gewesen sei.
Gegen den jeweils abweisenden Teil der Berufungsentscheidung (wobei die Klägerin die Abweisung des Unterlassungsbegehrens hinsichtlich der bereits erwähnten vierten Klausel unbekämpft ließ) richten sich die außerordentlichen Revisionen beider Parteien aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache mit den jeweiligen Anträgen, die angefochtene Entscheidung im klagestattgebenden bzw -abweisenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird von der Beklagten auch ein Aufhebungsantrag gestellt.
In den freigestellten Revisionsbeantwortungen beantragen die Parteien, der jeweils gegnerischen Revision nicht Folge zu geben. Die außerordentlichen Revisionen sind wegen Fehlens einer oberstgerichtlichen Rechtsprechung zu den hier zu lösenden Fragen des § 15 Abs 3 KSchG zulässig (§ 502 Abs 1 ZPO). Die Revision der Klägerin ist auch berechtigt; jene der Beklagten ist hingegen nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Wer im geschäftlichen Verkehr in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die er von ihm geschlossenen Verträgen zugrunde legt, oder in hiebei verwendeten Formblättern für Verträge Bedingungen vorsieht, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen, kann nach § 28 Abs 1 KSchG auf Unterlassung geklagt werden. Dieses Verbot schließt auch das Verbot ein, sich auf eine solche Bedingung zu berufen, soweit sie unzulässigerweise vereinbart worden ist. Die Klägerin ist nach § 29 Abs 1 KSchG berechtigt, diesen Anspruch mit Verbandsklage geltend zu machen.
Zwecks besserer Übersichtlichkeit gliedern sich die folgenden Ausführungen nicht nach den Revisionen und den darauf bezüglichen Beantwortungen der Parteien, sondern nach den drei in Frage stehenden Klauseln.
Zur Klausel 1:
Auszugehen ist zunächst von der im Abschnitt III des KSchG ("Besondere Vertragsarten") enthaltenen Regelung des § 15 für Verträge über wiederkehrende Leistungen, die auszugsweise wie folgt lautet:
"(1) Verträge, durch die sich der Unternehmer zur wiederholten Lieferung beweglicher körperlicher Sachen einschließlich Energie .... und der Verbraucher zu wiederholten Geldzahlungen verpflichten und die für eine unbestimmte oder eine ein Jahr übersteigende Zeit geschlossen worden sind, kann der Verbraucher unter Einhaltung einer zweimonatigen Frist zum Ablauf des ersten Jahres, nachher zum Ablauf jeweils eines halben Jahres kündigen.
(2) ....
(3) Erfordert die Erfüllung eines bestimmten, im Abs 1 genannten Vertrages oder von solchen Verträgen mit einer Gruppe von bereits bestimmten einzelnen Verbrauchern erhebliche Aufwendungen des Unternehmers und hat er dies dem Verbraucher spätestens bei der Vertragsschließung bekanntgegeben, so können den Umständen angemessene, von den Abs 1 und 2 abweichende Kündigungstermine und Kündigungsfristen vereinbart werden.
(4) ...."
Schon die Regierungsvorlage (744 BlgNR XIV. GP 12) aus 1977 hielt zur Einführung des KSchG einleitend fest:
"Für die wirtschaftlich bedeutenderen Massengeschäfte haben sich Vertragsschablonen entwickelt, die der Unternehmer für diese Vielzahl von Geschäften vorweg entwirft. Diese Vertragsschablonen haben sich grundsätzlich als sinnvolles Mittel zur Rationalisierung des rechtsgeschäftlichen Massenverkehrs erwiesen, vor allem bei den sich immer mehr entwickelnden Typen von Verträgen, die im Gesetz nicht hinreichend geregelt sind; sie werden aber von ihrem Aufsteller zum Teil auch dazu missbraucht, seine Rechtslage in unangemessener Weise zu Lasten des anderen Vertragspartners zu verbessern. Die manchmal übertriebene Aggressivität der Vertriebsmethoden führt überdies dazu, dass Geschäfte geschlossen werden, die der Erwerber nicht geschlossen hätte, wenn er Zeit und Ruhe zum Überlegen gehabt hätte."
Diese Überlegungen, die schließlich 1979 zur Einführung des KSchG geführt haben, sind auch mehr als 20 Jahre später unvermindert aktuell, wenn man berücksichtigt, dass sich die Beklagte erst über Einschreiten der Klägerin in einem Vergleich verpflichtete, nicht weniger als 32 jahrelang gebrauchte gesetzwidrige Vertragsklauseln nicht mehr zu verwenden und sich auch in bereits abgeschlossenen Verträgen nicht mehr darauf zu berufen. Einer der wesentlichsten Punkte, in denen der Verbraucher eines wirksamen Schutzes bedarf, ist das zeitliche Ausmaß seiner allfälligen vertraglichen Bindung (Schwimann/Apathy, ABGB² VI § 15 KSchG Rz 1 ua). Mit der Regelung des § 15 KSchG will deshalb das Gesetz den Verbraucher vor schwer auflösbaren, überlangen Vertragsbindungen schützen und räumt ihm eine gesetzliche Kündigungsmöglichkeit ein (Mayrhofer in Krejci, KSchG-Handbuch 470). Diese setzt allerdings das Vorliegen eines Vertrages über wiederkehrende Leistungen iSd § 15 Abs 1 KSchG voraus, also die Verpflichtung des Unternehmers zur wiederholten Lieferung von beweglichen Sachen (einschließlich Energie), worunter auch die wiederholte Lieferung von Flüssiggas fällt (vgl RV 744 BlgNR XIV. GP 37; 6 Ob 104/01i).
Zu berücksichtigen ist aber auch, dass Energieversorgungsunternehmer idR erhebliche Kosten aufwenden müssen, um ein geeignetes Versorgungsnetz aufzubauen. Demgemäß besteht ihrerseits das Bedürfnis, die angeschlossenen Abnehmer entsprechend lange an die Versorgung durch das Unternehmen zu binden. Die Investitionskosten können um so besser verteilt werden, je höher die Zahl der Abnehmer ist und je länger sie an das Versorgungsnetz angeschlossen bleiben. Ist es den Abnehmern als Verbrauchern gestattet, die Versorgungsverträge sehr bald wieder zu lösen, und hat der Unternehmer damit zu rechnen, dass die Verbraucher von diesem Recht auch in einem durch Erfahrungswerte kalkulierbaren Ausmaß Gebrauch machen, verteuert sich die Versorgung der Abnehmer oder wird unter Umständen unmöglich gemacht. § 15 Abs 3 KSchG will deshalb den Anliegen vor allem der Energieversorgungsunternehmen, letztlich aber auch dem Wunsch der Verbraucher nach möglichst günstiger Energieversorgung dadurch entgegenkommen, dass längerfristige Bindungen an derartige Verträge erlaubt werden (RV 744 BlgNR XIV. GP 37; Krejci in Rummel, ABGB³ § 15 KSchG Rz 22). Voraussetzung dafür ist aber das Erfordernis erheblicher Aufwendungen zur Erfüllung eines bestimmten, in Abs 1 des § 15 KSchG genannten Vertrages sowie die Bekanntgabe dieser Umstände an die Betroffenen bei der Vertragsschließung (Krejci aaO § 15 KSchG Rz 23). Die Regelung des § 15 Abs 3 KSchG trägt also dem Erfordernis größerer Aufwendungen Rechnung, bei deren Nutzlosigkeit der Unternehmer geschädigt wäre, berücksichtigt aber durch die Notwendigkeit der Bekanntgabe auch die Interessen des Verbrauchers. Er kann sich entscheiden, ob er eine längere Bindung auf Grund der erheblichen Aufwendungen in Kauf nehmen will oder nicht (Mayrhofer aaO 472).
Voraussetzung ist sohin neben dem Erfordernis erheblicher Aufwendungen auch die Bekanntgabe dieser Umstände an die Betroffenen bei der Vertragsschließung. Vage Hinweise des Unternehmers reichen dabei - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht aus. Es muss vielmehr erkennbar sein, welche besonderen Mehraufwendungen das Unternehmen treffen, wenn es mit einem bestimmten Verbraucher oder mit einer bestimmten Verbrauchergruppe abschließt. Bloße Globalhinweise genügen daher nicht (Krejci aaO § 15 KSchG Rz 24). Entgegen der Annahme der Beklagten handelt es sich bei der Auffassung Krejcis, der sich der Senat - wie auch schon die Vorinstanzen - anschließt, nicht bloß um eine "vage Literaturmeinung", die "gelegentlich" vertreten wird. Die Beklagte lässt unbeachtet, dass bereits die Regierungsvorlage zum KSchG (377 BlgNR XIV. GP 37) davon ausging, dass die Sonderregelung des § 15 KSchG aus Gründen der Rechtssicherheit nur dann zum Tragen kommen soll, wenn der Unternehmer dem einzelnen Verbraucher vor der Vertragsschließung "alle diese Umstände" bekanntgegeben hat. Auch Plöchl (in Krejci, KSchG-Handbuch 659) und Apathy (in Schwimann/Apathy aaO § 15 KSchG Rz 10) verstehen den in § 15 Abs 3 KSchG gebrauchten Ausdruck "dies" als "diese Aufwendungen", und sichtlich nicht bloß als den (nicht näher substanziierten) Umstand erheblicher Aufwendungen als solchen. Richtig weist die Beklagte in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Gesetzesauslegung mit der Wortauslegung beginnt, worunter die Erforschung des Wortsinnes, der Bedeutung eines Ausdruckes oder eines Gesetzes nach dem Sprachgebrauch zu verstehen ist (RIS-Justiz RS0008896). Da die Begriffe aber häufig unscharf sind, wird mit dieser Methode nur dann das Auslangen zu finden sein, wenn das zu beurteilende Faktum in den Kernbereich des auszulegenden Begriffes fällt (Koziol/Welser I12 21). Die Gesetzesauslegung darf daher nicht bei der Wortauslegung stehen bleiben. Der übliche formale Wortsinn ist nur ein Hinweis für die Auslegung der Norm, nicht mehr; erst der äußerste mögliche Wortsinn steckt die Grenze jeglicher Auslegung ab, die auch mit den sonstigen Auslegungsmethoden nicht überschritten werden darf (Koziol/Welser aaO 22; RIS-Justiz RS0008788). Bleibt nach der Wortauslegung und der logischen Auslegung die Ausdrucksweise des Gesetzes zweifelhaft, - wie dies bei dem hier in § 15 Abs 3 KSchG gebrauchten Ausdruck "dies" der Fall ist - dann ist die Absicht des Gesetzgebers zu erforschen (RIS-Justiz RS0008790). Man versucht, den Sinn einer Bestimmung unter Bedachtnahme auf den Zweck der Regelung zu erfassen (objektiv-teleologische Interpretation). Der Auslegende hat die gesetzgeberische Regelung und die darin zum Ausdruck kommenden Wertmaßstäbe selbständig weiter und zu Ende zu denken (Koziol/Welser aaO 24 mwN; RIS-Justiz RS0008836). Die verschiedenen Auslegungsmethoden dürfen dabei nicht mechanisch hintereinander angewendet werden; vielmehr hat der Rechtsanwender unter gleichzeitiger Heranziehung aller zur Verfügung stehenden Kriterien in wertender Entscheidung den Sinn der Regelung klarzustellen (Koziol/Welser aaO 25 mwN).
Die sich demgegenüber nur am Wortlaut orientierende Auslegung der Beklagten lässt den auch von ihr (sogar als "natürlich") zugestandenen Gesetzeszweck, den Verbraucher vor dem Eingehen überlanger vertraglicher Bindungen zu schützen, wie überhaupt den Ausnahmecharakter der Regelung des § 15 Abs 3 KSchG außer Acht. Die alleinige Bekanntgabe des Umstandes, dass die Erfüllung bestimmter Verträge erhebliche Aufwendungen des Unternehmers erfordere, von der die Beklagte in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("Der Bestandnehmer nimmt durch seine Unterschrift unter diesen Vertrag zur Kenntnis, dass die Erfüllung des Vertrages für den Bestandgeber mit erheblichem Aufwand verbunden ist") und in "subsidiärer Berücksichtigung" der "Teleologie des KSchG" ausgeht, hat reine Alibifunktion, erlaubt sie doch dem Verbraucher überhaupt keine Beurteilung der für die Kalkulation maßgeblichen Umstände vor Vertragsabschluss. Sie wird daher dem beabsichtigten Schutzzweck des § 15 KSchG nicht gerecht.
Die Argumentation der Beklagten läuft letztlich darauf hinaus, dass der "Durchschnittsverbraucher" die Kalkulation eines Unternehmers ohnehin nicht verstehe, sondern dies nur dem branchenkundigen Betriebswirt möglich sei. Dem ist zu erwidern, dass es einem Unternehmer, der Verträge nach § 15 Abs 1 KSchG abschließt, überlassen bleibt, eine Formulierung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu finden, die dem Verbraucher in verständlicher Form erkennen lässt, welche besonderen Mehraufwendungen das Unternehmen treffen, wenn es mit einem bestimmten Verbraucher (oder mit einer bestimmten Verbrauchergruppe) abschließt. Ist ihm der Formulierungsaufwand zu hoch oder gelingt ihm die Formulierung nicht, stehen ihm die Dispositionsmöglichkeiten nach § 15 Abs 3 KSchG (nämlich: den Umständen angemessene, von den Abs 1 u 2 abweichende Kündigungstermine und Kündigungsfristen) nicht zu (Krejci aaO § 15 KSchG Rz 25). Ein relevanter Feststellungsmangel liegt hinsichtlich des tatsächlichen Bestehens "erheblicher Aufwendungen" der Beklagten nicht vor, weil sie den Verbrauchern ohnehin nicht näher bekanntgegeben wurden.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist auch aus der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes als Kartellobergericht vom 9. Dezember 1996, 16 Ok 12/96 (= SZ 69/275 = ÖBl 1997, 246) nichts für ihren Standpunkt zu gewinnen. Dieser Kartellrechtssache lagen die Anträge einer Mitbewerberin der Beklagten auf dem österreichischen Markt für Flüssiggas zugrunde, 1) die Beklagte habe es zu unterlassen, mit Letztverbrauchern Kauf-, Bestand-, Leasing- oder Nutzungsverträge über Flüssiggastankstellen abzuschließen, durch welche die Letztverbraucher verpflichtet würden, Flüssiggas ausschließlich von der Antragsgegnerin zu beziehen, oder die Flüssiggastankanlagen ausschließlich von dieser befüllen zu lassen, und 2) der Beklagten werde aufgetragen, den Letztverbrauchern, die durch laufende Bestand- und Lieferverträge verpflichtet seien, auf eine Dauer von mehr als einem Jahr Flüssiggas ausschließlich von der Antragsgegnerin zu beziehen, innerhalb von vier Wochen nach Rechtskraft eines solchen anordnenden Beschlusses mitzuteilen, dass diese Ausschließlichkeitsbindung nicht länger aufrechterhalten werde. Die Antragstellerin machte im Kartellrechtsverfahren geltend, die Beklagte missbrauche ihre marktbeherrschende Stellung, wenn sie ihre Kunden einerseits im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Bestandvertrages betreffend Flüssiggastanks verpflichte, diese nur mit von ihr geliefertem Flüssiggas zu befüllen, was eine unzulässige Kopplung darstelle, andererseits Lieferverträge mit Alleinbezugsverpflichtung abschließe, die eine unangemessene Laufzeit von mehr als einem Jahr aufwiesen.
Die genannten Anträge wurden mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Kartellgericht vom 8. August 1996, 3 Kt 467/94, abgewiesen; der dagegen erhobene Rekurs der Antragstellerin blieb ohne Erfolg. Soweit für das vorliegende Verfahren relevant beurteilte das Kartellobergericht die Vertragsdauer nicht als unangemessen lang. Es ging davon aus, dass bei nur einjähriger Vertragsdauer die Kosten für die nur einjährige Miete des Tanks wesentlich höher sein müssten, weil sie so berechnet sein müssten, dass die hohen Investitionskosten für die Anschaffung des Tanks, die Planung, die Installation sowie die Wiederentfernung nach Ende des Vertragsverhältnisses in der Miete eines Jahres hereingebracht werden können. Zusätzlich sei zu bedenken, dass bei längerer Bindung die Mietkosten in Form der Einmalvorauszahlung auch deshalb preisgünstiger verrechnet werden können, weil nicht die Gesamtkosten der Investition über die Mietkosten hereingebracht werden müssen, sondern wohl zum Teil auch über das Entgelt für den Bezug von Flüssiggas und es daher für die Berechnung der betriebswirtschaftlichen Rentabilität wesentlich sei, ob die Antragsgegnerin mit einem Bezug von Flüssiggas durch den Kunden nur während eines Jahres oder fünf Jahre lang rechnen könne. Die fünfjährige Bindung sei daher nicht nur unter dem Gesichtspunkt des § 35 Abs 1 Z 1 KartG, sondern auch nach dem KSchG unbedenklich. Seien nämlich mit der Erfüllung von wiederkehrenden Leistungen über bewegliche körperliche Sachen, wozu ausdrücklich auch die Energie zähle, erhebliche Aufwendungen des Unternehmers verbunden, könnten nach § 15 Abs 3 KSchG längere angemessene Kündigungsfristen vereinbart werden.
Die Überlegungen des Kartellobergerichtes können hier dahingestellt bleiben, folgt doch hieraus nur, dass es die fünfjährige Vertragsbindung für angemessen erachtet. Die hier zu beurteilende Frage, ob die gegenständliche Klausel 1 den Erfordernissen des § 15 Abs 3 KSchG in dem Punkt entspreche, dass dem Verbraucher spätestens bei der Vertragsschließung ausreichend bekanntgegeben werde, welche erheblichen Aufwendungen des Unternehmers die Erfüllung des Vertrages erfordere, wurde im Kartellrechtsverfahren nicht geprüft. Da sie nach den Ergebnissen des gegenständlichen Verbandsprozesses zu verneinen ist, kommt es auf die (logisch nachgeordnete) Frage, ob die fünfjährige Bindung überhaupt angemessen ist, gar nicht mehr an, sodass sie auf sich beruhen kann.
Zur Klausel 2:
Hinsichtlich dieser Klausel ("Mit der Unterschrift auf dem Gegenbrief erklären Sie Ihr Einverständnis, für die restliche Laufzeit des o.a. Vertrages - jedoch mindestens auf 5 Jahre - trotz der Möglichkeit eines Ferngasanschlusses auf einen Umstieg von F*****-Flüssiggas zu Erdgas zu verzichten bzw aus diesem Grund den o.a. Bestand- und Liefervertrag zu kündigen") meinen die Vorinstanzen und die Beklagte, dass sie zulässig sei, weil sie sich nicht auf den erstmaligen Vertragsabschluss beziehe, sondern Bestandteil einer "Zusatzvereinbarung" und daher "nur eine Entgeltabrede" bezüglich eines bereits geschlossenen Vertrages sei.
Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden. Wie bereits mehrfach betont will das Gesetz den Verbraucher mit der Regelung des § 15 KSchG in den davon erfassten Verträgen vor schwer auflösbaren, überlangen Vertragsbindungen schützen und räumt ihm deshalb eine gesetzliche Kündigungsmöglichkeit ein (Mayrhofer in Krejci, KSchG-Handbuch 470). Davon kann nur im Sonderfall des § 15 Abs 3 KSchG abgegangen werden. Weder dem Wortlaut dieser Bestimmung noch ihrem Zweck kann entnommen werden, dass der Verbraucher bei der späteren "Zusatzvereinbarung" einer von den Abs 1 und 2 des § 15 KSchG abweichenden (= nachteiligeren) Kündigungsmodalität nicht mehr oder weniger schutzbedürftig wäre als beim Eingehen einer fünfjährigen Bindung im Rahmen eines Neuabschlusses. Dies kann auch nicht der Wortfolge "bei der Vertragschließung" in § 15 Abs 3 KSchG entnommen werden, zumal auch die angesprochene "Zusatzvereinbarung" eine "Vertragschließung" darstellt. Was sich durch die Qualifikation, es handle sich "nur um einen Zusatz" bzw "nur um eine Entgeltabrede", ändern soll, ist nicht verständlich, weil doch offenkundig sowohl das ursprüngliche als auch das spätere Eingehen einer längeren Vertragsbindung zu einem niedrigeren Entgelt führen sollen. Am Zweck aber, dass dem Verbraucher alle Entscheidungsgrundlagen zur Verfügung stehen sollen, welche besonderen Mehraufwendungen das Unternehmen treffen, wenn es mit einem bestimmten Verbraucher oder mit einer bestimmten Verbrauchergruppe abschließt (Krejci aaO § 15 KSchG Rz 24), und dem Gebot, dass die Sonderregelung des § 15 KSchG aus Gründen der Rechtssicherheit nur dann zum Tragen kommen solle, wenn der Unternehmer dem einzelnen Verbraucher vor der Vertragsschließung "alle diese Umstände" bekanntgegeben habe (RV 377 BlgNR XIV. GP 37), ändert sich dadurch nicht das Geringste. Die Klausel 2 scheitert daher ebenfalls an der Hürde der nicht ausreichenden Bekanntgabe der besonderen Mehrkosten nach § 15 Abs 3 KSchG.
Zur Klausel 3:
Diese Klausel ("Bei Unterschreitung einer Flüssiggasbestellmenge von 500 kg pro Lieferung wird ein Transportkostenbeitrag von derzeit ATS 1.000,-- inklusive Mehrwertsteuer verrechnet") unterliegt dem Regime des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG. Danach sind für den Verbraucher besonders solche Vertragsbestimmungen iSd § 879 ABGB jedenfalls nicht verbindlich, nach denen "dem Unternehmer auf sein Verlangen für seine Leistung ein höheres als das bei der Vertragsschließung bestimmte Entgelt zusteht, es sei denn, dass der Vertrag bei Vorliegen der vereinbarten Voraussetzungen für eine Entgeltänderung auch eine Entgeltsenkung vorsieht, dass die für die Entgeltänderung maßgebenden Umstände im Vertrag umschrieben und sachlich gerechtfertigt sind sowie dass ihr Eintritt nicht vom Willen des Unternehmers abhängt". Die Novellierung dieser Bestimmung durch BGBl I 1997/6 verfolgte ausdrücklich das Ziel, Preisänderungsklauseln verbraucherfreundlicher zu gestalten. Eine solche Klausel sollte nur mehr dann wirksam sein, wenn der Unternehmer bei einer Änderung der vereinbarten Preisgleitfaktoren gegebenenfalls auch zu einer Preisminderung verpflichtet ist. Es ist nämlich nicht einzusehen, dass sich ein Unternehmer zwar gegen eine allfällige Verteuerung gewinnbestimmender Faktoren absichern kann, im Fall der Verbesserung der Faktoren aber den dadurch bedingten Mehrgewinn lukrieren darf (RV 311 BlgNR XX. GP 19).
Die Argumentation der Vorinstanzen und der Beklagten, die Klausel 3 sei in den Pkt 4.3 der Bestand- und Lieferverträge der Beklagten eingebettet, der wiederum auf den Pkt 4.4 verweise, der ohnehin dem Text des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG entspreche, vermag nicht zu überzeugen. Es mag sein, dass der Halbsatz ".... wird der erwähnte Gaspreis einer Revision unterzogen" auch bedeutet, dass der Gaspreis gegebenenfalls auch nach unten geändert wird. Im Fall der Klausel 3 geht es jedoch nicht um den Gaspreis, sondern um den Transportkostenbeitrag, der nur "derzeit" mit ATS 1.000,-- inkl MWSt verrechnet wird, ohne dass dem Pkt 4.4 eine eindeutige Verpflichtung der Beklagten entnommen werden kann, auch den Transportkostenbeitrag gegebenenfalls einer "Revision nach unten" zu unterziehen.
Die Beklagte schwankt in der Beurteilung ihrer eigenen Klausel. Während sie zunächst selbst mehrfach von einer dem § 6 Abs 1 Z 5 KSchG unterliegenden "Preisgleitklausel" spricht (S 3 und 4 der Revisionsbeantwortung), meint sie schließlich, dass es sich um "gar keine" Preisgleitklausel handle (S 5 der Revisionsbeantwortung), und resümiert unter Hinweis auf Wilhelm (ecolex 2001, 505), es sei niemals ein "Festpreis", sondern "immer ein veränderlicher Preis" vereinbart worden, der nicht unter das KSchG zu subsumieren sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass § 6 Abs 1 Z 5 KSchG, wie schon erwähnt, solche Vertragsbestimmungen erfasst, nach denen "dem Unternehmer auf sein Verlangen für seine Leistung ein höheres als das bei der Vertragsschließung bestimmte Entgelt zusteht". Das ist aber der Klausel 3 - bei näherer Betrachtung - zu entnehmen, wonach "Bei Unterschreitung einer Flüssiggasbestellmenge von 500 kg pro Lieferung ein Transportkostenbeitrag von - derzeit - ATS 1.000,-- inklusive Mehrwertsteuer verrechnet" wird. Damit wird nämlich einerseits bei der Vertragsschließung ein Entgelt "bestimmt" (ATS 1.000,--), andererseits wird durch den Hinweis "derzeit" die bloße Flüchtigkeit dieser Preisbestimmung angedeutet und bereits vorausschauend die Grundlage dafür gelegt, dass der Unternehmer in Zukunft (auch) ein höheres als das bei der Vertragsschließung bestimmte Entgelt verlangen kann. Der Beklagten ist beizupflichten, dass die Klausel 3 keinen (immerwährenden) "Festpreis", sondern einen "veränderlichen Preis" enthält, der nur hinsichtlich seiner gegenwärtigen ("derzeit") Höhe bestimmt (also: fest) ist. Der Schutzzweck, den Unternehmer bei einer Änderung der vereinbarten Preisgleitfaktoren gegebenenfalls auch zu einer Preisminderung zu verpflichten, bleibt allerdings gleich, und zwar unabhängig davon, ob der ursprünglich bestimmte Preis für längere oder nur für kürzere Zeit "fest" bleibt, bevor er seine erste Veränderung (regelmäßig: Erhöhung) erfährt. Es ist daher Wilhelm (ecolex 2001, 505) insoweit beizupflichten, dass der Verbraucher wegen seiner (typischen) Unerfahrenheit Schutz verdient. Keinesfalls kann hier aber davon gesprochen werden, dass die Beklagte bei der Klausel 3 von vornherein von einer Preisfestsetzung abgesehen hätte (vgl auch Krejci aaO § 6 KSchG Rz 77), sodass von Anfang an gar kein Preis "bestimmt" gewesen wäre. Da die Relativierung des ursprünglich bestimmten Preises (durch das Wort "derzeit") kaum in das Bewusstsein des Verbrauchers dringt, bedarf es der Anwendung des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG.
Allgemeine Zielsetzung auch der Regelung des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG ist Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Erreicht wird das Ziel dadurch, dass Vertragsbedingungen, die diese Bestimmung verletzen, unwirksam sind (RV 744 BlgNR XIV. GP 20). Die Möglichkeit nachträglicher einseitiger Preiserhöhung mindert den Wert von Preisvergleichen, die der Verbraucher unmittelbar vor Vertragsschließung vorgenommen hat, erheblich (RV 744 BlgNR XIV. GP 23). Der Verbraucher soll vor einseitigen Preisänderungen durch den Unternehmer geschützt werden; diese sollen nur in beschränktem Maße möglich sein (Krejci aaO § 6 KSchG Rz 73).
Der Bestimmung des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG wird die beanstandete Klausel 3 schon deshalb nicht gerecht, weil sie keine eindeutige Verpflichtung enthält, den Transportkostenbeitrag zu senken, wenn sich die Kosten verringern. Die Änderung (= auch Senkung) wird vielmehr in das Belieben der Beklagten gestellt (arg "derzeit"). Ob die Klausel auch im Sinne einer Verpflichtung zur Entgeltsenkung auszulegen ist, kann bei ihrer Beurteilung im Verbandsprozess nicht berücksichtigt werden. Ziel dieses abstrakten Prozesses ist es, auf einen angemessenen Inhalt der in der Praxis verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinzuwirken. Hierin enthaltene unzulässige Klauseln sollen präventiv aus dem Rechtsverkehr gezogen werden. Der Unternehmer soll seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen gesetzeskonform gestalten und diese Aufgabe nicht auf den Richter überwälzen. Unter Heranziehung der "kundenfeindlichsten" Auslegung ist daher zu prüfen, ob bei Verwendung einer bestimmt textierten Vertragsklausel ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten vorliegt, wobei für eine geltungserhaltende Reduktion der Klausel kein Raum ist (Schwimann/Apathy aaO § 30 KSchG Rz 10 mwN; ÖBA 2001/977 [Koziol]; SZ 72/42; RIS-Justiz RS0016590, RS0038205 ua). Im vorliegenden Fall ist daher allein maßgebend, dass die beanstandete Klausel 3 nach ihrem Wortlaut entgegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG keine Verpflichtung der Beklagten zur Senkung des Transportkostenbeitrages vorsieht. Schon daraus folgt ihre Unzulässigkeit, ohne dass es noch darauf ankäme, ob auch die von der Klägerin behaupteten weiteren Gründe gegen die Unzulässigkeit der Klausel 3 vorliegen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen ist daher nicht weiter einzugehen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 43 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO, jene über die Kosten des Revisionsverfahrens auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Bei nicht in Geld bestehenden Ansprüchen ist die Quote des Obsiegens nach freiem Ermessen zu bestimmen (Fucik in Rechberger, ZPO² § 43 Rz 1; RIS-Justiz RS0035831). Mangels anderer Anhaltspunkte ist der dem Ersturteil hinsichtlich noch vier strittiger Klauseln zugrundeliegende Gesamtstreitwert von EUR 20.000 (ON 11, AS 95) anteilig zu aliquotieren. Legt man das Endergebnis auf die Berufung der Klägerin um, so ist sie dort mit der Unterlassung von zwei von drei Klauseln durchgedrungen (Bemessungsgrundlage EUR 15.000), was einem Obsiegen im Verhältnis von 2 : 1 entspricht. Da die Klägerin die von der Beklagten nur hinsichtlich einer Klausel erhobene Berufung (Bemessungsgrundlage EUR 5.000) vollständig abwehren konnte, ist sie insoweit als voll obsiegend anzusehen. Im Revisionsverfahren hat die Klägerin voll obsiegt, und zwar sowohl hinsichtlich ihrer eigenen Revision, die sich auf zwei Klauseln bezieht (Bemessungsgrundlage EUR 10.000), als auch der Abwehr der Revision der Beklagten, die sich gegen die Unterlassung des Gebrauches einer Klausel richtet (Bemessungsgrundlage EUR 5.000). Eine Entscheidung über die erstinstanzlichen Kosten konnte mangels Kostenverzeichnung (ON 11, AS 95) entfallen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)