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§ 35 KartG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.9.2021

Zwangsgelder

§ 35.

(1) Das Kartellgericht hat gegen einen Unternehmer oder eine Unternehmervereinigung Zwangsgelder bis zu einem Höchstbetrag von 5% des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten durchschnittlichen Tagesumsatzes für jeden Tag des Verzugs von dem in seiner Entscheidung bestimmten Zeitpunkt an festzusetzen, um ihn beziehungsweise sie zu zwingen,

  1. a) eine Abstellungsentscheidung nach § 26, einen Auftrag nach § 16 oder eine einstweilige Verfügung nach § 48 zu befolgen;
  2. b) eine durch Entscheidung nach § 27 für bindend erklärte Verpflichtungszusage einzuhalten;
  3. c) im Rahmen einer Hausdurchsuchung (§ 12 WettbG) den Zugang zu Beweismitteln, die in elektronischer Form in den zu durchsuchenden Räumlichkeiten abgerufen werden können, zu ermöglichen;
  4. d) die im Rahmen einer Hausdurchsuchung (§ 12 WettbG) vorzunehmenden Amtshandlungen der Bundeswettbewerbsbehörde zu dulden.

(2) Ist der Unternehmer oder die Unternehmervereinigung der Verpflichtung nachgekommen, zu deren Durchsetzung das Zwangsgeld festgesetzt worden war, so kann das Kartellgericht die endgültige Höhe des Zwangsgelds auf einen Betrag festsetzen, der unter dem Betrag liegt, der sich aus der ursprünglichen Entscheidung ergeben würde. Die Höhe eines Zwangsgelds kann nicht mehr endgültig festgesetzt werden, wenn fünf Jahre vergangen sind, nachdem der Unternehmer oder die Unternehmervereinigung der Verpflichtung nachkam.

(3) Auf die Einbringung von Zwangsgeldern ist § 32 Abs. 1 anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021

Gesetzesnummer

20004174

Dokumentnummer

NOR40236041