Rechtssatz
Handelt es sich um Urteilsansprüche, die nicht in Geld bestehen, hat das Gericht nach freiem Ermessen das Verhältnis des erfolgreichen und des abgewiesenen Begehrens zu bemessen.
9 ObA 140/01f | OGH | 10.10.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Lässt sich das Verhältnis nicht eindeutig rechnerisch bestimmen, so hat das Gericht das Verhältnis des erfolgreichen und des abgewiesenen Begehrens nach freiem Ermessen zu bemessen. (T1) |
9 Ob 33/03y | OGH | 09.07.2003 |
Vgl; Beisatz: Verfahren wegen Ehescheidung: Bei überwiegendem Verschulden eines der Ehegatten ist die Ausmessung des Kostenersatzes dem begründeten Ermessen des Gerichtes zu überlassen, das hiebei auf die besonderen Umstände des Falles, insbesondere auf den Grad des Verschuldens Bedacht zu nehmen hat. Danach entspricht es der Billigkeit, den gegenständlichen Prozesserfolg der Beklagten mit drei Viertel zu bewerten. (T2)<br/>Veröff: SZ 2003/83 |
16 Ok 48/05 | OGH | 17.10.2005 |
Vgl auch; Beisatz: § 82 Z 3 lit c KartG entspricht inhaltlich der Bestimmung des § 43 Abs 1 erster Satz ZPO. Die in der Rechtsprechung zu dieser Kostennorm des streitigen Verfahrensrechts entwickelten Grundsätze haben gleichermaßen auf die Gebührenbestimmung im außerstreitigen Kartellverfahren Anwendung zu finden. (T3) |
16 Ok 1/19m | OGH | 03.06.2019 |
Beisatz: Dem Gericht kommt bei seiner Beurteilung ein erheblicher Spielraum zu. Im Zuge dieser Beurteilung ist vor allem die unterschiedliche rechtliche und wirtschaftliche Bedeutung der jeweiligen Teilbegehren von Bedeutung, aber auch der jeweilige Verfahrensaufwand. (T6)<br/>Beisatz: Im kartellrechtlichen Verfahren ist bei der Entscheidung über die Zahlungspflicht zu berücksichtigen, ob die Antragstellerin das „deklarierte Hauptziel“ erreicht und dieser Ausgang beträchtliche wirtschaftliche Auswirkungen hat. Eine rein nach formalen Gesichtspunkten vorgenommene Aufteilung auf mehrere Anträge ohne Bedachtnahme auf den wirtschaftlichen Gehalt oder den verursachten Verfahrensaufwand würde diesen Kriterien nicht entsprechen. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19840627_OGH0002_0010OB00578_8400000_003
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