OGH 16Ok11/09 (RS0125487)

OGH16Ok11/0911.1.2010

Rechtssatz

Bei der Gebührenbestimmung im streitigen Verfahrensrecht und im außerstreitigen Kartellverfahren sind die gleichen Prinzipien anzuwenden.

Normen

KartG 2005 §52 Abs2

16 Ok 11/09OGH11.01.2010

Beisatz: Wird ein Verfahren zur Abstellung einer Zuwiderhandlung mit einer für bindend erklärten Verpflichtungszusage beendet, so bedeutet dieses Verfahrensergebnis seinem Wesen nach ein vollständiges Unterliegen des Antragsgegners. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20100111_OGH0002_0160OK00011_0900000_001