Zahlungspflichtige Personen
§ 52.
(1) Zahlungspflichtig für die Gebühr nach § 50 Z 1 ist der Anmelder; für die Gebühr nach § 50 Z 3 der Antragsteller.
(2) Die Zahlungspflicht für die Gebühr nach § 50 Z 2 bis 6 ist nach Maßgabe des Verfahrenserfolgs dem Antragsteller, dem Antragsgegner oder beiden verhältnismäßig aufzuerlegen.
(3) Die Amtsparteien sind von der Zahlung der sie treffenden Gebühren befreit.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2021
Gesetzesnummer
20004174
Dokumentnummer
NOR40236048
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