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§ 51 KartG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Ausschluss weiterer Gebühren

§ 51

Neben den Rahmengebühren nach § 50 sind keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsmittel erhoben wird.

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2017

Gesetzesnummer

20004174

Dokumentnummer

NOR40065836

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