European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2003:008OBA00056.03Y.0612.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger releviert mit seiner Revision im Wesentlichen, dass entgegen der übereinstimmenden Ansicht der Vorinstanzen sein Klagebegehren schlüssig aus seinem Vorbringen abzuleiten wäre.
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kann aber die Schlüssigkeit einer Klage, ob sich also der Anspruch aus dem behaupteten Sachverhalt ergibt, nur anhand der konkreten Behauptungen im Einzelfall geprüft werden und stellt daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar (vgl RIS‑Justiz RS0116144 mwN, zuletzt OGH 9 ObA 174/02g; RIS‑Justiz RS0037780 mwN, zuletzt OGH 8 ObA 4/02z und 3 Ob 246/02a). Eine krasse Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht, die aus Gründen der Rechtssicherheit im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO wahrzunehmen wäre (vgl dazu RIS‑Justiz RS0037780 unter Hinweis auf 8 Ob 611/93 und 8 Ob 7/99h), liegt hier nicht vor. Kann doch nach ständiger Judikatur das Parteienvorbringen nicht durch den Hinweis auf eine Urkunde ersetzt werden (vgl RIS‑Justiz RS0001252 mwN etwa auch 9 ObA 225/93 oder 9 ObA 101/94). Die Frage der Schlüssigkeit des Klagebegehrens wurde mit der klagenden Partei auch erörtert. Das zuletzt gestellte Klagebegehren (AS 39) und die einzeln geltend gemachten Ansprüche werden im Vorbringen nicht substanziiert und stimmen selbst mit der Urkunde (Berechnungsblatt) teilweise nicht überein.
Insgesamt vermag es der Kläger jedenfalls nicht, eine erhebliche Rechtsfrage, deren Bedeutung über die Entscheidung im Einzelfall hinausgehen würde, aufzuzeigen.
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