Rechtssatz
Eine einheitliche Streitgenossenschaft liegt dann vor, wenn für sämtliche Streitgenossen aus der Einheitlichkeit des rechtserzeugenden Sachverhaltes ein allen Streitgenossen gemeinsame Begehren abgeleitet wird, wie bei vollständiger Identität des Streitgegenstandes oder wenn die Kläger nur gemeinschaftlich über den streitigen Anspruch verfügen können oder wenn das allen Streitgenossen gemeinschaftliche Rechtsverhältnis seiner Natur nach nur gegen alle oder für alle festgestellt werden kann (Fasching II, 193 f).
Notwendige Streitgenossenschaft
7 Ob 71/78 | OGH | 14.12.1978 |
nur: Eine einheitliche Streitgenossenschaft liegt dann vor, wenn für sämtliche Streitgenossen aus der Einheitlichkeit des rechtserzeugenden Sachverhaltes ein allen Streitgenossen gemeinsame Begehren abgeleitet wird. (T1) |
1 Ob 626/84 | OGH | 31.08.1984 |
Auch; Veröff: GesRZ 1985,32 |
1 Ob 38/93 | OGH | 11.03.1994 |
auch: Beisatz: Nur die Personen, die in Ansehung des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen, bilden eine notwendige Streitgenossenschaft. (T2) |
9 Ob 19/03i | OGH | 09.07.2003 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Unbedingt eingeantwortete Erben sind zwar solidarisch verpflichtet oder berechtigt, aber in Rechtsstreitigkeiten, denen keine unteilbare oder nur durch alle Erben gemeinsam zu erbringende Leistung zugrunde liegt, keine einheitliche Streitpartei, weil jeder Erbe voll erfüllen, sich vergleichen oder für sich verzichten kann. (T3) |
4 Ob 109/07v | OGH | 10.07.2007 |
Beisatz: Hier: Feststellung der Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses bei einer GesbR. (T4) |
6 Ob 258/08x | OGH | 26.03.2009 |
Vgl; Beisatz: Klagen aus dem Gesellschaftsverhältnis zwischen Gesellschaftern müssen immer sämtliche Gesellschafter erfassen. (T5); Beisatz: Dies gilt nicht nur für Rechtsgestaltungsklagen, sondern nach allgemeinen Grundsätzen immer dann, wenn das den Streitgenossen gemeinschaftliche Rechtsverhältnis seiner Natur nach nur gegen oder für alle Beteiligte festgestellt werden kann, da sonst die Gefahr unlösbarer Verwicklungen durch divergierende Entscheidungen bestünde. (T6); Beisatz: Im Gesellschaftsrecht wird ein solcher Zusammenhang insbesondere dann angenommen, wenn die Gesellschafterstellung (8 Ob 631/90; 7 Ob 606/90), das Ausmaß der Beteiligung (1 Ob 626/84; 1 Ob 266/99w; 9 ObA 94/03v), die Geltung einer Vertragsbestimmung (RS0035521) oder - wie hier - die Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses (9 Ob 1601/94; 4 Ob 109/07v) strittig ist. Die Gesellschafter bilden sowohl auf Klags- als auch auf Beklagtenseite jeweils eine einheitliche Streitpartei (1 Ob 633/79; 4 Ob 109/07v). (T7) |
16 Ok 3/11 | OGH | 14.07.2011 |
Vgl auch; Beisatz: Hier wurden in einem Verfahren zur Abstellung eines Marktmissbrauchs nach § 5 KartG die Antragsgegnerin und ihre begünstigte Vertragspartnerin nicht als einheitliche Streitpartei qualifiziert. (T8) |
2 Ob 5/18a | OGH | 30.01.2018 |
Beisatz: Hier: grundbücherliche Einverleibung eines mehreren Vermächtnisnehmern eingeräumten Vorkaufrechtes wird nicht von allen Bedachten begehrt: keine einheitliche Streitpartei. (T9)<br/> |
1 Ob 160/18p | OGH | 26.09.2018 |
Beisatz: Hier: Klage auf Feststellung des Eigentumsrechts an einem Teilstück einer unterirdisch verlaufenden Wasserleitung in einem im Miteigentum stehenden Grundstück - einheitliche Streitpartei. (T10) |
2 Ob 40/20a | OGH | 06.08.2020 |
Beisatz: Hier: Vorerbe und Nacherbe bilden im Prozess, in dem der Vorerbe auf Einwilligung in die Einverleibung geklagt wird, keine einheitliche Streitpartei (notwendige Streitgenossenschaft). (T11) |
6 Ob 97/21i | OGH | 15.11.2021 |
Beisatz: (Mit-)Eigentümer der dienenden Liegenschaft bilden im Prozess, in dem diese auf Einwilligung in die Einverleibung eines Wegerechts geklagt werden, keine notwendige Streitgenossenschaft mit einem Berechtigten aus einem verbücherten Belastungs- und Veräußerungsverbot. (T12) |
7 Ob 184/23v | OGH | 22.11.2023 |
Beisatz: Hier: Keine notwendige Streitgenossenschaft von Vertragspartei und Drittbegünstigter aus Vertrag zugunsten Dritter bei Vertragsanfechtung - Übergabsvertrag. (T13) |
18 OCg 3/22y | OGH | 03.04.2024 |
Beisatz wie T5; Beisatz wie T6; Beisatz wie T7 |
Dokumentnummer
JJR_19780111_OGH0002_0080OB00574_7700000_002
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