OGH 8Ob574/77 (RS0035409)

OGH8Ob574/773.4.2024

Rechtssatz

Eine einheitliche Streitgenossenschaft liegt dann vor, wenn für sämtliche Streitgenossen aus der Einheitlichkeit des rechtserzeugenden Sachverhaltes ein allen Streitgenossen gemeinsame Begehren abgeleitet wird, wie bei vollständiger Identität des Streitgegenstandes oder wenn die Kläger nur gemeinschaftlich über den streitigen Anspruch verfügen können oder wenn das allen Streitgenossen gemeinschaftliche Rechtsverhältnis seiner Natur nach nur gegen alle oder für alle festgestellt werden kann (Fasching II, 193 f).

Notwendige Streitgenossenschaft

 

Normen

ZPO §14 A

8 Ob 574/77OGH11.01.1978

Veröff: SZ 51/4 = MietSlg 30591 = MietSlg 30675(9)

7 Ob 71/78OGH14.12.1978

nur: Eine einheitliche Streitgenossenschaft liegt dann vor, wenn für sämtliche Streitgenossen aus der Einheitlichkeit des rechtserzeugenden Sachverhaltes ein allen Streitgenossen gemeinsame Begehren abgeleitet wird. (T1)

1 Ob 3/79OGH14.03.1979

nur T1; Veröff: SZ 52/35

6 Ob 823/81OGH13.01.1982

Veröff: JBl 1982,435

1 Ob 626/84OGH31.08.1984

Auch; Veröff: GesRZ 1985,32

1 Ob 38/93OGH11.03.1994

auch: Beisatz: Nur die Personen, die in Ansehung des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen, bilden eine notwendige Streitgenossenschaft. (T2)

2 Ob 526/95OGH11.05.1995

Auch

4 Ob 572/95OGH24.10.1995
6 Ob 350/97gOGH26.02.1998
1 Ob 266/99wOGH22.02.2000
2 Ob 249/00gOGH09.11.2000
9 Ob 19/03iOGH09.07.2003

Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Unbedingt eingeantwortete Erben sind zwar solidarisch verpflichtet oder berechtigt, aber in Rechtsstreitigkeiten, denen keine unteilbare oder nur durch alle Erben gemeinsam zu erbringende Leistung zugrunde liegt, keine einheitliche Streitpartei, weil jeder Erbe voll erfüllen, sich vergleichen oder für sich verzichten kann. (T3)

7 Ob 293/04wOGH22.12.2004
9 Ob 151/04bOGH06.04.2005

Auch; Beis wie T3

4 Ob 109/07vOGH10.07.2007

Beisatz: Hier: Feststellung der Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses bei einer GesbR. (T4)

10 Ob 76/07kOGH18.12.2007
6 Ob 258/08xOGH26.03.2009

Vgl; Beisatz: Klagen aus dem Gesellschaftsverhältnis zwischen Gesellschaftern müssen immer sämtliche Gesellschafter erfassen. (T5); Beisatz: Dies gilt nicht nur für Rechtsgestaltungsklagen, sondern nach allgemeinen Grundsätzen immer dann, wenn das den Streitgenossen gemeinschaftliche Rechtsverhältnis seiner Natur nach nur gegen oder für alle Beteiligte festgestellt werden kann, da sonst die Gefahr unlösbarer Verwicklungen durch divergierende Entscheidungen bestünde. (T6); Beisatz: Im Gesellschaftsrecht wird ein solcher Zusammenhang insbesondere dann angenommen, wenn die Gesellschafterstellung (8 Ob 631/90; 7 Ob 606/90), das Ausmaß der Beteiligung (1 Ob 626/84; 1 Ob 266/99w; 9 ObA 94/03v), die Geltung einer Vertragsbestimmung (RS0035521) oder - wie hier - die Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses (9 Ob 1601/94; 4 Ob 109/07v) strittig ist. Die Gesellschafter bilden sowohl auf Klags- als auch auf Beklagtenseite jeweils eine einheitliche Streitpartei (1 Ob 633/79; 4 Ob 109/07v). (T7)

2 Ob 173/10wOGH02.12.2010

Vgl auch

16 Ok 3/11OGH14.07.2011

Vgl auch; Beisatz: Hier wurden in einem Verfahren zur Abstellung eines Marktmissbrauchs nach § 5 KartG die Antragsgegnerin und ihre begünstigte Vertragspartnerin nicht als einheitliche Streitpartei qualifiziert. (T8)

8 Ob 8/14fOGH28.04.2014

Auch; Veröff: SZ 2014/48

7 Ob 186/15aOGH19.11.2015

Auch

9 ObA 125/17yOGH28.11.2017

Auch

2 Ob 5/18aOGH30.01.2018

Beisatz: Hier: grundbücherliche Einverleibung eines mehreren Vermächtnisnehmern eingeräumten Vorkaufrechtes wird nicht von allen Bedachten begehrt: keine einheitliche Streitpartei. (T9)<br/>

2 Ob 52/17mOGH22.03.2018

Vgl auch

1 Ob 160/18pOGH26.09.2018

Beisatz: Hier: Klage auf Feststellung des Eigentumsrechts an einem Teilstück einer unterirdisch verlaufenden Wasserleitung in einem im Miteigentum stehenden Grundstück - einheitliche Streitpartei. (T10)

2 Ob 40/20aOGH06.08.2020

Beisatz: Hier: Vorerbe und Nacherbe bilden im Prozess, in dem der Vorerbe auf Einwilligung in die Einverleibung geklagt wird, keine einheitliche Streitpartei (notwendige Streitgenossenschaft). (T11)

6 Ob 97/21iOGH15.11.2021

Beisatz: (Mit-)Eigentümer der dienenden Liegenschaft bilden im Prozess, in dem diese auf Einwilligung in die Einverleibung eines Wegerechts geklagt werden, keine notwendige Streitgenossenschaft mit einem Berechtigten aus einem verbücherten Belastungs- und Veräußerungsverbot. (T12)

6 Ob 108/22hOGH22.06.2022

Vgl

7 Ob 184/23vOGH22.11.2023

Beisatz: Hier: Keine notwendige Streitgenossenschaft von Vertragspartei und Drittbegünstigter aus Vertrag zugunsten Dritter bei Vertragsanfechtung - Übergabsvertrag. (T13)

18 OCg 3/22yOGH03.04.2024

Beisatz wie T5; Beisatz wie T6; Beisatz wie T7

Dokumentnummer

JJR_19780111_OGH0002_0080OB00574_7700000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte