Rechtssatz
Die juristische Person haftet für den Schaden, der infolge Verschuldens eines Besorgungsgehilfen entstanden ist, im allgemeinen nur im Rahmen des § 1315 ABGB oder bei einem dem verfassungsmäßigen Organ der juristischen Person anzulastenden Überwachungsverschulden oder Organisationsmangel (vgl 1 Ob 87/71).
8 Ob 137/77 | OGH | 05.10.1977 |
Vgl auch |
1 Ob 624/77 | OGH | 30.11.1977 |
Vgl auch; Beisatz: Wenn sie sich also einer Verpflichtung, die Tätigkeit ihrer Besorgungsgehilfen zu überwachen, schuldhaft nicht unterzogen hat. (T1) Veröff: JBl 1978,543 |
2 Ob 136/78 | OGH | 30.01.1979 |
Auch |
6 Ob 695/79 | OGH | 21.11.1979 |
Auch |
1 Ob 738/83 | OGH | 14.12.1983 |
Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 508/79 |
7 Ob 50/86 | OGH | 23.10.1986 |
Veröff: SZ 59/189 = MietSlg 38/43 |
7 Ob 185/11y | OGH | 19.04.2012 |
Vgl auch; Beisatz: Eine juristische Person haftet nach ständiger Rechtsprechung nicht nur für ihre verfassungsmäßigen Organe, sondern auch für alle Personen deliktisch, die in verantwortlicher, leitender oder überwachender Funktion für sie tätig werden, ohne dass es darauf ankäme, ob deren Wirkungskreis dem eines Organs annähernd entspricht. Repräsentanten sind demnach Personen, die in „gehobener“ Stellung tätig sind, nicht aber Personen, die untergeordnete Tätigkeiten wahrnehmen. Für deren deliktisches Verhalten hat die juristische Person nur nach § 1315 ABGB einzustehen. Sie kann sich aber ihrer Haftung nicht dadurch entziehen, dass sie die ihr obliegenden Aufgaben einem in untergeordneter Stellung Tätigen ohne jegliche weitere Kontrolle überträgt. In einem solchen Fall haftet sie für das Versäumnis ihrer Organe (Repräsentanten), für wirksame Kontrollen zu sorgen, also für ein anzulastendes Überwachungsverschulden oder einen Organisationsmangel. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19761124_OGH0002_0080OB00160_7600000_002
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