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§§ 1319 a, 1169 und 1298 ABGB:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1986, 113 Heft 3 und 4 v. 22.2.1986

ABGB § 1319a, ABGB § 1169, ABGB § 1298

Zur Obsorgepflicht des Wegehalters. Diese Obsorgepflicht besteht kraft Vertrags dem gegenüber, der den Weg als Unternehmer in Erfüllung seines Werkvertrags mit dem Wegehalter als Besteller benützt. Daraus folgt, daß der Wegehalter hier schon bei leichter Fahrlässigkeit, deren Fehlen der Wegehalter zu beweisen hat, haftet.

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