ABGB § 1319a, ABGB § 1169, ABGB § 1298
Zur Obsorgepflicht des Wegehalters. Diese Obsorgepflicht besteht kraft Vertrags dem gegenüber, der den Weg als Unternehmer in Erfüllung seines Werkvertrags mit dem Wegehalter als Besteller benützt. Daraus folgt, daß der Wegehalter hier schon bei leichter Fahrlässigkeit, deren Fehlen der Wegehalter zu beweisen hat, haftet.