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§§ 1328 und 1325 ABGB:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1986, 114 Heft 3 und 4 v. 22.2.1986

ABGB § 1328, ABGB § 1325

Bei Vergewaltigung gebührt Schmerzengeld auch für seelische Schmerzen; solche können sich auch daraus ergeben, daß die Vergewaltigung in der Umgebung des Opfers bekannt geworden ist.

OGH, 09.05.1985, 7 Ob 566/85

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