ABGB § 1328, ABGB § 1325
Bei Vergewaltigung gebührt Schmerzengeld auch für seelische Schmerzen; solche können sich auch daraus ergeben, daß die Vergewaltigung in der Umgebung des Opfers bekannt geworden ist.
OGH, 09.05.1985, 7 Ob 566/85
ABGB § 1328, ABGB § 1325
Bei Vergewaltigung gebührt Schmerzengeld auch für seelische Schmerzen; solche können sich auch daraus ergeben, daß die Vergewaltigung in der Umgebung des Opfers bekannt geworden ist.
OGH, 09.05.1985, 7 Ob 566/85