Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Kosten des Berufungsverfahrens.
Text
Begründung
Der im April 2000 gekaufte, im September 2000 ausgelieferte PKW des Klägers Marke VW Golf IV Rabbit TDI 5-türig war ab der Erstzulassung am 13. 9. 2000 bei der Beklagten im Rahmen einer Vollkaskoversicherung mit Gültigkeitszeitraum bis 1. 10. 2001 vollkaskoversichert. Dem Versicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Fahrzeug-Kaskoversicherung und die Fahrzeuginsassen-Unfallversicherung (AFIB 1993), die Allgemeinen Bedingungen für die Fahrzeug-Kollisionskaskoversicherung (KKB 1993) sowie die VJV-Preiswert-Kasko-Bedingungen zugrunde.
In der Nacht vom 12. 1. 2001 zum 13. 1. 2001 wurde dieses Fahrzeug aus dem Hof des Einfamilienhauses des Klägers in K*****, Ungarn gestohlen. Das Haus ist zur Straße hin mit einem weißen niedrigen Eisenzaun abgegrenzt, in welchen sowohl eine Eingangstür als auch ein Einfahrtstor integriert sind. Daran schließt der genannte Hof an und danach ein überdachter Bereich, der nicht gesondert absperrbar ist.
Am Morgen nach dem Diebstahl war auf Grund winziger Metallspäne am Boden des Hofes erkennbar, dass das Schloss des im Bereich der Überdachung (hinter dem mit Riegel verschlossenen aber nicht abgesperrten Einfahrtstor ordnungsgemäß versperrt mit verschlossenen Fenstern und mit zusätzlich aktivierter Diebstahlsicherung) abgestellten Fahrzeuges aufgebohrt worden war.
Im versperrten Kofferraum des Wagens hatte sich zum Diebstahlszeitpunkt eine Sportjacke befunden, in deren Innentasche die Ersatzschlüssel des Autos waren. Die Jacke war jedoch, ebenso wie die weiteren im Fahrzeug befindlichen Gegenstände (Reisepass, Personalausweis, Kreditkarte, Mobiltelefon, weitere Kleidungsstücke und eine Werkzeugkiste), "von außen" - also für einen Passanten vom Gehsteig her (Seite 7 f der Berufungsentscheidung) - nicht sichtbar gewesen.
Am selben Tag erstattete der Kläger Diebstahlsanzeige bei der Kriminalabteilung der Polizeidirektion in K*****, Ungarn und am 14. 1. 2001 beim Gendarmerieposten in Mödling, worin er jeweils [wahrheitsgemäß] angab, dass sich auch die Ersatzschlüssel im gestohlenen Fahrzeug befunden hätten. Gegenüber der Ungarischen Polizei führte er aus, dass das Tor zur Straße in der Nacht des Vorfalles nicht versperrt, sondern lediglich verriegelt worden sei.
Der Diebstahlsmeldung an die Beklagte (Beilage ./6) kann [zwar] allenfalls entnommen werden, dass der Innenhof versperrt gewesen sein soll. Im Rahmen der Beweiswürdigung bzw bei Behandlung der Beweisrüge haben die Tatsacheninstanzen die diesbezügliche Angabe ("versperrter Innenhof") jedoch als sprachlich missglückte Formulierung bezeichnet, die offensichtlich nicht mit Verschleierungsvorsatz, sondern mangels ausreichender Sprachkenntnisse getätigt worden sei (Seite 8 des Ersturteils bzw Seite 7 der Berufungsentscheidung). Außerdem hat das Erstgericht zu den (nicht ausdrücklich festgestellten) widersprüchlichen Angaben des Klägers bezüglich der Ersatzschlüssel (im Rahmen der Beweiswürdigung) ua folgendes festgehalten:
"Vor der ungarischen Polizei gab der Kläger an (Beilage ./C), die Ersatzschlüssel seien gestohlen worden, da sie sich zum Zeitpunkt des Diebstahls im Auto befunden haben, während er in der Beilage ./6 (Fragebogen) anführte, das zweite Paar (Ersatzschlüssel) in Österreich verloren zu haben. In der Verhandlungstagsatzung (AS 35) erklärte er diesen offenkundigen Widerspruch damit, dass er bei Abfassen der Beilage ./6 unter Schock gestanden sei ... Das Gericht geht davon aus, dass ... die Angabe in Beilage ./6 lediglich der Beschönigung dienen sollte. Die Angabe des Klägers, er habe die Ersatzschlüssel in Österreich verloren, also zu einer Zeit eingebüßt, die nicht im mindesten mit dem Diebstahl in Verbindung gebracht werden kann, stellt nach Ansicht des Gerichts eine Schutzbehauptung des Klägers dar, auf Grund seiner Befürchtung, das Zurücklassen der Autoschlüssel im Fahrzeug könnte als grob fahrlässig angesehen werden" (Seite 8 f des Ersturteils; Hervorhebungen durch den erkennenden Senat).
Der Kläger begehrte zuletzt EUR 23.154,30 sA (ON 14) an Versicherungsleistung.
Die Beklagte wendete - soweit noch von Bedeutung - Leistungsfreiheit gemäß § 6 Abs 3 VersVG infolge Verletzung der Aufklärungsobliegenheit nach Art 5.3.1 AFIB 1993 (durch vorsätzlich falsche Angaben [hinsichtlich der Fahrzeugschlüssel und des Absperrens des Einfahrtsbereiches] um der Beklagten die Versicherungsleistung herauszulocken) sowie gemäß § 61 VersVG wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles (falls der Kläger die Ersatzschlüssel im PKW verwahrt habe) ein.
Der Kläger erwiderte, er habe seine irrtümlich gemachten Angaben (in Beilage ./6 Punkt 15.) nach Erkennen seines Irrtums unverzüglich korrigiert (siehe dazu Beilagen ./C bis ./F). Es könne ihm daher keine Verschleierungsabsicht unterstellt werden. Außerdem sei der Beklagten durch den Irrtum des Klägers keinerlei Nachteil erwachsen. Ein pönaler Charakter könne der Vertragsbestimmung, auf die sich die Beklagte berufe, nicht unterstellt werden (ON 14).
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im (unstrittigen) Betrag von EUR 21.772,71 sA - unter rechtskräftiger Abweisung eines Mehrbegehrens von EUR 1.381,59 sA (für weitere angeblich aus dem Fahrzeug gestohlene Fahrnisse bzw für Fahrtkosten, die jeweils nicht nachgewiesenen worden seien) - statt. Nach der Rsp sei lediglich das sichtbare Zurücklassen von Fahrzeugschlüsseln im PKW als grob fahrlässiges Verhalten zu beurteilen. Aber selbst unter der Annahme grob fahrlässigen Zurücklassens des Schlüssels hätte die Beklagte den Nachweis der Kausalität zwischen dem Verhalten des Versicherungsnehmers und dem Eintritt des Versicherungsfalles nicht erbracht.
Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz. Eine Leistungsfreiheit der Beklagten gemäß § 61 VersVG infolge unsachgemäßer Verwahrung der Ersatzschlüssel habe das Erstgericht zu Recht verneint, weil der Aufbewahrungsort als "ungewöhnliches Versteck" anzusehen sei. Im Hinblick darauf, dass sich der oder die Täter durch das Aufbohren des Schlosses Zutritt verschafft hätten, liege die mangelnde Ursächlichkeit auch eines grob fahrlässigen Zurücklassens des Schlüssels für die Entwendung des Fahrzeuges auf der Hand. Hinsichtlich der vorsätzlichen Verletzung der Aufklärungspflicht infolge unrichtiger Angaben in der Diebstahlsmeldung sei dem Kläger - wenn man von den beiden wahrheitsgemäß erstatteten Anzeigen ausgehe und berücksichtige, dass sie der Beklagten unstrittig vorlagen - der Kausalitätsgegenbeweis gelungen.
Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem Abänderungsantrag im klagsabweisenden Sinn; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger hat nach Freistellungsmitteilung durch den Obersten Gerichtshof gemäß § 507a Abs 2 Z 3 ZPO eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der beantragt wird, die Revision der Gegenseite "kostenpflichtig abzuweisen".
Die Revision ist - wie die folgenden Ausführungen zeigen werden - zulässig und im Sinne einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidung auch berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Was die gerügte Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der grob fahrlässigen Herbeiführung eines Versicherungsfalles unter Hinweis auf die Entscheidung 7 Ob 41/98z (VR 1999/494, 177 = ZVR 2000/1, 12 = VersR 2000, 790) betrifft ist den Revisionsausführungen zunächst Folgendes zu erwidern:
Die Kaskoversicherung ist eine Sparte der Sachversicherung, durch die das Interesse des Eigentümers des versicherten Fahrzeuges versichert ist. Der Versicherer ist daher im Gegensatz zur Sonderregelung des § 152 VersVG für die Haftpflichtversicherung (auch) dann leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall iSd § 61 VersVG grob fahrlässig herbeigeführt hat (7 Ob 165/02v). Es handelt sich dabei um einen sekundären Risikoausschluss (7 Ob 74/02m mwN). Ob die Herbeiführung des Versicherungsfalles durch ein aktives Tun oder Unterlassen geschieht, ist gleichgültig. Grobe Fahrlässigkeit im Sinne der zitierten Gesetzesstelle liegt vor, wenn sich das Verhalten des Schädigers aus der Menge der sich auch für den Sorgsamsten nie ganz vermeidbaren Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens als eine auffallende Sorglosigkeit heraushebt (7 Ob 74/02m mwN). Dabei wird ein Verhalten vorausgesetzt, von dem der Handelnde wusste oder wissen musste, dass es geeignet ist, den Eintritt eines Schadens zu fördern (RIS-Justiz RS0080414; RS0030324). Die Schadenswahrscheinlichkeit muss offenkundig so groß sein, dass es ohne weiteres naheliegt, zur Vermeidung eines Schadens ein anderes Verhalten als das tatsächlich geübte in Betracht zu ziehen (7 Ob 74/02m mwN).
Als brauchbare Anhaltspunkte, von denen die Beurteilung im Einzelnen abhängen kann, kommen die Gefährlichkeit der Situation, die zu einer Sorgfaltsanspannung führen sollte, der Wert der gefährdeten Interessen, das Interesse des Handelnden an seiner Vorgangsweise und schließlich die persönlichen Fähigkeiten des Handelnden in Betracht (7 Ob 301/99m; 7 Ob 74/02m ua). In diesem Sinne ist es für das Versicherungsvertragsrecht anerkannt, dass grobe Fahrlässigkeit dann gegeben ist, wenn schon einfachste, naheliegende Überlegungen nicht angestellt und Maßnahmen nicht ergriffen werden, die jedermann einleuchten müssen (RIS-Justiz RS0080371, zuletzt etwa 7 Ob 74/02m und 7 Ob 165/02v jeweils mwN). Zur Annahme grober Fahrlässigkeit ist es also erforderlich, dass bei Vorliegen eines objektiv groben Verstoßes dem Täter dieser auch subjektiv schwer vorwerfbar sein muss (RIS-Justiz RS0031127 mwN).
Ob eine Fehlhandlung wegen ihres großen Gewichts oder mehrere, für sich genommen nicht grob fahrlässige Handlungen in ihrer Gesamtheit und Häufung die Annahme grober Fahrlässigkeit rechtfertigen, ist immer von den Umständen des Einzelfalles abhängig (7 Ob 37/01v, VR 2001/549, 197 = VersR 2002, 1404; RIS-Justiz RS0044262 [T50] = 7 Ob 165/02v mwN [betreffend den Diebstahl eines vollkaskoversicherten Audi 100 2,5 TDI in Budapest]). Die Ansicht der Vorinstanzen, dem Kläger sei keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, entspricht unter Berücksichtigung der festgestellten Umstände (wonach der gestohlene [nicht der Luxusklasse angehörende] VW Golf IV Rabbit TDI, Baujahr 2000, versperrt und mit aktivierter Diebstahlsicherung in einem Innenhof [hinter verriegelter Hoftür] abgestellt war, wobei die im versperrten Kofferraum liegende Windjacke, in der sich die Kfz-Reserveschlüssel befanden, ebenso wie die weiteren im Fahrzeug zurückgelassenen Gegenstände, von außen [also vom Gehsteig her] gar nicht sichtbar waren) den zu § 61 VersVG dargestellten Grundsätze, an die sich die Vorinstanzen somit gehalten haben.
Welche konkreten Aufbewahrungsmöglichkeiten für Ersatzschlüssel nicht als grob fahrlässig anzusehen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und lässt sich daher nicht generell, sondern nur einzelfallbezogen beantworten. Die oberstgerichtliche Entscheidung 7 Ob 41/98z (VR 1999/494, 177 = ZVR 2000/1, 12 = VersR 2000, 790), aus der sich nach Ansicht der Beklagten die Fehleinschätzung der Vorinstanzen in der Frage der groben Fahrlässigkeit ergeben soll, ist - wie sowohl das Berufungsgericht als auch die Revisionsbeantwortung aufzeigen, aber auch aus der Revision hervorgeht - mit dem vorliegenden Fall schon deshalb nicht vergleichbar, weil dort der Ersatzschlüssel im Handschuhfach eines in Ungarn auf der Straße abgestellten (Luxus -)Fahrzeuges (Audi A 6 2,6) - also nicht in einem ungewöhnlichen Versteck (was zu einer anderen Beurteilung geführt hätte) - aufbewahrt war (RIS-Justiz RS0066003 [T4]; RS0111476).
Aber auch die Rüge, die Vorinstanzen hätten sich nicht damit auseinandergesetzt, mit welcher Absicht die Angaben zur angeblichen Sperre des Innenhofes falsch ausgefüllt wurden seien, ist unbegründet. Dabei übergeht die Revision nämlich die dazu getroffenen, eingangs wiedergegeben Feststellungen, wonach die diesbezügliche Angabe als sprachlich missglückte Formulierung zu betrachten ist, die offensichtlich nicht mit "Verschleierungsvorsatz", sondern mangels ausreichender Sprachkenntnisse getätigt wurde (Seite 8 des Ersturteils bzw Seite 7 der Berufungsentscheidung).
Nach § 6 Abs 3 VersVG (idF BGBl 1994/509) wird dem Versicherungsnehmer der Kausalitätsgegenbeweis auch bei (schlicht: RIS-Justiz RS0086335) vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung eröffnet und ist nur dann ausgeschlossen, wenn er die Obliegenheit mit Schädigungs- oder Verschleierungs- bzw Täuschungsvorsatz verletzt, also mit dem Vorsatz, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind (7 Ob 74/00h, VR 2001/606, 1183 mwN; zuletzt: 7 Ob 222/02a mwN). Jener Versicherungsnehmer, der eine Obliegenheit mit dem Vorsatz verletzt, die Beweislage nach dem Versicherungsfall zu Lasten des Versicherers zu manipulieren (sog "dolus coloratus"), hat daher seinen Anspruch verwirkt.
§ 6 Abs 3 VersVG idgF begnügt sich für den Ausschluss des Kausalitätsgegenbeweises also nicht mit dem schlichten Vorsatz in dem Sinn, dass der Versicherungsnehmer die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens kennt und die Obliegenheitsverletzung bewusst und gewollt begeht; es muss vielmehr hinzukommen, dass der Vorsatz sich auf die Verschlechterung der Beweislage zum Nachteil des Versicherers erstreckt. Nicht erforderlich hingegen ist es, dass der Versicherungsnehmer dabei geradezu und ausschließlich mit dem Ziel handelt, den Versicherer zu täuschen (Betrugsabsicht); es genügt, wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit erkennt, dass die von ihm dargelegten oder unvollständig angegebenen Umstände, die für die Beurteilung der Leistungspflicht des Versicherers maßgeblich sind, letzteren beeinträchtigen oder fehlleiten können und er sich damit abfindet. Täuschung liegt nicht nur dann vor, wenn der Versicherungsnehmer einen Vermögensvorteil anstrebt, sondern auch dann, wenn er durch die Angaben unrichtiger Tatsachen einen für berechtigt gehaltenen Anspruch durchsetzen oder einfach "Schwierigkeiten" bei der Schadensfeststellung verhindern will (7 Ob 74/00h mwN; 7 Ob 17/01b, VersR 2001, 1539 = ZVR 2002/47, 196; RIS-Justiz RS0109766; vgl Schauer, Das österreichische Versicherungsvertragsrecht³, 260 ff).
Davon ausgehend wendet sich die Revision aber zu Recht dagegen, dass das Berufungsgericht die vom Erstgericht - im Rahmen der Beweiswürdigung - aufgezeigten unrichtigen Angaben des Klägers im Fragebogen der Beilage ./6 (zum Verbleib der Ersatzschlüssel) nur in Richtung auf die Erbringung des Kausalitätsgegenbeweises beurteilt hat, ohne darauf einzugehen, ob dem Kläger ein solcher überhaupt zustand; dies wäre dann zu verneinen, wenn dem Kläger hier tatsächlich Verschleierungsvorsatz angelastet werden müsste: Dass derartige Angaben für den Umfang der Leistungspflicht bedeutsam (vgl dazu Schauer, Die Aufklärungspflicht nach dem Versicherungsfall in den Kfz-Versicherungen, VR 1996, 93 ff und die zu FN 11 zitierte Judikatur) und daher jedenfalls als täuschungsgeeignet zu beurteilten sind, kann nämlich - entgegen dem Standpunkt der Revisionsbeantwortung - schon im Hinblick auf die (hier vom Versicherungsnehmer offenbar auch erkannte) Bedeutung des Aufbewahrungsortes von Kfz-Reserveschlüsseln für eine allfällige Leistungsfreiheit der Versicherung nach § 61 VersVG nicht zweifelhaft sein (7 Ob 17/01b, VersR 2001, 1539 = ZVR 2002/47, 196 mwN; RIS-Justiz RS0111476 [T1]).
Was die somit zu prüfende Frage des Verschleierungsvorsatzes betrifft, hat der erkennende Senat die dazu maßgebenden Versicherungsbedingungen bereits in der Entscheidung 7 Ob 170/99x näher beurteilt: Danach schließt schon der Umstand, dass die Aufklärungspflicht iSd Art 5 Z 3.1 AFIB 1993 auch dazu dient, die Angaben des Versicherten überprüfbar zu machen, auch die Möglichkeit aus, dass der Versicherte vorerst durch sein Verhalten die Aufklärung verhindert, dann aber durch seine eigenen Angaben ersetzt. Für eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung nach dieser Bestimmung genügt (bereits) das allgemeine Bewusstsein des Versicherungsnehmers, dass er bei der Aufklärung des Sachverhaltes nach besten Kräften aktiv mitwirken muss; dieses Bewusstsein ist mangels besonderer Entschuldigungsumstände bei einem Versicherungsnehmer in der Regel bis zum Beweis des Gegenteils vorauszusetzen. Es kann daher nur der Nachweis besonderer entschuldigender Umstände den Vorsatz in Frage stellen (7 Ob 170/99x, VR 2002/587, 159 mwN). Bei der beschriebenen Aufklärungsobliegenheit handelt es sich um einen tragenden Grundsatz des Vertragsversicherungsrechts, der zufolge des zum täglichen Leben gehörenden Umgangs mit Versicherungen verschiedener Art als allgemein bekannt vorauszusetzen ist; zumindest zählt zum Allgemeinwissen, dass falsche Angaben gegenüber dem Versicherer Folgen nach sich ziehen (7 Ob 41/98z, VR 1999/494, 177 = ZVR 2000/1, 12 = VersR 2000, 790). Für die Annahme eines dolus coloratus würde daher - wie bereits ausgeführt - schon genügen, wenn die Obliegenheitsverletzung in der Absicht erfolgt, die Versicherungsleistung schneller und problemloser zu erhalten bzw, wenn feststeht, dass der Versicherer in die Irre geführt werden soll (RIS-Justiz RS0081253 [T6] = 7 Ob 222/02a mwN).
Insoweit ist das Erstgericht aber - entgegen den Ausführungen der Revisionsbeantwortung - nicht der Begründung des Revisionsgegners ("Schockzustand" beim Abfassen der Versicherungsmeldung) gefolgt, sondern ging in seiner Beweiswürdigung (wie bereits die Berufung aufzeigte [Seite 5 f = AS 123 f]) davon aus, dass die - unrichtigen - Angaben des Klägers in der Beilage ./6 (er habe die Ersatzschlüssel in Österreich verloren, also zu einer Zeit eingebüßt, die nicht im Mindesten mit dem Diebstahl in Verbindung gebracht werden könnte) lediglich der "Beschönigung" dienen sollten und eine "Schutzbehauptung" auf Grund seiner Befürchtung, das Zurücklassen der Autoschlüssel im Fahrzeug könnte als grob fahrlässig qualifiziert werden (!), darstellten (Seite 8 f des Ersturteils). Sollte dies feststehen, wäre aber nicht daran zu zweifeln, dass der Vorsatz des Klägers offenbar genau darauf gerichtet war, durch die Angabe einer unrichtigen Tatsache Schwierigkeiten bei der Durchsetzung seines Anspruches zu verhindern, während entschuldigende Umstände nicht zu erkennen sind.
Unter Zugrundelegung solcher - wenn auch im Rahmen der Beweiswürdigung angestellter - Erwägungen zur Verschleierungsabsicht des Klägers wäre ihm der Kausalitätsgegenbeweis somit verschlossen (7 Ob 17/01b, VersR 2001, 1539 = ZVR 2002/47, 196). Sollte das Berufungsgericht jedoch von dieser erstgerichtlichen Würdigung abgehen und die Verschleierungsabsicht des Klägers nach neu getroffenen Feststellungen verneinen, wäre das Ersturteil zu bestätigen. Da das Berufungsgericht diese (von der Revisionswerberin zu Recht vermissten) streitentscheidenden Feststellungen - trotz diesbezüglicher Ausführungen in der Rechtsrüge der Berufung (AS 123 f = Seite 5 f der Berufung) - bisher nicht behandelt hat, war der Revision Folge zu geben und die Entscheidung des Berufungsgerichtes aufzuheben. Im fortgesetzten Berufungsverfahren wird sich das Gericht zweiter Instanz damit zu befassen haben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.
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