OGH 7Ob255/65 (RS0066003)

OGH7Ob255/6515.9.1965

Rechtssatz

Wenn der Lenker seinen gegen Diebstahl versicherten Personenkraftwagen unversperrt mit dem Zündschlüssel im unversperrten Handschuhfach im Hof seines Dienstgebers abgestellt hat und mit Sicherheit annehmen konnte, das Tor zum Hof werde versperrt sein, so liegt keine grobe Fahrlässigkeit vor. Hat sich der Dieb des Personenkraftwagens den Zutritt durch Einbruch verschafft, so hat dieser Lenker seine Verpflichtung, den Personenkraftwagen gegen mißbräuchliche Verwendung Dritter zu schützen, erfüllt.

SW: Auto

 

Normen

KFG 1955 §85 Abs6 F1
VersVG §61

7 Ob 255/65OGH15.09.1965

Veröff: SZ 38/138 = EvBl 1966/96 S 128 = ZVR 1966/217 S 212 = VersR 166,1148

7 Ob 242/72OGH08.11.1972

Beisatz: Abstellung mehrerer Kraftfahrzeuge mit steckenden Zündschlüsseln im umzäunten Betriebsgelände einer Schlosserei bei tagsüber offenem Tor ohne Torwärter (§ 102 Abs 2 KFG 1967). (T1) Veröff: SZ 45/120 = VersR 1973,878

7 Ob 73/78OGH11.01.1979

Vgl; Beisatz: Steckenlassen des Zündschlüssels bei offenen Türen und in einem auf einer Hauptstraße abgestellten Kraftfahrzeug - grobe Fahrlässigkeit, jedoch unter Umständen anders bei Anwesenheit eines Wachhundes. (T2) VersR 1979,755 = ZVR 1980/44 S 48

7 Ob 6/91OGH23.05.1991

Vgl auch; Beisatz: Grobe Fahrlässigkeit: unversperrtes Abstellen eines Personenkraftwagens in einem Hof, dessen 1,3 Meter hohes Tor nur verschlossen, aber nicht abgesperrt war und durch ein Übergreifen leicht von außen geöffnet werden konnte, im Zusammenhang mit der gleichzeitigen Ablage der Zündschlüssel im nur verschlossenen, aber ebenfalls nicht abgesperrtem Handschuhfach. (T3) Veröff: VersR 1992,520 = VR 1992,124

7 Ob 41/98zOGH24.11.1998

Ähnlich; Beisatz: Das Aufbewahren eines Reserveschlüssels im Handschuhfach bei einem auf der Straße abgestellten Fahrzeug, das ansonsten ordnungsgemäß gesichert war, ist als grob fahrlässig zu beurteilen. (T4)

8 Ob 35/04mOGH24.06.2004

Ähnlich; Beisatz: Hier: Unzulängliche Verwahrung eines PKW mit steckendem Schlüssel in einer Halle, die durch ein unversperrtes Kippfenster zugänglich ist und deren Tor von innen zu öffnen ist. (T5); Beisatz: Aufgrund der doch bestehenden Einschränkungen (hohe Trapezblechwand, Vorhängeschloss am Schranken des Betriebsgeländes, von Innen versperrte Halle) wurde als grobe Fahrlässigkeit verneint. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19650915_OGH0002_0070OB00255_6500000_002

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