OGH 7Ob41/98z (RS0111476)

OGH7Ob41/98z24.11.1998

Rechtssatz

Das Aufbewahren eines Reserveschlüssels im Handschuhfach bei einem (in Ungarn) auf der Straße abgestellten Fahrzeug, das ansonsten ordnungsgemäß gesichert war, ist als grob fahrlässig zu beurteilen. Anders wäre der Fall allerdings dann zu beurteilen, wenn sich der Fahrzeugschlüssel in einem ungewöhnlichen Versteck befunden hätte. In diesem Fall wäre das Vorliegen grober Fahrlässigkeit zu verneinen (so schon 7 Ob 118/98y).

SW: Verschweigen eines im Auto befindlichen Reserveschlüssels.

 

Normen

VersVG §6 Abs3 B2
VersVG §61

7 Ob 41/98zOGH24.11.1998
7 Ob 17/01bOGH14.03.2001

Vgl auch; Beisatz: Unrichtige Angaben des Versicherungsnehmers hinsichtlich Schlüsselkopien, zum Verbleib des Originalschlüssels sowie zur Verwahrung des Typenscheins sind gegenüber dem Versicherer täuschungsgeeignet (§ 6 Abs 3 VersVG). (T1)

7 Ob 14/03iOGH28.04.2003

Vgl auch; Beisatz: Abstellen eines nicht der Luxusklasse angehörenden PKWs, versperrt und mit aktivierter Diebstahlsicherung in einem verriegelten Innenhof, wobei die im versperrten Kofferraum liegende Windjacke, in der sich die Kfz-Reserveschlüssel befanden, ebenso wie die weiteren im Fahrzeug zurückgelassenen Gegenstände, von außen gar nicht sichtbar waren, ist als nicht grob fahrlässig zu beurteilen. (T2); Beisatz: Unrichtige Angaben hinsichtlich des Aufbewahrungsortes von Kfz-Reserveschlüsseln. (T3)

7 Ob 72/03vOGH17.03.2004

Vgl auch; Beis wie T3

9 ObA 50/04zOGH05.05.2004

Vgl; Beisatz: Die Annahme grober Fahrlässigkeit ist immer von den Umständen des Einzelfalls abhängig. (T4)

7 Ob 214/04bOGH16.02.2005

Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Das Aufbewahren des Kfz-Reserveschlüssels in einer Geldtasche im versperrten Kofferraum des alarmgesicherten auf einer öffentlichen Straße abgestellten Fahrzeuges ist nicht grob fahrlässig. (T5)

7 Ob 76/05kOGH19.10.2005

Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Das Abstellen eines Luxusfahrzeuges mit verschiedenen wertvollen Gegenständen (Nachtsichtgerät, Fernglas, Fotoapparat, Mobiltelefon, Jagdutensilien ...) auf einem unbewachten Parkplatz in Ungarn und nicht sicherer Verwahrung der KFZ-Schlüssel und Warnung vor Diebstahl im Bad mit der Möglichkeit der Aufbewahrung der Autoschlüssel in einem Safe (in einer kurzfristig nicht beaufsichtigten Badetasche während eines Thermenaufenthaltes) ist als grob fahrlässig zu beurteilen. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19981124_OGH0002_0070OB00041_98Z0000_001

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