OGH 7Ob104/23d

OGH7Ob104/23d30.8.2023

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und die Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L* D*, vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei A* SE *, vertreten durch die Themmer Toth & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgerichtvom 21. März 2023, GZ 1 R 203/22g‑11, womit das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 21. Oktober 2022, GZ 7 C 403/22y‑6, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0070OB00104.23D.0830.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Versicherungsvertragsrecht

Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

 

Spruch:

 

Der Revision wird Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 912,41 EUR (darin enthalten 152,07 EUR an USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit  1.513,92 EUR (darin enthalten 762 EUR an Barauslagen und   125,32 EUR an USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Entscheidungsgründe:

[1] Dem Rechtsschutzversicherungsvertrag zwischen der Ehegattin des Klägers als Versicherungsnehmerin und der Beklagten liegen deren Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2015) zugrunde, die auszugsweise wie folgt lauten:

ARB 2015: Gemeinsame Bestimmungen

[...]

Artikel 2

Was gilt als Versicherungsfall und wann gilt er als eingetreten?

[…]

3. In den übrigen Fällen – insbesondere auch für die Geltendmachung eines reinen Vermögensschadens (Artikel 17.2.1., 18.2.1., 21.2.1.), sowie für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen wegen reiner Vermögensschäden (Artikel 17.2.4., 18.2.4., 22.A.2.1., 22.B.2.1., 23.2.1.1., 23.2.2.2., 24.2.3., 25.2.1.1.1., 26.2.3., 27.2.4.) – gilt als Versicherungsfall der tatsächliche oder behauptete Verstoß des Versicherungsnehmers, Gegners oder eines Dritten gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften; […]

[...]

Artikel 8

Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer zur Sicherung seines Deckungsanspruches zu beachten? (Allgemeine Obliegenheiten)

1. Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen nach Eintritt eines Versicherungsfalles notwendig, dann ist der Versicherungsnehmer verpflichtet,

1.1 [den Versicherer] unverzüglich, vollständig und wahrheitsgemäß über die jeweilige Sachlage aufzuklären;

[…]

Artikel 9

Wann und wie hat [der Versicherer] zum Deckungsanspruch des Versicherungsnehmers Stellung zu nehmen? […]

[...]

2. Davon unabhängig hat [der Versicherer] das Recht, jederzeit Erhebungen über den mutmaßlichen Erfolg der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung anzustellen. Kommt [der Versicherer] nach Prüfung des Sachverhalts unter Berücksichtigung der Rechts- und Beweislage zum Ergebnis:

2.1 dass hinreichende Aussicht besteht, in einem Verfahren im angestrebten Umfang zu obsiegen, hat [der Versicherer] sich zur Übernahme aller Kosten nach Maßgabe des Artikels 6 (Versicherungsleistungen) bereit zu erklären;

2.2 dass diese Aussicht auf Erfolg nicht hinreichend, d. h. ein Unterliegen in einem Verfahren wahrscheinlicher ist als ein Obsiegen, ist [der Versicherer] berechtigt, die Übernahme der an die Gegenseite zu zahlenden Kosten abzulehnen;

2.3 dass erfahrungsgemäß keine Aussicht auf Erfolg besteht, hat [der Versicherer] das Recht, die Kostenübernahme zur Gänze abzulehnen.

[...]

ARB 2015: Besondere Bestimmungen

[...]

Artikel 21

Allgemeiner Schadenersatz-Rechtsschutz

[...]

2. Was ist versichert?

Der Versicherungsschutz umfasst

2.1. die Geltendmachung von Ansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen eines erlittenen Schadens;

[…]

3. Was ist nicht versichert?

3.1. Neben den in Artikel 7 (allgemeine Risikoausschlüsse) genannten Fällen besteht jedenfalls kein Versicherungsschutz (spezielle Risikoausschlüsse) für die Geltendmachung von

3.1.1. Schadenersatzansprüchen wegen eines immateriellen Schadens, ausgenommen Personenschäden, Schäden aus der Verletzung der persönlichen Freiheit und der geschlechtlichen Selbstbestimmung sowie Trauerschäden;

3.1.2. Schadenersatz- oder Herausgabeansprüchen zwischen Miteigentümern oder Pfandrechts-gläubigern.

3.2. Der Versicherungsschutz im allgemeinen Schadenersatz-Rechtsschutz umfasst nicht

3.2.1. Fälle, welche beim Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen in ihrer Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Zulassungsbesitzer, Leasingnehmer oder Lenker von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie Anhängern einschließlich Ersatzteilen und Zubehör eintreten;

3.2.2. die Geltendmachung von Schadenersatz- oder Herausgabeansprüchen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Sinne des § 51 ASGG (siehe im Anhang);

3.2.3. die Geltendmachung von reinen Vermögensschäden gegen den Sozialversicherungsträger;

3.2.4. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen den Vertragspartnern oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen;

3.2.5. Fälle, welche beim Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Besitzer von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen entstehen;

3.2.6. die Geltendmachung von reinen Vermögensschäden oder Herausgabeansprüchen im Zusammenhang mit einer Erb- oder Familienrechtssache.

[...]“

[2] Der Kläger erwarb am 22. Jänner 2020 einen gebrauchten Skoda Octavia (Erstzulassung vom 24. April 2014) um 8.100 EUR.

[3] Er begehrte vorprozessual Deckung für die Geltendmachung eines deliktischen Schadenersatzanspruchs auf Ersatz des Minderwerts (30 % des Kaufpreises) gegen die Herstellerin wegen des Kaufs eines Fahrzeugs, dessen Motor mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgeliefert worden sei. Die Beklagte lehnte am 13. Oktober 2021 die Rechtsschutzdeckung ab, weil das Fahrzeug nicht vom „Abgasskandal“ betroffen sei. Die Übermittlung weiterer Unterlagen zur Prüfung des Versicherungsfalls verlangte die Beklagte nicht.

[4] Die Ehegattin stimmte der Inanspruchnahme der Beklagten durch den mitversicherten Kläger zu.

[5] Der Kläger begehrt die Feststellung der Versicherungsdeckung. Die Beklagte habe für die Geltendmachung eines deliktischen Schadenersatzanspruchs gemäß §§ 874, 1295 ABGB gegen die Herstellerin des PKW gemäß Art 21.2.1. ARB 2015 Deckung zu gewähren.

[6] Die Beklagte beantragt Klageabweisung. DerKläger sei nicht aktivlegitimiert und habe gegen die Aufklärungs- und Informationsobliegenheit verstoßen, weil er eine unrichtige Schadensmeldung erstattet habe. Dem Kläger sei nämlich die Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs beim Kauf bewusst gewesen. Deshalb liege auch kein Versicherungsfall vor. Außerdem sei die Rechtsverfolgung aussichtslos, weil das Klagebegehren unbestimmt und unschlüssig sei. Weiters bestehe auch deshalb keine Aussicht auf Erfolg, weil das Fahrzeug vollamortisiert sei. Es werde zudem bestritten, dass das Fahrzeug noch existiere. Zuletzt sei der geltend gemachte Schadenersatzanspruch wegen des Risikoausschlusses in Art 21.3.2.1. ARB 2015 nicht gedeckt.

[7] Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Der Kläger sei aktivlegitimiert, weil seine Ehegattin als Versicherungsnehmerin der Geltendmachung des Anspruchs gegen die Beklagte zugestimmt habe. Da der Kauf des PKW innerhalb des versicherten Zeitraums liege, sei der Versicherungsfall gegeben. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch sei von Art 21.2.1. ARB 2015 erfasst. Bei Art 21.3.2.1. ARB 2015 handle es sich entgegen der Ansicht der Beklagten um einen Deckungsabgrenzungsausschluss und nicht um einen Risikoausschluss. Auch eine Obliegenheitsverletzung liege nicht vor, habe die Beklagte die Deckung doch ohne Prüfung in weiteren Belangen abgelehnt. Da das Klagebegehren weder unbestimmt noch unschlüssig sei, würden auch keine mangelnden Erfolgsaussichten im Sinn von Art 9 ARB 2015 vorliegen.

[8] Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge und änderte die Entscheidung des Erstgerichts im klageabweisenden Sinn ab. Bei Art 21.3.2.1. ARB 2015 handle es sich um einen Risikoausschluss. Dieser sei verwirklicht, weil der Kläger als Eigentümer beabsichtige, einen deliktischen Schadenersatzanspruch gegen die Herstellerin des Fahrzeugs zu erheben. Damit müsse auf die weiteren Einwände der Beklagten nicht mehr eingegangen werden.

[9] Die Revision erklärte das Berufungsgericht für zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zu Art 21.3.2.1. ARB 2015 fehle.

[10] Gegen dieses Urteil richtet sich die RevisiondesKlägers mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

[11] Die Beklagte beantragt in ihrerRevisionsbeantwortung, die Revision des Klägers zurückzuweisen, in eventu ihrnicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

[12] Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, sie ist auch berechtigt.

[13] 1.1. Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung 7 Ob 45/23b mit ausführlicher Begründung dargelegt, dass Art 21.3.2. ARB 2015 als Deckungsabgrenzungsausschluss und nicht als Risikoausschluss zu qualifizieren ist. Die Beklagte bringt keine neuen Argumente vor, die der Oberste Gerichtshof nicht schon berücksichtigt hätte.

[14] 1.2. Da der vom Kläger geltend gemachte Rechtsschutzanspruch unstrittig weder von der positiven Deckungsumschreibung des Schadenersatzfahrzeug-Rechtsschutzes nach Art 17.2.1. ARB 2015 noch von jener des Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutzes nach Art 17.2.4. ARB 2015 umfasst und dort daher auch nicht versicherbar ist, kommt der Deckungsabgrenzungsausschluss des Art 21.3.2.1. ARB 2015 hier nicht zum Tragen.

[15] 2.1. Für das Vorliegen des Versicherungsfalls trifft nach der allgemeinen Risikoumschreibung den Versicherungsnehmer die Beweislast (RS0043438). Der Versicherungsnehmer, der eine Versicherungsleistung behauptet, muss daher die anspruchsbegründenden Voraussetzungen des Eintritts des Versicherungsfalls beweisen (RS0080003).

[16] 2.2. Der Versicherungsfall richtet sich hier nach Art 2.3. ARB 2015 (7 Ob 89/23y; vgl auch 7 Ob 32/18h). Der Verstoß ist im Fall des serienmäßigen Einbaus eines nicht rechtskonformen Bauteils in eine Sache der Zeitpunkt des Kaufs der mangelhaften Sache durch den Versicherungsnehmer (RS0114001 [T9]). Der Versicherungsfall ist daher der Erwerbdes Fahrzeugs, weil sich erst damit die vom Rechtsschutzversicherer in Bezug auf den Versicherungsnehmer konkret übernommene Gefahr zu verwirklichen beginnt (7 Ob 32/18h; 7 Ob 61/22d).

[17] 2.3. Im vorliegenden Fall hat der Versicherungsnehmer während des versicherten Zeitraums einen gebrauchten Diesel-PKW erworben und begehrt Rechtsschutzdeckung für die Geltendmachung eines insbesondere auf § 1295 ABGB sowie § 874 ABGB gestützten Anspruchs auf Ersatz des Minderwerts (30 % des Kaufpreises) gegen die Herstellerin wegen des Kaufs eines Fahrzeugs, dessen Motor mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgeliefert worden sei. Dass der Kläger die Anspruchsgrundlagen mit „insbesondere“ ausdrücklich anführt, ändert entgegen der Ansicht der Beklagten nichts daran, dass er den Versicherungsfall schlüssig dargelegt hat (vgl etwa 7 Ob 91/22s; 7 Ob 61/22d; 7 Ob 130/22a).

[18] 3.1. In der Rechtsschutzversicherung ist bei Beurteilung der Erfolgsaussichten kein strenger Maßstab anzulegen (RS0081929). Eine nicht ganz entfernte Möglichkeit des Erfolgs genügt (RS0117144).

[19] 3.2. Dass das anspruchsbegründende Vorbringen des Klägers nicht unschlüssig ist, eine nicht ganz entfernte Möglichkeit des Erfolgs besteht und die von der Beklagten erhobenen Einwände, dass der Anspruch verjährt sei, weil der Kläger bereits im Zeitpunkt des Kaufs den Schaden gekannt habe, dass das Fahrzeug in einem äußerst schlechten Erhaltungszustand sei, sodass der Wertverlust ausschließlich darauf und nicht auf ein Verhalten der Herstellerin zurückzuführen sei, dass es fraglich sei, ob tatsächlich ein unzulässiges Thermofenster eingebaut sei und dass es an der Kausalität fehle, weil der Kauf nach Bekanntwerden des Dieselskandals erfolgt sei, als Tatfragen im Haftpflichtprozess zu beurteilen und für die Deckungspflicht unbeachtlich sind, hat der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen (vgl 7 Ob 61/22d; 7 Ob 129/22d; 7 Ob 130/22a). Warum die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung aufgrund des von der Beklagten (substratlos) behaupteten Umstands, das Fahrzeug „existiere nicht mehr“, keine Aussicht auf Erfolg im Sinn von Art 9.2.3. ARB 2015 haben soll, kann die Beklagte nicht schlüssig darlegen. Dass der Kläger aufgrund des Kaufvertrags vom 22. Jänner 2020 nicht Eigentum am Fahrzeug erworben habe, sondern Leasingnehmer sei, hat die Beklagte in erster Instanz nicht behauptet.

[20] 4.1. Offensichtlicher Zweck der Auskunfts- und Belegobliegenheit, dem auch Art 8.1.1. ARB 2015 dient, ist es, Informationsdefizite des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer auszugleichen. Naturgemäß ist der Versicherungsnehmer über die ihn betreffenden Lebenssachverhalte umfassender informiert als der Versicherer. Er soll daher dem Versicherer alle ihm bekannten Informationen erteilen und ihm zur Verfügung stehende Unterlagen ausfolgen (7 Ob 91/22s mwN). Die Beweislast dafür, dass der Versicherungsnehmer eine Aufklärungs- und/oder Belegobliegenheit verletzt hat, trifft den Versicherer (RS0081313; RS0043510).

[21] 4.2. Dieser Beweis ist der Beklagten nicht gelungen: Die Schadensmeldung und Deckungsanfrage des Klägers vom 11. Oktober 2021 lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 13. Oktober 2021 bereits unter Hinweis darauf ab, dass das Fahrzeug nicht vom „Abgasskandal“ betroffen sei. Vor dem Hintergrund dieser Ansicht wurde von der Beklagten eine weitere Prüfung abgelehnt und die von ihr nunmehr vermissten Informationen über die gefahrene Kilometerleistung und den Zustand des Fahrzeugs gar nicht abverlangt. Warum die Schadensmeldung „falsch“ sein soll, weil die Klagevertreterin in ihr behauptet, der Kläger habe sie aufgrund der anhaltenden Dieseldiskussion und immer neuen Rückrufen mit der Überprüfung des Fahrzeugs beauftragt, kann die Beklagte nicht schlüssig darlegen. Weitere Tatsachenbehauptungen zur geltend gemachten Obliegenheitsverletzung hat die Beklagte in erster Instanz nicht erstattet.

[22] 5. Jede Feststellungsklage erfordert nach § 228 ZPO ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen gerichtlichen Feststellung eines Rechtsverhältnisses oder Rechts. Der Mangel des rechtlichen Interesses an der Feststellung ist auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen wahrzunehmen (RS0039123). Die Argumentation der Beklagten, die Verwendung des Wortes „insbesondere“ in der Klageerzählung im Zusammenhang mit der Anführung der Anspruchsgrundlagen sowie der Umstand, das Fahrzeug sei „vollamortisiert“ bzw „nicht mehr existent“, beseitige das rechtliche Interesse an der Deckungsklage, ist nicht nachvollziehbar. Die vom Kläger in erster Instanz behauptete Herstellereigenschaft der in Aussicht genommenen Beklagten (des Haftpflichtprozesses) hat der hier beklagte Versicherer nicht bestritten. Die nunmehrigen Ausführungen in der Revisionsbeantwortung dazu verstoßen gegen das Neuerungsverbot (7 Ob 82/23v).

[23] 6. Der Revision des Klägers war daher Folge zu geben und die Entscheidung des Erstgerichts wiederherzustellen.

[24] 7. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO.

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