Rechtssatz
Ist die Eigenschaft eines Vermögenswertes als Teil des ehelichen Gebrauchsvermögens oder der ehelichen Ersparnisse aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen strittig, hat der mit einem sonst zulässigen Begehren angerufene Streitrichter ebenso wie der Außerstreitrichter im Rahmen der ihnen obliegenden Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen die erforderlichen Erhebungen zu pflegen und über die Zulässigkeit des Rechtsweges zu entscheiden.
Normen
AußStrG §229
AußStrG §235
EheG §81
EheG §82
EheG §85
JN §104b
6 Ob 576/82 | OGH | 19.05.1982 |
Auch |
7 Ob 25/99y | OGH | 23.02.1999 |
Beisatz: Vorrang des Aufteilungsverfahrens. (T1) |
6 Ob 325/99h | OGH | 30.08.2000 |
Auch; Beisatz: Die Frage, ob das mit der Klage erhobene Begehren in den Aufgabenkreis des Außerstreitrichters nach § 235 AußStrG fällt, ist vom Streitrichter zu lösen. Er hat vorweg zu beurteilen, ob die von der Klage betroffenen Sachen oder Rechte der Aufteilung unterliegen, wobei nicht nur das Vorhandensein negativer, sondern auch das Fehlen positiver Merkmale zu prüfen ist. Ist die Eigenschaft des Vermögenswertes als Teil des ehelichen Gebrauchsvermögens oder der ehelichen Ersparnisse aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen strittig, dann hat sowohl der mit einem sonst zulässigen Begehren angerufene Streitrichter als auch der Außerstreitrichter bei der Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen die erforderlichen Erhebungen zu pflegen und über die Zulässigkeit des Rechtsweges zu entscheiden. (T2) |
5 Ob 229/18i | OGH | 21.05.2019 |
Beisatz: Ist die streitverfangene Sache – wie hier – Gegenstand eines bereits anhängigen Aufteilungsverfahrens, muss dieses Aufteilungsverfahren in Bezug auf die Klärung der in den beiden Verfahren strittigen Frage, ob diese Sache überhaupt der Aufteilung unterliegt, vorgehen. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19810916_OGH0002_0060OB00680_8100000_001
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