OGH 1Ob155/08p

OGH1Ob155/08p16.9.2008

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und durch die Hofräte Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Christa H*****, vertreten durch Dr. Klaus Rainer, Rechtsanwalt in Graz, wider den Antragsgegner Peter H*****, vertreten durch Dr. Manfred Schiffner, Mag. Werner Diebald und Mag. Kuno Krommer, Rechtsanwälte in Köflach, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse gemäß den §§ 81 ff EheG, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 10. Juni 2008, GZ 1 R 65/08y‑61, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Frohnleiten vom 26. Februar 2008, GZ 2 C 35/06z‑53, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2008:0010OB00155.08P.0916.000

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der Beschluss des Rekursgerichts, der in seinem Punkt II. und dem insoweit ausgesprochenen Kostenvorbehalt (2. Absatz von Punkt III.) unberührt bleibt, wird in seinem Punkt I. - ebenso wie der dazu korrespondierende Punkt 1. der Entscheidung des Erstgerichts - und im ersten Absatz des Punktes III. aufgehoben. Die Rechtssache wird auch in diesem Umfang zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind insoweit weitere Verfahrenskosten.

Begründung

Die Ehe der Parteien wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Frohnleiten vom 30. Mai 2005 aus dem Alleinverschulden des Antragsgegners geschieden. Sie sind jeweils Hälfteeigentümer einer Liegenschaft samt Haus, das als Ehewohnung genutzt wurde. Auf der Liegenschaft befindet sich ein weiteres Gebäude, in dem der Antragsgegner ein Unternehmen betrieb, dessen Geschäftsführer er war. Im Zuge des Aufteilungsverfahrens kamen die Parteien überein, dass die Liegenschaft verkauft und der daraus erzielte Verkaufserlös im Verhältnis 50 : 50 nach Abzug bestimmter - näher benannter -, noch aushaftender Darlehensverbindlichkeiten aufgeteilt werden solle.

Die Antragstellerin brachte - soweit für das Revisionsrekursverfahren wesentlich - vor, die vom Antragsgegner für die gemeinsame Liegenschaft geleisteten Kreditrückzahlungen sowie die von ihm (allein) getragenen Betriebskosten und öffentlichen Abgaben könnten deshalb nicht zu einer Ausgleichszahlung im Rahmen des Aufteilungsverfahrens zu ihren Lasten führen, weil der Antragsgegner diese Zahlungen zur Erfüllung seiner ihr gegenüber bestehenden Unterhaltspflicht geleistet habe. Nur im Hinblick auf die auf diesem Weg ihr zugekommenen Unterhaltszahlungen habe sie ihren Unterhaltsanspruch bisher nicht gerichtlich geltend gemacht. Da die Ehe aus dem Alleinverschulden des Antragsgegners geschieden worden sei, sei er weiterhin für sie unterhaltspflichtig. Die bei einer Bank aufgenommenen Darlehen stellten Geschäftsverbindlichkeiten des Antragsgegners dar. Da sie ausschließlich Geschäfte des Antragsgegners beträfen, würden sie nicht der Aufteilung unterliegen.

Der Antragsgegner wendete hiezu ein, dass mit dem Kontokorrentkredit zu Konto Nr. 3.016.722 sowohl der Geschäftsbetrieb als auch die privaten Anforderungen und Bedürfnisse der Streitteile finanziert worden seien, insbesonders die Kosten für Telefon, Strom, Rundfunkgebühren, Instandhaltung, den Aufwand für sämtliche Objekte auf der Liegenschaft, Heizung, Urlaube, Fenstererneuerung, Kanalisationsgebühren und objektbezogene Steuern. Der Anteil, der der Aufteilung unterliege, wurde mit 60 % beziffert. Der zu Konto Nr. 2‑03.016.722 aufgenommene Kredit habe ebenfalls dazu gedient, private Anforderungen und Bedürfnisse der Familie als auch „Hausinvestitionen" abzudecken. Seit der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft habe er allein sämtliche Kreditrückzahlungsraten getätigt, obwohl diese gemeinsame Schulden beträfen. Die Kredittilgungen hätten bis Mai 2006 eine Summe von 58.539,90 EUR erreicht, sodass der von der Antragstellerin zu ersetzende Anteil 29.265,95 EUR betrage. Darüber hinaus habe er sämtliche Zahlungen für den Erhalt der ehelichen Liegenschaft wie Strom, Heizung, Versicherung etc geleistet; ferner habe er die Pkw‑Erhaltungskosten beglichen, die von der Antragstellerin zu ersetzen seien. Insgesamt ergäbe sich eine von der Antragstellerin zu leistende Ausgleichszahlung von 42.452,95 EUR.

Das Erstgericht verpflichtete die Antragstellerin zur Leistung einer Ausgleichszahlung von 8.345,60 EUR (Punkt 1 des Spruchs) und wies das Mehrbegehren, die Antragstellerin zur Leistung von weiteren 34.902,69 EUR zu verpflichten, ab (Punkt 2 des Spruchs). Im Punkt 3 seiner Entscheidung stellte es fest, dass die Antragstellerin Ausfallsbürgin und der Antragsgegner Hauptschuldner in Bezug auf eine bestimmte Darlehensschuld seien; in Punkt 4 traf das Erstgericht eine Kostenentscheidung.

Über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus traf das Erstgericht folgende wesentliche Feststellungen:

Am 10. August 1990 ging der Antragsgegner für sein Unternehmen bei einer Bank zu Konto Nr. 3.016.722 eine Höchstbetragsdarlehensverbindlichkeit von 560.000 ATS ein; über dieses Konto war er allein zeichnungsberechtigt. Per 30. November 2004 hafteten auf diesem Konto 79.000,41 EUR unberichtigt aus.

Am 24. Juni 1996 ging der Antragsgegner bei derselben Bank zur Abdeckung eines bereits zuvor aufgenommenen Betriebskredits (zu Konto Nr. 2‑03.016.722) eine weitere Darlehensverbindlichkeit von 1 Mio ATS ein; für diese Verbindlichkeit verbürgte sich die Antragstellerin. Dieser Kredit haftet per 30. November 2004 mit 14.401,95 EUR unberichtigt aus.

Folgende weitere Verbindlichkeiten sind offen: Bei derselben Bank 17.698,33 EUR, ein Bauspardarlehen bei einer Bausparkasse mit 11.955,37 EUR und ein weiteres Bauspardarlehen bei einer anderen Bausparkasse in Höhe von 8.457,25 EUR.

In der Zeit vom 1. Dezember 2004 bis 30. Juni 2006 leistete der Antragsgegner monatliche Kreditrückzahlungsraten von 855,35 EUR, vom 1. Juli 2006 bis einschließlich 31. Jänner 2007 solche von monatlich 855,46 EUR. Diese Zahlungen dienten der Abdeckung von Darlehensverbindlichkeiten, die wegen des Einbaus einer Heizung und von Fenstern auf der ehelichen Liegenschaft eingegangen worden waren. Darüber hinaus zahlte er die Prämien für die Eigenheim- und Haushaltsversicherung in Höhe von 384 EUR für das Jahr 2005 und von 384,84 EUR für das Jahr 2006. An Grundsteuer leistete er im Zeitraum von Jänner 2005 bis Dezember 2006 insgesamt 180,04 EUR; weiters trug er für die ehemalige Ehewohnung vom 9. Juli 2004 bis 22. Mai 2006 die Stromkosten von 1.065,62 EUR. Er bezahlte ferner 51,53 EUR sowie 89,45 EUR für Telefongebühren (für bis 30. April 2005 aufgelaufene Telefonkosten). Die vom Antragsgegner für den von der Antragstellerin benutzten PKW aufgewendeten Kosten betrugen im Jahr 2004 1.364,53 EUR und im Jahr 2005 789,45 EUR.

An Aktiven sind ein Bausparguthaben von 5.093,78 EUR (per 31. Dezember 2003) vorhanden, weiters eine Lebensversicherung mit einem Rückkaufwert per 1. April 2004 von 3.784 EUR sowie eine weitere Versicherung mit einem Rückkaufwert (per 1. Jänner 2004) von 546,26 EUR.

In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht davon aus, dass es sich bei den Krediten zu den Konten Nr. 3.016.722 und 2‑03.016.722 um für das Unternehmen des Antragsgegners aufgenommene Betriebskredite gehandelt habe, weswegen diese nicht der Aufteilung unterlägen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Aufteilung sei November 2004. Aufgrund des Hälfteeigentums der Streitteile an der Liegenschaft habe der Antragsgegner Anspruch auf Ersatz der Hälfte der von ihm von Dezember 2004 bis einschließlich Jänner 2007 getätigten Rückzahlungen auf - für die Liegenschaft verwendete - Darlehen in Höhe von insgesamt 22.239,87 EUR, somit auf 11.119,94 EUR. Weiters habe er Anspruch auf Ersatz jeweils der Hälfte der von ihm in den Jahren 2005 und 2006 bezahlten Eigenheim- und Haushaltsversicherungsprämien, der Grundsteuer, Stromkosten, Telefon- sowie Pkw‑Kosten. Insgesamt bestehe daher gegen die Antragstellerin ein Anspruch auf Leistung von 13.057,62 EUR. Die Antragstellerin hingegen habe Anspruch auf Ersatz der Hälfte den in der Verfügungsmacht des Antragsgegners befindlichen Aktiven (Bausparvertrag, Lebensversicherung) von 4.712,02 EUR, sodass sie zur Bezahlung eines Ausgleichsbetrags von 8.345,60 EUR zu verpflichten sei. Das Mehrbegehren des Antragsgegners sei abzuweisen. Der Einwand der Antragstellerin, dem Antragsgegner stehe kein Anspruch auf Ersatz der von ihm geleisteten Zahlungen zu, da diese Unterhaltszahlungen darstellten, gehe fehl, da mangels Vorliegens eines Unterhaltstitels keine Aufrechnung mit Unterhaltsansprüchen erfolgen könne.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragsgegners durch Aufhebung der Punkte 2, 3 und 4 des erstgerichtlichen Beschlusses Folge (Punkt II.), ohne ein Rechtsmittel dagegen zuzulassen, und erklärte insoweit die Kosten des Rekursverfahrens zu weiteren Verfahrenskosten (2. Absatz im Punkt III.). Dem Rekurs der Antragstellerin (gegen die ihr im Punkt 1 der Entscheidung auferlegte Ausgleichszahlung) gab es hingegen nicht Folge (Punkt I.) und verpflichtete insoweit die Antragstellerin zum Ersatz der Kosten der Rekursbeantwortung (1. Absatz im Punkt III.). Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs insoweit nicht zulässig sei. Im Zuge der Behandlung des - hier allein maßgeblichen - Rekurses der Antragstellerin führte es aus, dass die von ihr begehrte Aufrechnung mit Unterhaltsansprüchen unzulässig sei. Im Verfahren außer Streitsachen könnten gegen das Begehren auf Ausgleichszahlung nicht Gegenforderungen eingewandt werden, die auf den Zivilrechtsweg gehören. Die auf allfällige Unterhaltsleistungen gestützten Gegenforderungen der Antragstellerin, die sie (erstmals) im Rekurs mit 380 EUR monatlich beziffert habe, seien nicht zu berücksichtigen.

Rechtliche Beurteilung

Lediglich gegen Punkt I. dieser Entscheidung und die damit zusammenhängende Kostenentscheidung im ersten Absatz des Punktes III. richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin. Dieser ist zulässig und auch berechtigt.

Die Vorinstanzen sind im Einklang mit der Rechtsprechung davon ausgegangen, dass im außerstreitigen Aufteilungsverfahren keine Aufrechnung einer - zwischen Ehegatten - auf den streitigen Rechtsweg gehörenden Unterhaltsforderung mit einer Ausgleichszahlung vorgenommen werden kann. Dies beruht darauf, dass dem außerstreitigen Verfahren eine dem § 391 Abs 3 ZPO entsprechende Bestimmung fremd ist, aus welchem Grund eine verfahrensrechtliche (Eventual‑)Aufrechnung mit dem Anspruch auf Bestimmung einer Ausgleichszahlung nicht möglich ist (EvBl 1991/3 mwN; 3 Ob 42/98t; 1 Ob 516/90; 8 Ob 519/93, 1 Ob 119/07t; Stabentheiner in Rummel3 § 94 EheG Rz 7; aM Deixler‑Hübner in Gitschthaler/Höllwerth Komm zum EheG § 94 Rz 14). Dagegen wendet sich die Revisionsrekurswerberin nicht, sondern vertritt den Standpunkt, sie habe im erstinstanzlichen Verfahren niemals eine Aufrechnungserklärung abgegeben, dessen ungeachtet seien die Vorinstanzen von einer solchen ausgegangen. Dabei setzt sie sich jedoch darüber hinweg, dass sie in ihrem Rekurs unmissverständlich vorgebracht hat, der Antragsgegner wäre zu einer monatlichen Unterhaltszahlung von 380 EUR verpflichtet gewesen, „welcher Betrag mit den streitgegenständlichen Ansprüchen im Rahmen des Ausgleichsverfahrens gegenzuverrechnen gewesen wäre".

Dennoch erweist sich ihr Revisionsrekurs im Sinne des Aufhebungsantrags als berechtigt.

Unabhängig von ihrer - lediglich bedingt abgegebenen - Aufrechnungserklärung machte die Revisionsrekurswerberin mit ihrem bereits im Verfahren erster Instanz erstatteten Vorbringen inhaltlich geltend, der Antragsgegner habe die Kreditrückzahlungen, Betriebskosten und öffentlichen Abgaben in Erfüllung seiner ihr gegenüber bestehenden Unterhaltspflicht geleistet, weshalb diese Zahlungen nicht im Aufteilungsverfahren zu behandeln seien; wegen des Charakters als Unterhaltszahlungen handle es sich nicht um einen Anspruch, der eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse betreffe.

Dazu ist auszuführen:

Nach ständiger Rechtsprechung werden nur jene Ansprüche in das außerstreitige Aufteilungsverfahren verwiesen, die der nachehelichen Aufteilung unterliegende Vermögensmassen betreffen, die somit dem ehelichen Gebrauchsvermögen oder den ehelichen Ersparnissen zuzurechnen sind (4 Ob 263/00f mwN). Nicht zum Gebrauchsvermögen gehören regelmäßige Ausgaben, die die täglichen Lebensbedürfnisse sichern sollen, also jene Auslagen, die dem Unterhalt zuzuordnen sind (Stabentheiner aaO § 81 EheG Rz 5). Derartige Kosten sind im Verfahren nach den §§ 81 ff EheG nicht zuzusprechen, sondern hat die Entscheidung darüber im zwischen den ehemaligen Ehegatten zu führenden (streitigen) Unterhaltsprozess zu erfolgen (SZ 54/126). Werte, die der Aufteilung nicht unterliegen, können aber auch eine Ausgleichszahlung nach § 94 Abs 1 EheG nicht rechtfertigen, weil diese Bestimmung nur einen Ausgleich für aufzuteilendes Vermögen vorsieht.

Ist - wie hier - die Eigenschaft eines Vermögenswerts als Teil des ehelichen Gebrauchsvermögens aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen strittig, hat der mit einem sonst zulässigen Begehren angerufene Außerstreitrichter bei der Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen die erforderlichen Erhebungen zu pflegen und über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs zu entscheiden. Es ist nur jener Anspruch im Aufteilungsverfahren zu behandeln, der eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse betrifft. Diese Eigenschaft ist nicht nur Voraussetzung dafür, dass die Zuweisung der künftigen Rechte materiellrechtlich der nachehelichen Aufteilung unterliegt, sondern gleichzeitig auch Voraussetzung für die Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs (4 Ob 263/00f).

Demnach wäre zu prüfen gewesen, ob die vom Antragsgegner geleisteten Kreditrückzahlungen, Betriebskosten und öffentlichen Abgaben in Wahrheit Auslagen darstellen, die dem Unterhalt zuzuordnen sind. (Sofern sie die Wohnversorgung der Revisionsrekurswerberin sicherstellen sollten, könnten diese Leistungen als Naturalunterhaltsleistungen einzustufen sein - 1 Ob 84/04s.) Kommt diesen Zahlungen Unterhaltscharakter zu, unterlägen sie nicht dem Verfahren nach den §§ 81 ff EheG und könnten zu keiner Ausgleichszahlung führen. Handelt es sich hingegen um Leistungen des Antragsgegners, denen jeder Unterhaltscharakter fehlt, wäre aufzuteilendes Vermögen der Ehegatten betroffen: Die zur Instandsetzung der früheren Ehewohnung während der ehelichen Gemeinschaft aufgenommene Kredite unterliegen nämlich grundsätzlich der Aufteilung (RIS‑Justiz RS0057601); ebenso begründen Zahlungen des einen Ehegatten zur Abdeckung der auf den Liegenschaftsanteil des anderen Ehegatten entfallenden Betriebskosten und öffentlichen Abgaben einen Anspruch auf Ausgleichszahlung. Bei der Festsetzung der Höhe einer derartigen Ausgleichszahlung wäre freilich der Umstand, dass ein Ehegatte während des Verfahrens die Ehewohnung nutzen konnte, im Rahmen der Billigkeitsentscheidung zu berücksichtigen (6 Ob 178/03z; 4 Ob 195/01g; 6 Ob 535/80).

Zu einer abschließenden Beurteilung, ob die vom Antragsgegner geleisteten Kreditrückzahlungen, Betriebskosten und öffentlichen Abgaben Auslagen darstellen, die dem Unterhalt zuzuordnen sind, reichen die bisherigen Verfahrensergebnisse nicht aus. So lässt sich aus den vorhandenen Feststellungen nicht einmal ableiten, ob der Revisionsrekurswerberin - die nach der Aktenlage einer (selbstständigen) Berufstätigkeit nachging und nachgeht - der von ihr behauptete Unterhaltsanspruch tatsächlich zusteht.

Das Erstgericht wird daher das Verfahren entsprechend zu ergänzen, die erforderlichen Feststellungen nachzuholen und (gänzlich) neuerlich zu entscheiden haben.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 78 AußStrG.

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