Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Die außerordentliche Revision macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, es fehle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, ob die Weitergabe von ehrenbeleidigenden und kreditschädigenden Äußerungen an Medienmitarbeiter „nicht öffentlich“ iSd § 1330 Abs 2 dritter Satz ABGB sein kann.
Damit bringen die klagenden Parteien aber keine Rechtsfrage der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Bedeutung zur Darstellung:
Rechtliche Beurteilung
1.1. Auch eine Ehrenbeleidigung nach § 1330 Abs 1 ABGB setzt wie die Rufschädigung nach § 1330 Abs 2 ABGB die Verbreitung der Äußerung, also die Mitteilung an zumindest eine vom Täter und Verletzten verschiedene Person, voraus (RIS‑Justiz RS0102047). § 1330 Abs 2 ABGB normiert für den Bereich unwahrer Tatsachenbehauptungen eine Ausnahme für nichtöffentlich vorgebrachte Meinungen, also für die vertrauliche Weitergabe der rufschädigenden Behauptungen an einen Dritten, bei dem keine Gefahr der Weiterverbreitung besteht. Entscheidend ist, ob der Mitteilende mit der vertraulichen Behandlung durch den oder die Mitteilungsempfänger rechnen konnte (6 Ob 40/09i mwN; vgl RIS‑Justiz RS0032413). Dem steht nicht entgegen, dass die Mitteilung mehreren Personen zugänglich wird (RIS‑Justiz RS0031906).
1.2. Die Vertraulichkeit ist dann nicht mehr gegeben, wenn mit einer Weitergabe an außenstehende Personen gerechnet werden musste und die Weitergabe auch tatsächlich erfolgt. Die bloß abstrakte Gefahr, dass die Mitteilung in falsche Hände geraten könnte, reicht hingegen nicht aus (6 Ob 40/09i; 6 Ob 184/04h).
1.3. Der Oberste Gerichtshof hat im Interesse eines Gleichklangs der beiden Absätze des § 1330 ABGB diese Rechtsprechung auch auf „reine“ Ehrenbeleidigungen angewendet (6 Ob 40/09i; 6 Ob 165/01k).
1.4. Damit haben aber die Vorinstanzen die Mitteilung des Beklagten zu Recht als nichtöffentlich iSd § 1330 Abs 2 ABGB beurteilt, weil eine tatsächliche Weitergabe an außenstehende Personen durch den „Vertrauensmann“ nicht erfolgt ist. Dass diese Grundsätze auch bei Beteiligung eines Journalisten, dem noch dazu die vertrauliche Mitteilung nicht in seiner Funktion als Journalist gemacht wurde, gelten, ergibt sich aus der dieselben klagenden Parteien betreffenden Entscheidung 6 Ob 112/12g.
2.1. Ob ein berechtigtes Interesse des Mitteilenden oder des Erklärungsempfängers iSd § 1330 Abs 2 dritter Satz ABGB vorliegt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (RIS‑Justiz RS0117060 [T1]). Berechtigt ist das Interesse an der vertraulichen Mitteilung nach der ständigen Rechtsprechung, wenn diese für die persönlichen, gesellschaftlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen oder Verhältnisse von Bedeutung ist oder ein öffentliches Interesse an der Mitteilung besteht (RIS‑Justiz RS0031946, RS0031988). Dabei genügt, dass der Empfänger bei Unterstellung der Wahrheit der Mitteilungen ein berechtigtes Interesse daran hat (RIS‑Justiz RS0031999). Reichen aber wirtschaftliche Beziehungen oder Verhältnisse für die Begründung eines berechtigten Interesses iSd § 1330 Abs 2 ABGB aus, so muss dies auch dann gelten, wenn der Mitteilende durch die Mitteilung eine Vertragspflicht erfüllt.
2.2. Der dritte Satz des § 1330 Abs 2 ABGB enthält keine abschließende Regelung der Rechtfertigungsgründe (RIS‑Justiz RS0031745). Im Allgemeinen wird von der Rechtsprechung eine grundsätzlich anzunehmende Rechtfertigung einer ehrenbeleidigenden oder kreditschädigenden Äußerung dann verneint, wenn diese wissentlich falsch ist (vgl RIS‑Justiz RS0105665; RS0031996). Das bloße „Wissenmüssen“ reicht für den Ausschluss eines Rechtfertigungsgrundes nicht aus (RIS‑Justiz RS0022784 [T2]), zumal das Gesetz ausdrücklich vom „Kennen“ der Unwahrheit spricht.
3. Von einem Verstoß gegen § 9 Abs 2 RAO kann im vorliegenden Fall schon deshalb keine Rede sein, weil der Rechtsanwalt nach dieser Bestimmung zur Verschwiegenheit über Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse seiner Partei gelegen ist, verpflichtet ist. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen ging der Mandant des Beklagten jedoch davon aus, dass der Beklagte möglicherweise Dienststellen befragen würde oder ehemalige Politiker oder dass ihm andere helfen könnten, die Unterlagen zu verifizieren. Damit waren aber entsprechende Erkundigungen des Beklagten jedenfalls von dem ihm erteilten Mandat gedeckt.
4. Im Übrigen kann auf die Entscheidung 6 Ob 112/12g verwiesen werden.
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