OGH 4Ob75/92; 6Ob42/14s; 6Ob173/23v (RS0031996)

OGH4Ob75/92; 6Ob42/14s; 6Ob173/23v20.12.2023

Rechtssatz

Die Erstattung eines Privatgutachtens wäre demnach nur dann nicht gerechtfertigt, wenn der Sachverständige wissentlich ein falsches Gutachten abgegeben hätte, als wider besseres Wissen von einem falschen Befund ausgegangen wäre oder auch einem richtigen Befund falsche Schlüsse gezogen hätte.

Normen

ABGB §1330 BV

4 Ob 75/92OGH07.07.1992

Veröff: JBl 1993,518 (Koziol) = RdW 1993,74

6 Ob 42/14sOGH13.03.2014

Vgl auch; Beisatz: Im Allgemeinen wird von der Rechtsprechung eine grundsätzlich anzunehmende Rechtfertigung einer ehrenbeleidigenden oder kreditschädigenden Äußerung dann verneint, wenn diese wissentlich falsch ist. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Rechtfertigung nach § 1330 Abs 2 dritter Satz ABGB. (T2)

6 Ob 173/23vOGH20.12.2023

vgl; Beisatz nur wie T1

Dokumentnummer

JJR_19920707_OGH0002_0040OB00075_9200000_004

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