OGH 6Ob37/95 (RS0102047)

OGH6Ob37/9517.10.2022

Rechtssatz

Auch eine Ehrenbeleidigung nach § 1330 Abs 1 ABGB setzt wie die Rufschädigung nach Abs 2 leg cit die Verbreitung der Äußerung (also die Mitteilung an zumindest eine vom Täter und Verletzten verschiedene Person) voraus.

Normen

ABGB §1330 A
ABGB §1330 BI

6 Ob 37/95OGH25.01.1996

Veröff: SZ 69/12

6 Ob 50/01yOGH15.03.2001

Auch; Beisatz: Ein auf § 1330 ABGB gestützter Anspruch setzt die Öffentlichkeit der Tatbegehung voraus. Der Äußerung muss vor zumindest einer von den Beteiligten (das sind der Täter und der Verletzte) verschiedenen Personen gefallen sein. (T1)

6 Ob 165/01kOGH23.08.2001

Auch

6 Ob 101/07gOGH21.06.2007

Beisatz: Die Verbreitung der Ehrenbeleidigung im Sinne einer Mitteilung an eine vom Täter und Verletzten verschiedene Person hat der Verletzte zu beweisen. (T2)<br/>Beisatz: Es kommt nicht darauf an, ob andere Personen die Äußerung auch vernommen haben, es reicht ihre Wahrnehmbarkeit aus. Allerdings muss eine konkrete Wahrnehmbarkeit vorhanden gewesen sein. Dass es sich um ein Gespräch auf offener Straße handelte, wobei jederzeit Passanten hätten vorbeikommen oder sich auch Nachbarn in ihren Gärten hätten aufhalten können, reicht nicht aus. (T3)

6 Ob 40/09iOGH26.03.2009

Bem: Stellungnahme zur abweichenden Meinung Reischauers (in Rummel, ABGB³ [2004] § 1330 Rz 1, 458). (T4)<br/> Beisatz: Aus der Begriffsbestimmung der Ehre als ein aus der Personenwürde entspringender, jedermann zukommender Anspruch auf achtungsvolle Behandlung durch andere ergibt sich, dass eine Ehrverletzung nur vorliegen kann, wenn sich durch sie an der Einschätzung des Verletzten durch seine Umwelt etwas geändert hat oder ändern kann. (T5)<br/>Beisatz: § 1330 Abs 2 ABGB normiert für den Bereich unwahrer Tatsachenbehauptungen eine Ausnahme für nicht öffentlich vorgebrachte Meinungen, also für die vertrauliche Weitergabe der rufschädigenden Behauptung an einen Dritten, bei dem keine Gefahr der Weiterverbreitung besteht. Entscheidend ist, ob der Mitteilende mit der vertraulichen Behandlung durch den oder die Mitteilungsempfänger rechnen musste und die Weitergabe auch tatsächlich erfolgt (6 Ob 184/04h [„die abstrakte Gefahr reicht nicht aus, dass die Mitteilung in falsche Hände geraten könnte"]). (T6)<br/>Beisatz: Der Oberste Gerichtshof hat im Interesse eines Gleichklangs der beiden Absätze des § 1330 ABGB diese Rechtsprechung auch auf „reine" Ehrenbeleidigungen angewendet (6 Ob 165/01k mwN). (T7)

6 Ob 42/14sOGH13.03.2014

Beis wie T6; Beis wie T7

1 Ob 96/15xOGH08.07.2015

Auch; Beis wie T1

6 Ob 249/16kOGH30.01.2017

Beis wie T3 nur: Es kommt nicht darauf an, ob andere Personen die Äußerung auch vernommen haben, es reicht ihre Wahrnehmbarkeit aus. (T8)<br/>Beis wie T7

9 ObA 14/17zOGH28.02.2017

Auch; Beis wie T3; Beis wie T5

6 Ob 238/17vOGH21.12.2017

Beis wie T8; Beisatz: Daher reicht es für die erforderliche Mindestpublizität etwa schon aus, dass die beleidigende Mitteilung der Sekretärin des Beleidigten zur Kenntnis gelangt. Zwar reicht die abstrakte Möglichkeit der Kenntnisnahme durch eine Sekretärin nicht aus, die tatsächliche Kenntnisnahme durch die Sekretärin genügt jedoch sehr wohl für die Herstellung der vom § 1330 ABGB geforderten Publizität. (T9)<br/>Beisatz: Hier: Äußerungen in einer Gaststube, in der auch andere Personen anwesend waren – Mindestpublizität erfüllt. (T10)

6 Ob 184/17bOGH28.03.2018

Vgl auch; Beis ähnlich wie T5

6 Ob 30/19hOGH27.06.2019

Vgl; Beis wie T7

6 Ob 97/22sOGH14.09.2022

Beis wie T5

6 Ob 163/22xOGH17.10.2022

Beis wie T1; Beis ähnlich wie T6 nur: Entscheidend ist, ob der Mitteilende mit der vertraulichen Behandlung durch den oder die Mitteilungsempfänger rechnen kann oder ob die Gefahr der Weiterverbreitung besteht. (T11)

Dokumentnummer

JJR_19960125_OGH0002_0060OB00037_9500000_001