Rechtssatz
Wenn auch das Rekursgericht die Überprüfung des erstgerichtlichen Beschlusses nach der Sachlage und Rechtslage zur Zeit seiner Erlassung vorzunehmen hat, so bleibt es den Parteien doch unbenommen, sich im Rekurs auf solche neue Umstände zu beziehen, die bereits vor der Erlassung des erstgerichtlichen Beschlusses erwogen werden konnten und für die richtige rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes von Bedeutung sein können.
Normen
AußStrG §10 A
AußStrG 2005 §49 A
AußStrG 2005 §49 B
EntmO §56 Abs1 Satz1
6 Ob 160/63 | OGH | 12.07.1963 |
NZ 1964,119 |
1 Ob 49/74 | OGH | 29.03.1974 |
Vgl auch; Beisatz: Neue Sachanträge können nicht gestellt werden, Tatbestand zur Stützung des Antrages muss in erster Instanz vorgebracht werden. (T1) <br/>Veröff: EvBl 1974/226 S 491 = NZ 1974,155 |
5 Ob 718/82 | OGH | 12.10.1982 |
Beisatz: Hier: Geltendmachung weiterer Sorgepflichten im Rekurs gegen Unterhaltsfestsetzungsbeschluss. (T2) |
5 Ob 765/82 | OGH | 21.12.1982 |
Vgl auch; Beis wie T1 |
3 Ob 524/83 | OGH | 13.04.1983 |
Vgl auch; Beis wie T1 |
6 Ob 571/84 | OGH | 26.04.1984 |
Vgl auch; Beisatz: Der sozialversicherungsrechtliche Anspruch auf Invaliditätspension besteht mit der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen, nicht erst mit deren Feststellung. Hat der Unterhaltspflichtige einen Pensionsantrag gestellt, so ist die Prüfung dieser Anspruchsvoraussetzungen nicht als Geltendmachung eines im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Beschlussfassung noch nicht vorgelegenen, neuen Tatumstandes zu werten. (T3) |
1 Ob 526/85 | OGH | 27.02.1985 |
Beisatz: Hier: Revisionsrekursverfahren (T4) |
8 Ob 577/91 | OGH | 05.09.1991 |
nur: So bleibt es den Parteien doch unbenommen, sich im Rekurs auf solche neue Umstände zu beziehen, die bereits vor der Erlassung des erstgerichtlichen Beschlusses erwogen werden konnten. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Im Unterhaltsvorschussverfahren (T6) |
3 Ob 576/91 | OGH | 13.11.1991 |
nur: Das Rekursgericht die Überprüfung des erstgerichtlichen Beschlusses nach der Sachlage und Rechtslage zur Zeit seiner Erlassung vorzunehmen hat. (T7) |
3 Ob 1611/94 | OGH | 30.11.1994 |
Auch; nur T7 |
8 Ob 503/96 | OGH | 08.02.1996 |
nur T5; Beisatz: Hier: Unterhaltsverfahren. (T8) |
10 Ob 2018/96d | OGH | 23.04.1996 |
Vgl; Beisatz: Ein Vorbringen, das in erster Instanz bereits möglich war, kann aber auch im Außerstreitverfahren im Rekurs nicht mehr nachgetragen werden. (T9) |
1 Ob 260/97k | OGH | 14.10.1997 |
Vgl; Beisatz: Eine Neuerung, die sich auf vor der Beschlussfassung eingetretene und auch schon aktenkundige Tatsachen bezieht, ist zulässig. (T10) |
8 Ob 347/97f | OGH | 11.12.1997 |
Vgl auch; Beisatz: Gemäß § 10 AußStrG dürfen auch im Verfahren über die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen im Rechtsmittel nur jene neuen Umstände vorgebracht werden, die vor der Beschlussfassung durch das Erstgericht eingetreten sind. (T11) |
8 Ob 390/97d | OGH | 16.04.1998 |
Beisatz: Insoweit kann das vorliegende Tatsachenmaterial berichtigt oder ergänzt werden und können für unbewiesene Behauptungen neue Beweise vorgebracht werden. (T12) |
6 Ob 221/03y | OGH | 25.03.2004 |
Vgl; Beisatz: Nachfolgende Ereignisse (nova producta) sind von der Neuerungserlaubnis des § 10 AußStrG nicht erfasst und unterliegen nach ständiger Rechtsprechung dem Neuerungsverbot. (T13) |
1 Ob 145/03k | OGH | 16.04.2004 |
Vgl; Beisatz: Hier: Adoptionsverfahren. (T14) |
8 Ob 140/03a | OGH | 29.04.2004 |
Auch; nur T7; Beisatz: Hier: Beschlussfassung in Adoptionssachen. (T15) |
9 Ob 4/04k | OGH | 26.05.2004 |
Vgl auch; Beis wie T11 nur: Gemäß § 10 AußStrG dürfen im Rechtsmittel nur jene neuen Umstände vorgebracht werden, die vor der Beschlussfassung durch das Erstgericht eingetreten sind. (T16)<br/>Beis wie T13 |
6 Ob 148/05s | OGH | 03.11.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Der Rechtsmittelwerber hat die Zulässigkeit der Neuerungen zu behaupten und schlüssig darzulegen, dass es sich bei der Verspätung (Unterlassung) des Vorbringens um eine entschuldbare Fehlleistung handelt. Hier: „Schlichtes Vergessen" und eine fehlende Anleitung durch das Erstgericht sind kein entschuldbaren Fehlleistungen. (T17) |
6 Ob 297/05b | OGH | 16.02.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Die Voraussetzungen für die Bewilligung einer beantragten Adoption sind nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz zu beurteilen und vom Rechtsmittelgericht zu überprüfen. Die Übergangsbestimmungen (Art IV § 2 Abs 2 Satz 1 FamErbRÄG 2004 sind dessen Art I Z 2 (§ 180a Abs 1 ABGB) und Art II (§ 26 Abs 1 IPRG)) stellen auf die Einleitung des Verfahrens ab. Nach Zurückweisung eines Antrags kann es verfahrensrechtlich nur auf den Zeitpunkt der Stellung des neuen Antrags, auch wenn dieser nur den schon zurückgewiesenen ersten Antrag wiederholt, ankommen. (T18) |
1 Ob 98/08f | OGH | 25.11.2008 |
Vgl aber; nur T5; Beisatz: Hier: Zur Rechtslage nach dem AußStrG 2005. (T20)<br/>Beisatz: Zum Zeitpunkt des Beschlusses erster Instanz schon vorhandene Tatsachen und Beweismittel können nicht berücksichtigt werden, wenn sie von der Partei schon vor der Erlassung des Beschlusses hätten vorgebracht werden können, es sei denn, die Partei kann dartun, dass es sich bei der Verspätung (Unterlassung) des Vorbringens um eine entschuldbare Fehlleistung handelt. (T21) Beisatz: Das gilt unabhängig davon, ob das erstgerichtliche Ermittlungsverfahren durch das Einlangen von Stellungnahmen der Parteien beziehungsweise den erfolglosen Ablauf der Äußerungsfrist des § 17 AußStrG oder aber durch einen anderen Akt des Beweisverfahrens beendet wird. (T22) |
Dokumentnummer
JJR_19611122_OGH0002_0060OB00364_6100000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)