OGH 6Ob364/61 (RS0006810)

OGH6Ob364/6122.11.1961

Rechtssatz

Wenn auch das Rekursgericht die Überprüfung des erstgerichtlichen Beschlusses nach der Sachlage und Rechtslage zur Zeit seiner Erlassung vorzunehmen hat, so bleibt es den Parteien doch unbenommen, sich im Rekurs auf solche neue Umstände zu beziehen, die bereits vor der Erlassung des erstgerichtlichen Beschlusses erwogen werden konnten und für die richtige rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes von Bedeutung sein können.

Normen

AußStrG §10 A
AußStrG 2005 §49 A
AußStrG 2005 §49 B
EntmO §56 Abs1 Satz1

6 Ob 364/61OGH22.11.1961
6 Ob 160/63OGH12.07.1963

NZ 1964,119

7 Ob 262/64OGH14.10.1964
5 Ob 117/66OGH21.04.1966
1 Ob 49/74OGH29.03.1974

Vgl auch; Beisatz: Neue Sachanträge können nicht gestellt werden, Tatbestand zur Stützung des Antrages muss in erster Instanz vorgebracht werden. (T1) <br/>Veröff: EvBl 1974/226 S 491 = NZ 1974,155

5 Ob 95/75OGH24.06.1975
1 Ob 150/75OGH17.09.1975
5 Ob 718/82OGH12.10.1982

Beisatz: Hier: Geltendmachung weiterer Sorgepflichten im Rekurs gegen Unterhaltsfestsetzungsbeschluss. (T2)

5 Ob 765/82OGH21.12.1982

Vgl auch; Beis wie T1

4 Ob 521/83OGH22.02.1983
4 Ob 510/83OGH22.02.1983

Veröff: SZ 56/28 = JBl 1983,483

3 Ob 524/83OGH13.04.1983

Vgl auch; Beis wie T1

6 Ob 571/84OGH26.04.1984

Vgl auch; Beisatz: Der sozialversicherungsrechtliche Anspruch auf Invaliditätspension besteht mit der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen, nicht erst mit deren Feststellung. Hat der Unterhaltspflichtige einen Pensionsantrag gestellt, so ist die Prüfung dieser Anspruchsvoraussetzungen nicht als Geltendmachung eines im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Beschlussfassung noch nicht vorgelegenen, neuen Tatumstandes zu werten. (T3)

1 Ob 526/85OGH27.02.1985

Beisatz: Hier: Revisionsrekursverfahren (T4)

1 Ob 692/85OGH13.11.1985

Auch

3 Ob 557/89OGH28.06.1989

Auch

2 Ob 551/90OGH09.05.1990
3 Ob 596/90OGH19.12.1990
8 Ob 577/91OGH05.09.1991

nur: So bleibt es den Parteien doch unbenommen, sich im Rekurs auf solche neue Umstände zu beziehen, die bereits vor der Erlassung des erstgerichtlichen Beschlusses erwogen werden konnten. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Im Unterhaltsvorschussverfahren (T6)

3 Ob 576/91OGH13.11.1991

nur: Das Rekursgericht die Überprüfung des erstgerichtlichen Beschlusses nach der Sachlage und Rechtslage zur Zeit seiner Erlassung vorzunehmen hat. (T7)

4 Ob 1554/92OGH16.06.1992

Auch

3 Ob 1611/94OGH30.11.1994

Auch; nur T7

3 Ob 93/95OGH11.10.1995

nur T7

8 Ob 503/96OGH08.02.1996

nur T5; Beisatz: Hier: Unterhaltsverfahren. (T8)

10 Ob 2018/96dOGH23.04.1996

Vgl; Beisatz: Ein Vorbringen, das in erster Instanz bereits möglich war, kann aber auch im Außerstreitverfahren im Rekurs nicht mehr nachgetragen werden. (T9)

9 Ob 299/97dOGH10.09.1997

Vgl; Beis wie T9

1 Ob 260/97kOGH14.10.1997

Vgl; Beisatz: Eine Neuerung, die sich auf vor der Beschlussfassung eingetretene und auch schon aktenkundige Tatsachen bezieht, ist zulässig. (T10)

8 Ob 347/97fOGH11.12.1997

Vgl auch; Beisatz: Gemäß § 10 AußStrG dürfen auch im Verfahren über die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen im Rechtsmittel nur jene neuen Umstände vorgebracht werden, die vor der Beschlussfassung durch das Erstgericht eingetreten sind. (T11)

1 Ob 281/97yOGH15.12.1997

Auch; Beis wie T9

8 Ob 390/97dOGH16.04.1998

Beisatz: Insoweit kann das vorliegende Tatsachenmaterial berichtigt oder ergänzt werden und können für unbewiesene Behauptungen neue Beweise vorgebracht werden. (T12)

6 Ob 225/98aOGH29.10.1998

Vgl; Beis wie T9

4 Ob 201/99hOGH13.09.1999

Vgl auch; Beis wie T9

6 Ob 295/01bOGH29.11.2001

Vgl; Beis wie T9

7 Ob 5/02iOGH30.01.2002
6 Ob 190/02pOGH29.08.2002

Vgl auch; nur T7; Beis wie T11

6 Ob 152/02zOGH10.10.2002

Vgl; Beis wie T1

6 Ob 221/03yOGH25.03.2004

Vgl; Beisatz: Nachfolgende Ereignisse (nova producta) sind von der Neuerungserlaubnis des § 10 AußStrG nicht erfasst und unterliegen nach ständiger Rechtsprechung dem Neuerungsverbot. (T13)

1 Ob 145/03kOGH16.04.2004

Vgl; Beisatz: Hier: Adoptionsverfahren. (T14)

8 Ob 140/03aOGH29.04.2004

Auch; nur T7; Beisatz: Hier: Beschlussfassung in Adoptionssachen. (T15)

9 Ob 4/04kOGH26.05.2004

Vgl auch; Beis wie T11 nur: Gemäß § 10 AußStrG dürfen im Rechtsmittel nur jene neuen Umstände vorgebracht werden, die vor der Beschlussfassung durch das Erstgericht eingetreten sind. (T16)<br/>Beis wie T13

7 Ob 60/04fOGH28.07.2004

Vgl; Beis wie T9

7 Ob 210/05sOGH19.10.2005

Vgl; Beis wie T9

6 Ob 148/05sOGH03.11.2005

Vgl auch; Beisatz: Der Rechtsmittelwerber hat die Zulässigkeit der Neuerungen zu behaupten und schlüssig darzulegen, dass es sich bei der Verspätung (Unterlassung) des Vorbringens um eine entschuldbare Fehlleistung handelt. Hier: „Schlichtes Vergessen" und eine fehlende Anleitung durch das Erstgericht sind kein entschuldbaren Fehlleistungen. (T17)

6 Ob 297/05bOGH16.02.2006

Vgl auch; Beisatz: Die Voraussetzungen für die Bewilligung einer beantragten Adoption sind nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz zu beurteilen und vom Rechtsmittelgericht zu überprüfen. Die Übergangsbestimmungen (Art IV § 2 Abs 2 Satz 1 FamErbRÄG 2004 sind dessen Art I Z 2 (§ 180a Abs 1 ABGB) und Art II (§ 26 Abs 1 IPRG)) stellen auf die Einleitung des Verfahrens ab. Nach Zurückweisung eines Antrags kann es verfahrensrechtlich nur auf den Zeitpunkt der Stellung des neuen Antrags, auch wenn dieser nur den schon zurückgewiesenen ersten Antrag wiederholt, ankommen. (T18)

10 Ob 1/08gOGH26.06.2008

Vgl auch; Beisatz: Hier: § 7 Abs 1 Z 1 UVG. (T19)

1 Ob 98/08fOGH25.11.2008

Vgl aber; nur T5; Beisatz: Hier: Zur Rechtslage nach dem AußStrG 2005. (T20)<br/>Beisatz: Zum Zeitpunkt des Beschlusses erster Instanz schon vorhandene Tatsachen und Beweismittel können nicht berücksichtigt werden, wenn sie von der Partei schon vor der Erlassung des Beschlusses hätten vorgebracht werden können, es sei denn, die Partei kann dartun, dass es sich bei der Verspätung (Unterlassung) des Vorbringens um eine entschuldbare Fehlleistung handelt. (T21) Beisatz: Das gilt unabhängig davon, ob das erstgerichtliche Ermittlungsverfahren durch das Einlangen von Stellungnahmen der Parteien beziehungsweise den erfolglosen Ablauf der Äußerungsfrist des § 17 AußStrG oder aber durch einen anderen Akt des Beweisverfahrens beendet wird. (T22)

3 Ob 217/13bOGH19.12.2013

Auch; Beis wie T17

2 Ob 172/15fOGH05.08.2016

Vgl; Beis wie T17; Beis wie T21

Dokumentnummer

JJR_19611122_OGH0002_0060OB00364_6100000_001

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