Spruch:
Der außerordentliche Rekurs des Herbert Postl wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Begründung
Nach stRsp können im Verfahren außer Streitsachen mir solche neue Tatsachen geltend gemacht werden, welche bereits im Zeitpunkt der E eingetreten waren (NZ 19764, 119; EvBl 1974/226; SZ 56/28).
Im übrigen bestanden Unterhaltsrückstände nicht nur im Zeitpunkt der E erster Instanz, sie bestehen vielmehr immer noch.
Auf § 3 Z 2 UV6 idF der EONov 1991, § 291c Abs 1 und 2 EO, sowie auf § 20 Abs 1 Z 2 UV6 wird verwiesen.
Die vom Revisionsrekurswerber befürchtete Doppelalimentation tritt im Hinblick auf § 27 Abs 1 und 2 UV6 nicht ein (vgl. auch SZ 59/186 = 1 Bl 1987, 460).
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