Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht hat im Einklang mit der oberstgerichtlichen Rechtsprechung die Antragslegitimation des älteren Firmenrechtsträgers gegen die Eintragung einer verwechselbar ähnlichen Firma eines jüngeren Firmenrechtsträgers aus dem Grund des § 30 HGB bejaht (6 Ob 2274/96x ua) und im vorliegenden Fall auch zutreffend eine Verwechselbarkeit der beiden Firmen in ihrem wesentlichen Firmenkern angenommen. Dagegen führt die rekurrierende Gesellschaft auch nichts ins Treffen. Sie gründet ihren außerordentlichen Revisionsrekurs gegen die vom Rekursgericht angeordnete Einleitung des Verfahrens zur amtswegigen Löschung der im Firmenbuch eingetragenen Firmenänderung nur auf die neue Behauptung, der in zweiter Instanz obsiegenden älteren Firmenrechtsträgerin sei es selbst aufgrund eines rechtskräftigen Schiedsspruches des internationalen Schiedsgerichtes der Wirtschaftskammer Österreich Wien vom 14. 4. 1997 verwehrt, den Firmenbestandteil "M*****" zu führen. Nach dem Revisionsrekursvorbringen ist die Löschung der Firma der älteren Firmenrechtsträgerin im Firmenbuch noch nicht erfolgt. Das Firmenbuchgericht hatte auf der Grundlage des Firmenbuchstandes zu entscheiden, nicht aber über eine allfällige materiellrechtliche Nichtberechtigung zur Firmenführung aufgrund von Ansprüchen dritter, am Verfahren nicht beteiligter Personen. Die Durchsetzung des Schiedsspruchs obliegt der im Schiedsverfahren obsiegenden Partei, die mit der Revisionsrekurswerberin nicht identisch ist. Die materiellrechtliche Prüfungspflicht des Firmenbuchgerichts findet ihre Grenze in den Ansprüchen der im Firmenbuchverfahren beteiligten Personen. Allfällige Ansprüche Dritter sind nicht zu prüfen. Die gegenteilige Ansicht der Revisionsrekurswerberin läßt sich aus dem Gesetz nicht ableiten. Sie zeigt auch nicht auf, warum es ihr unmöglich gewesen sei, den erstmals im Revisionsrekursverfahren behaupteten Sachverhalt schon im Verfahren erster Instanz anläßlich des Gesuches um Eintragung der Firmenänderung bekanntzugeben. Nur in diesem Fall wären Neuerungen beachtlich gewesen (EFSlg 82.766 uva). Mit Revisionsrekurs können Neuerungen jedenfalls nicht geltend gemacht werden (§ 15 AußStrG; EFSlg 82.855 uva). Da sich der Revisionsrekurs nur auf unbeachtliche Neuerungen stützt, liegen keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG vor.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)