Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben.
Das Urteil des Berufungsgerichtes wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichtes zur Gänze wiederhergestellt wird. Die klagende Partei hat den beklagten Parteien die mit 1.449,62 EUR (darin 241,60 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit 1.899,33 EUR (darin 122,04 EUR Umsatzsteuer und 1.167,10 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die beklagten Ehegatten räumten mit dem Dienstbarkeitsvertrag vom 26. 4. 1990 gegen Bezahlung von 1 Mio S der am 30. 12. 1911 geborenen Antonia N***** das höchstpersönliche Wohnrecht auf Lebensdauer in zwei Zimmern ihres Hauses, die alleinige Benützung des Bades und die Mitbenützung von weiteren Räumlichkeiten und des Gartens ein. Die Beleuchtungs- und Heizkosten haben die Beklagten zu tragen. Sie verpflichteten sich ferner zu folgenden Ausgedingsleistungen:
Ortsübliche ausreichende, den jeweiligen Gesundheits- und Altersverhältnissen entsprechende Morgen-, Mittag- und Abendkost samt Vor- und Nachmittagsjause, in Krankheitsfällen ans Bett und auf Wunsch jederzeit in das Zimmer gestellt; freier Zutritt zu allen Lebensmitteln und zum Haustrunk für den eigenen Bedarf sowie zur bisher üblichen Bewirtung gelegentlicher Besucher mit dem Recht, sich die ihr zuträglichen Speisen am Küchenherd auch selbst zubereiten zu können und alle hiefür notwendigen Haushaltsgegenstände zu gebrauchen; die mit häuslichen Mitteln mögliche Reinigung und Ausbesserung der Kleidung und Wäsche; die Reinigung der Schuhe; die Mitbenützung des Waschautomaten samt Nebengeräten, des Radios, des vorhandenen Fernsehapparats; die liebevolle Wartung und Pflege in gesunden und kranken Tagen; die Besorgung der erforderlichen Gänge zu Ämtern, Behörden und Geschäftsleuten, insbesonder das Herbeiholen von Arzt und Medikamenten, die Fahrt zur Kirche, zum Arzt, in das Spital und zu Ämtern und sonstige kleinere persönliche Dienstleistungen; Grabpflege des Familiengrabes und Besorgung des Blumenschmucks zu Allerheiligen. Das Wohnrecht und die Reallast des Ausgedinges wurden verbüchert.
Die Ausgedingsberechtigte wohnte bis Mai 1994 im Haus der Beklagten. Dann zog sie in eine Wohnung in Stainz. Seit 24. 7. 1998 lebt sie in einem Pflegewohnheim. Die Kosten des klagenden Sozialhilfeträgers sind nicht voll gedeckt.
Der Kläger verständigte die Beklagten mehrmals vom Übergang der Rechtsansprüche der Ausgedingsberechtigten auf den Sozialhilfeträger. Der Erstbeklagte verdient seit 1998 monatlich 15.000 S netto. Die Zweitbeklagte verdiente von Juli 1998 bis Oktober 1999 als Teilzeitbeschäftigte 5.000 bis 6.000 S monatlich netto, danach als voll Berufstätige 10.000 S netto, 14-mal jährlich. Die Beklagten sind für einen 15-jährigen Sohn unterhaltspflichtig.
Der klagende Sozialhilfeträger begehrt mit der am 3. 5. 2001 eingebrachten Klage die Zahlung von 8.291,78 EUR. Die Ausgedingsberechtigte sei aus gesundheitlichen Gründen zur Sicherung ihres Lebensbedarfes und unter Kostenbeteiligung des Klägers im Pflegeheim aufgenommen worden. Diesem stehe ein Ersatzanspruch nach § 28 Z 4 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes (Stmk SHG) sowie aus dem Titel der ungerechtfertigten Bereicherung zu. Die Ansprüche der Ausgedingsberechtigten seien mit der Verständigung der Beklagten auf den Kläger übergegangen. Es sei eine schuldrechtliche Abtretung der Forderung wirksam geworden. Durch die Bezahlung des Ersatzanspruches werde der Lebensbedarf der Beklagten nicht gefährdet. Diese hätten die Ausgedingsberechtigte vollkommen vernachlässigt. Es sei der sogenannte "Unvergleichsfall" eingetreten. Die Ausgedingsrechte seien in eine Geldforderung umgewandelt worden.
Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens und brachten im Wesentlichen vor, dass die Ausgedingsansprüche höchstpersönlicher Natur seien und daher nicht ohne Änderung ihres Inhalts auf andere übertragen werden könnten. Eine Geldforderung bestehe nicht. Die Abtretung würde eine Schlechterstellung der Beklagten bewirken. § 28 Z 4 Stmk SHG sei auf höchstpersönliche und nicht abtretbare Forderungen nicht anzuwenden. Die Ausgedingsberechtigte befinde sich in Annahmeverzug. Die Beklagten seien bereit, sämtliche Leistungen vetragsgemäß zu erbringen. Die Ausgedingsberechtigte könne ihr Wohnrecht jederzeit ausüben. Die Beklagten hätten sämtliche Ausgedingsverpflichtungen erfüllt. Der Grund für ihren Auszug sei Langeweile gewesen. Durch die Heimunterbringung trete bei den Beklagten keine Ersparnis ein. Die Räumlichkeiten stünden weiterhin zur Verfügung.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte über den schon wiedergegebenen Sachverhalt hinaus im Wesentlichen noch fest, dass die Ausgedingsberechtigte bis 1994 entsprechend dem Dienstbarkeitsvertrag versorgt worden sei und keinerlei Beschwerden geäußert habe. Bei ihrem Auszug habe sie erklärt, dass sie aus Langeweile und wegen des Fehlens von Bekanntschaften wegziehe. Die Beklagten hielten die Räumlichkeiten weiterhin zur Verfügung der Ausgedingsberechtigten und seien bereit, ihren Verpflichtungen aus dem Ausgedingsvertrag nachzukommen. Durch den Auszug käme es für sie zu keinen Ersparnissen. Die Pflegeheimbewohnerin, die ein Pflegegeld der Stufe 3 beziehe, könne die Heimkosten nicht voll decken. Die Ausgedingsberechtigte könnte auch auf einem privaten Pflegeplatz betreut werden. Die Blutzuckerkontrolle und die Medikamentengaben könnten durch die Hauskrankenpflege erfolgen.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass die höchstpersönlichen Ausgedingsrechte nicht übertragbar seien. Durch eine Zession würde sich der Inhalt der Ausgedingsansprüche verändern. Zu einer Umwandlung in Geldansprüche könne es nur im hier nicht vorliegenden "Unvergleichsfall" und im Fall des Verzugs mit den vereinbarten Naturalleistungen kommen. Für die Ausgedingsberechtigte sei das weitere Verbleiben im Haushalt der Beklagten nicht unzumutbar. Die im § 28 Z 4 Stmk SHG normierte Legalzession führe allerdings zu einem Übergang der Forderungen der Ausgedingsberechtigten. Auf die Legalzession seien die Regeln über die rechtsgeschäftliche Zession nicht anwendbar. Der Oberste Gerichtshof habe eine Legalzession von höchstpersönlichen Leistungen bereits zur Bestimmung des § 27 Wiener Sozialhilfegesetz bejaht. Der Klageanspruch bestehe dennoch nicht zu Recht, weil gemäß § 30 Stmk SHG von der Festsetzung eines Aufwandsersatzes abzusehen sei, wenn die Heranziehung für den Ersatzpflichtigen eine erhebliche Härte bedeute oder den Zielen des Gesetzes widerspreche. Die Beklagten seien weiterhin leistungsbereit und müssten für eine jederzeitige Rückkehr der Ausgedingsberechtigten die Wohnung zur Verfügung halten. Wenn sie dann noch dieselbe Leistung in Geld dem Kläger bezahlen müssten, käme es zu einer Verdoppelung ihrer Verpflichtungen. Dies stelle eine erhebliche Härte dar. Eine Ersatzverpflichtung widerspreche auch der Zielsetzung des Sozialhilfegesetzes. Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch bestehe nicht, weil die Leistung des Verkürzten in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis seine Grundlage habe.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge und änderte das erstinstanzliche Urteil dahin ab, dass dem Klagebegehren stattgegeben wurde. Es bejahte den Rechtsübergang gemäß § 28 Z 4 Stmk SHG. Legalzessionen von Ausgedingsansprüchen seien vom Obersten Gerichtshof schon bejaht worden (9 Ob 502/95 zum Oberösterreichischen Sozialhilferecht und 2 Ob 538/88 zum Wiener Sozialhilferecht). Wohl würde das abzutretende Ausgedingsrecht nicht ohne Änderung seines Inhalts auf einen anderen übertragen werden können und damit eine Schlechterstellung der Ausgedingsverpflichteten nach sich ziehen. Die Zulässigkeit einer rechtsgeschäftlichen Zession sei vom Obersten Gerichtshof schon verneint worden. Im Falle der Legalzession mache eine Schlechterstellung des cessus die Zession aber nicht unzulässig. Gegen eine Ersatzpflicht könne hier auch nicht ins Treffen geführt werden, dass der Lebensunterhalt der Beklagten gefährdet wäre oder ihre Heranziehung eine erhebliche Härte bedeuten oder den Zielen des Sozialhilfegesetzes widersprechen würde. Bei den gegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen könnten die Beklagten den begehrten Ersatz leisten.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil zu den §§ 29 und 30 Stmk SHG keine oberstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.
Mit ihrer ordentlichen Revision beantragen die Beklagten die Abänderung dahin, dass das Klagebegehren abgewiesen werde, hilfsweise die Aufhebung zur Verfahrensergänzung.
Der Kläger beantragt, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise, dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig:
Entscheidungswesentlich ist die Frage, ob höchstpersönliche Ansprüche aus einem Ausgedingsvertrag auch ohne Vorliegen des sogenannten "Unvergleichsfalls" im Wege einer Legalzession auf einen Sozialhilfeträger übergehen können, wodurch die Naturalansprüche in Geldansprüche umgewandelt werden. Dazu liegt noch keine ausreichend begründete oberstgerichtliche Rechtsprechung vor.
Die Revision ist im Ergebnis auch berechtigt.
I. Das üblicherweise in Übergabsverträgen vereinbarte Ausgedinge ist die auf einer Liegenschaft ruhende dingliche Verpflichtung zu Naturalleistungen, Geldleistungen und Arbeitsleistungen zum Zwecke des Unterhalts des früheren Eigentümers (RIS-Justiz RS0022423). Ausgedinge können allerdings auch außerhalb von Übergabsverträgen vereinbart werden (Hofmann in Rummel ABGB3 Rz 5 zu § 530 mwN). Die Leistungen aus einem Ausgedingevertrag dienen der lebenslänglichen Versorgung des Berechtigten. Sie sind eine Einheit verschiedener Leistungen, die nach den Regeln der Reallast zu behandeln sind. Die Ansprüche sind höchstpersönlich und grundsätzlich nicht übertragbar (§ 530 ABGB; Hofmann aaO; 4 Ob 199/97m).
II. Im sogenannten "Unvergleichsfall" ist der Ausgedingsnehmer berechtigt, die Ablösung der Naturalleistungen in Geld zu verlangen, wenn ihm der Genuss des Naturalausgedinges nach dem Verhalten des Ausgedingsverpflichteten billigerweise nicht mehr zumutbar ist (RIS-Justiz RS0022521; Hofmann aaO). Der Anspruch auf Geldablösung hängt vom Nachweis eines Verschuldens des Verpflichteten ab (RS0022573). Die Nichterbringung von Naturalleistungen oder ein gravierendes unleidliches Verhalten kann zur Umwandlung in eine Geldrente führen (RS0022412). Nach den getroffenen Feststellungen liegt kein "Unvergleichsfall" oder ein diesem gleichzuhaltender Sachverhalt vor. Die Ausgedingsberechtigte geriet vielmehr selbst durch ihren Auszug und die spätere Heimunterbringung, die medizinisch nicht unbedingt erforderlich war und ist, in Annahmeverzug, sodass sie nicht einmal Anspruch auf Ersatz dessen hat, was sich die Ausgedingsverpflichteten ersparten und ersparen (RS0022485).
III. Zur Frage der Wirksamkeit einer in Landesgesetzen normierten Legalzession zu Gunsten des Sozialhilfeträgers, der die Kosten für die Unterbringung des Ausgedingsberechtigten in einem Heim trägt:
1. In den vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen 2 Ob 538/88 und 9 Ob 502/95 (SZ 68/3) wurde die Wirksamkeit solcher Legalzessionen (nach § 27 WSHG bzw § 52 OÖSHG) jeweils ohne Feststellungen über das Vorliegen eines als "Unvergleichsfall" zu beurteilenden Sachverhalts und ohne nähere Begründung bejaht. Das Thema wurde allenfalls mangels entsprechender Parteibehauptungen nicht weiter erörtert. Aus beiden Entscheidungen können daher keine tragfähigen Argumente für den vorliegenden Fall gewonnen werden.
2. Der Entscheidung 4 Ob 199/97m lag der Sachverhalt zu Grunde, dass die Ausgedingsberechtigte in einem Heim eines Sozialhilfeträgers Aufenthalt genommen und ihre Ausgedingsansprüche dem Sozialhilfeträger rechtsgeschäftlich abgetreten hatte. Der Oberste Gerichtshof verneinte die Wirksamkeit dieser Abtretung mit folgenden Argumenten: Der mit der Abtretung des Ausgedingsrechts verbundene Wechsel des Berechtigten bringe in aller Regel eine Änderung von Umfang und Inhalt der geschuldeten, nach der Person des Berechtigten bestimmten Leistung mit sich. Die Zulässigkeit einer Zession werde verneint, wenn es zu einer Schlechterstellung des zahlungspflichtigen Schuldners (cessus) komme. Durch die Zession von Ausgedingsleistungen werde nicht nur die Art der zu erbringenden Betreuungsleistungen, sondern auch deren Umfang und Inhalt zu Lasten des Schuldners verändert. Während er - solange nicht ein Unvergleichsfall eintrete - individuell erforderliche Versorgungs- und Pflegeleistungen in natura zu erbringen habe, müsste er im Falle einer Zession die entstandenen Fremdkosten der Heimunterbringung in Geld abdecken. Er wäre damit schlechter gestellt, ohne dass die bei den einzelnen Teilleistungen auftretende Differenz quantifiziert werden könnte. Die vom Sozialhilfeträger erbrachten Leistungen seien gerade nicht jene, die der Ausgedingsverpflichtete zu erbringen habe. Dies schließe eine Übertragbarkeit des Ausgedingsrechts von vorneherein aus. Ob dies auch für den sogenannten "Unvergleichsfall" gelte, bei dem ein Geldersatzanspruch des Ausgedingsberechtigten bestehe, könne dahingestellt bleiben.
3. Der Rechtsansicht des 4. Senates zur Unzulässigkeit einer rechtsgeschäftlichen Abtretung ist auch für den vorliegenden Fall einer Legalzession zu folgen:
Zession ist die Übertragung einer Forderung vom bisherigen Gläubiger auf einen neuen Gläubiger unter Aufrechterhaltung ihres Inhalts (§ 1394 ABGB). Das Schuldverhältnis bleibt unverändert. Dies gilt grundsätzlich auch für Legalzessionen. Auch bei diesen kann auf den Zessionar nicht mehr oder etwas anderes übergehen als der Hauptschuldner dem Gläubiger schuldet. Beispielsweise kann der zahlende Bürge, auf den auf Grund der Legalzession des § 1358 ABGB die Forderung übergeht, nie mehr beanspruchen, als der Hauptschuldner dem Gläubiger schuldet. Die Forderung geht auf den Bürgen nur so über, wie sie beim Gläubiger bestanden hat (RIS-Justiz RS0032278). Der zahlende Bürge tritt in die Rechte des Gläubigers mit denselben rechtlichen Eigenschaften, Vorrechten, Nebenrechten und Einwendungen ein, wie sie beim befriedigten Gläubiger bestanden haben (RS0032259). Wenn daher mit einer Legalzession auch eine inhaltliche Änderung des Schuldinhalts verbunden sein soll, muss eine solche Rechtsfolge (novierende Wirkung) zweifelsfrei aus dem Gesetzestext ableitbar sein. Grundsätzlich muss jedenfalls gelten, dass sich die Rechtsposition des Schuldners auch bei einer Legalzession durch den Gläubigerwechsel inhaltlich nicht verschlechtern darf. Der Kläger beruft sich hier auf die gesetzliche Abtretungsvorschrift des § 28 Z 4 Stmk SHG. Danach sind Dritte ersatzpflichtig, soweit der Hilfeempfänger ihnen gegenüber Rechtsansprüche oder Forderungen (nicht bloß "zur Deckung des Lebensbedarfes" wie etwa nach § 27 Wiener SHG, § 47 Bgld SHG oder § 43 Kärntner SHG) hat und der Sozialhilfeträger die Abtretung in Anspruch nimmt. Damit gehen Ansprüche des Hilfeempfängers gegenüber einem Dritten im Ausmaß der Leistung auf den Sozialhilfeträger über. Der Übergang erfolgt mit Verständigung des verpflichteten Dritten. Aus diesem Gesetzestext kann eine Umwandlung von Naturalansprüchen in Geldansprüche ausschließlich bloß aus dem Grund der Legalzession nicht abgeleitet werden. Es gehen nur die Rechtsansprüche über, die der Hilfeempfänger gegenüber dem Verpflichteten hat. Der Oberste Gerichtshof hat in vergleichbarem Zusammenhang bereits mehrfach betont, dass der gesetzliche Forderungsübergang (auch nach den Sozialhilfegesetzen) ausschließlich einen Wechsel der Rechtszuständigkeit bewirkt, aber an der rechtlichen Natur des übergegangenen Anspruchs nichts ändert, dass sich vielmehr die materielle Rechtsstellung des Dritten nicht verändert (JBl 1979, 543; 2 Ob 526/90; 8 Ob 503/94 - RZ 1995, 254/77; 7 Ob 115/99g ua; weitere Nachweise RIS-Justiz RS0072888). Wenn der Ausgedingsberechtigte daher nur einen (nicht übertragbaren) Naturalanspruch hat, kann vor einer Umwandlung dieses Anspruchs in einen Geldanspruch durch Eintritt eines "Unvergleichsfalls" auf den Sozialhilfeträger kein Geldanspruch übergehen. Die im Landesgesetz normierte Legalzession vermag am Inhalt der Ausgedingsansprüche nichts zu verändern (vgl etwa auch § 49 Abs 1 OÖ SHG, wonach gewisse Ansprüche auf laufende Ausgedingeleistungen von der Legalzession nicht erfasst werden).
Das angefochtene Urteil war daher im Sinne einer Wiederherstellung des abweislichen Urteils erster Instanz abzuändern. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten erster Instanz beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
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