OGH 7Ob510/82 (RS0022412)

OGH7Ob510/8218.2.1982

Rechtssatz

Dem Wesen nach ist eine Verletzung des Ausgedingsvertrages wegen Nichterbringung der Naturalleistungen einem sonstigen unleidlichen Verhalten des Übernehmers gleichzuhalten. Man muss daher dem Übergeber einen Anspruch auf Geldersatz anstelle der Erbringung der Ausgedingsleistungen, abgesehen vom sogenannten Unvergleichsfall, auch dann zugestehen, wenn der Verpflichtete mit den Naturalleistungen schuldhaft in Verzug gerät.

Normen

ABGB §1284 C

7 Ob 510/82OGH18.02.1982

Veröff: SZ 55/23

1 Ob 772/83OGH04.04.1984
3 Ob 22/99kOGH24.02.1999

Vgl; Beisatz: Es hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, ob es für den Schutz des Anspruchs auf Ausgedingsleistungen besser ist, Naturalleistungen durchzusetzen oder einen Geldanspruch, für den erst ein Titel geschaffen werden muss und dessen Hereinbringung möglicherweise an mangelnder Leistungsfähigkeit des Verpflichteten scheitert. Es ist verfehlt, den Übergebern die Wahlmöglichkeit grundsätzlich zu versagen, auch wenn nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung jedenfalls ein schuldhafter Verzug mit den Ausgedingsleistungen wie beim Unvergleichsfall die Umwandlung der Naturalleistungen in eine Geldrente herbeiführt. (T1)

6 Ob 328/02gOGH23.01.2003

Auch

6 Ob 315/03xOGH19.02.2004

Vgl auch

3 Ob 56/05iOGH23.05.2005

Auch; Beisatz: Das vom Gläubiger wahrgenommene Recht, sich die Naturalleistungen durch Geldleistungen (auch für die Zukunft) ablösen zu lassen, führt zu einer Umwandlung des Naturalleistungsanspruchs in einen Schadenersatzanspruch. Die zukünftigen Leistungen fallen somit nicht weg, werden aber eben in eine Geldrente umgewandelt. (T2)

5 Ob 44/15dOGH14.07.2015

Auch

4 Ob 236/15gOGH27.01.2016

Auch

6 Ob 202/18aOGH21.11.2018

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19820218_OGH0002_0070OB00510_8200000_001

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