OGH 1Ob100/71 (RS0032259)

OGH1Ob100/7127.5.1971

Rechtssatz

Der zahlende Bürge tritt bis zur Höhe der von ihm erbrachten Leistungen in die Rechte des Gläubigers, dh die Forderung des befriedigten Gläubigers ist so wie sie bei diesem bestanden hat, also mit denselben rechtlichen Eigenschaften, Vorrechten, Nebenrechten und Einwendungen, allerdings nur bis zur Höhe der Teilleistung auf den Bürgen übergegangen. Solidarschuldner haften daher auch dem Bürgen gegenüber solidarisch.

Normen

ABGB §879 Abs3 E
ABGB §1358

1 Ob 100/71OGH27.05.1971
3 Ob 19/86OGH30.04.1986

Auch; nur: Der zahlende Bürge tritt bis zur Höhe der von ihm erbrachten Leistungen in die Rechte des Gläubigers, dh die Forderung des befriedigten Gläubigers ist so wie sie bei diesem bestanden hat, also mit denselben rechtlichen Eigenschaften, Vorrechten, Nebenrechten und Einwendungen, allerdings nur bis zur Höhe der Teilleistung auf den Bürgen übergegangen. (T1) <br/>Beisatz: Die Zahlung des Bürgen bewirkt nicht die Tilgung der verbürgten Forderung, sondern lässt diese auf den Bürgen übergehen, so dass der Hauptschuldner selbst nun diesem schuldet. Berichtigt der Bürge nur einen Teil der gesicherten Forderung, geht eine Sicherheit nur entsprechend diesem Teil über, wobei die Restforderung des Hauptgläubigers hinsichtlich der Sicherheiten den Vorrang genießt. (T2) <br/>Veröff: JBl 1986,512 = RZ 1987/2 S 14

1 Ob 681/87OGH09.12.1987

Auch; nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 60/266 = EvBl 1988/49 S 276 = ÖBA 1988,390 (P Bydlinski) = WBl 1988,126

4 Ob 568/91OGH17.12.1991

Vgl auch; nur T1; Veröff: SZ 64/178 = ÖBA 1992,661

4 Ob 306/99zOGH14.12.1999

Auch; nur: Der zahlende Bürge tritt bis zur Höhe der von ihm erbrachten Leistungen in die Rechte des Gläubigers, dh die Forderung des befriedigten Gläubigers ist so wie sie bei diesem bestanden hat, also mit denselben rechtlichen Eigenschaften, Vorrechten, Nebenrechten und Einwendungen. (T3)

6 Ob 328/02gOGH23.01.2003

Auch

3 Ob 299/05zOGH29.03.2006

Vgl auch; Beis wie T2 nur: Berichtigt der Bürge nur einen Teil der gesicherten Forderung, geht eine Sicherheit nur entsprechend diesem Teil über, wobei die Restforderung des Hauptgläubigers hinsichtlich der Sicherheiten den Vorrang genießt. (T4)

7 Ob 105/06aOGH21.06.2006

Auch; Beisatz: Auch die im Zusammenhang mit der Vinkulierung einer Lebensversicherung zwecks Besicherung des Kreditgläubigers eingeräumten Bezugsrechte des vom Bürgen befriedigten Gläubigers gehen auf den Bürgen (bis zur Höhe der von ihm geleisteten Zahlung) über. (T5)<br/>Veröff: SZ 2006/92

6 Ob 212/09hOGH17.12.2009

Vgl; Beisatz: Der aus §1358ABGB Rückgriffsberechtigte tritt aufgrund des Gesetzes, also ohne Abtretungsakt, in die Rechte des Gläubigers ein. Durch die Zahlung des Rückgriffsberechtigten gehen auch die Nebenrechte einschließlich der Sicherungsrechte ipso iure, also automatisch auf ihn über, ohne dass es eines besonderen Übertragungsakts bedarf. (T6)<br/>Beisatz: Teilzahlung bewirkt Teilübergang bzw Teileinlösung. (T7)<br/>Beis: Hier: Die Regelung, wonach der Bürge die Legalzession schriftlich und dazu noch innerhalb einer Frist von vier Wochen geltend machen muss, stellt evidentermaßen eine wesentliche Schlechterstellung im Vergleich zum Gesetzesrecht dar, für die eine sachliche Rechtfertigung nicht erkennbar ist. (T8)

3 Ob 132/12aOGH19.09.2012

Auch

3 Ob 236/13xOGH19.12.2013

Auch; Beis wie T2

4 Ob 17/14zOGH20.05.2014

Auch; Beis wie T2 nur: Die Zahlung des Bürgen bewirkt nicht die Tilgung der verbürgten Forderung, sondern lässt diese auf den Bürgen übergehen, so dass der Hauptschuldner selbst nun diesem schuldet. (T9)

2 Ob 18/18pOGH25.04.2018

Vgl; Beis wie T7; Veröff: SZ 2018/30

Dokumentnummer

JJR_19710527_OGH0002_0010OB00100_7100000_001