Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die verpflichtete Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz verhielt den Verpflichteten mit vollstreckbarem Wechselzahlungsauftrag vom 7. November 2003 zur Leistung von 109.009,25 EUR sA an eine Bank. Mit Beschluss vom 11. Dezember 2003 bewilligte das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz der Bank (ua) gegen den Verpflichteten zur Sicherstellung der genannten Wechselforderung (ua) die Fahrnisexekution. Beim Verpflichteten wurden am 16. Juni 2004 insgesamt 33 Gegenstände gepfändet. Am 6. Oktober 2004 stellte das Erstgericht die Exekution in Ansehung dieser Gegenstände - wie von der Bank beantragt - ein.
Am 4. August 2004 bewilligte das Erstgericht der Bank auf Grund des vollstreckbaren Wechselzahlungsauftrags zur Hereinbringung der Wechselforderung sA die Forderungsexekution nach § 294a EO. Auf Antrag der Bank schränkte es das Exekutionsverfahren mit Beschluss vom 1. Mai 2005 infolge Teilzahlung auf restliche 33.887,75 EUR sA ein.
Die nun betreibende Partei beantragte, ihr gegen den Verpflichteten die Forderungs- und Fahrnisexekution zur Hereinbringung von 70.000 EUR (ohne Anhang) zu bewilligen. Neben einer vollstreckbaren Ausfertigung des oben genannten Wechselzahlungsauftrags legte sie eine notariell beglaubigte Zahlungsbestätigung folgenden Inhalts vor:
Herr ... [der Verpflichtete] schuldet der ... [Bank] aus einer
Wechselbürgschaft 109.009,25 EUR samt Zinsen. Die ... Bank hat gegen
Herrn ... [den Verpflichteten] über die vorgenannte Verbindlichkeit
samt Zinsen und Kosten beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz
einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Wechselzahlungsauftrag
erwirkt.
Die ... [betreibende Partei] hat sich gemäß Vereinbarung vom 18.
Dezember 2003 verpflichtet, für den Fall, dass die ... [Bank] die
vorgenannte Forderung gegen ... [den Verpflichteten] nicht
einbringlich machen kann, in Anrechnung auf die Forderung 80.000 EUR
zu bezahlen.
Da die ... [Bank] die Forderung nicht einbringlich machen konnte, hat
die ... [betreibende Partei] in Erfüllung ihrer
Bürgschaftsverpflichtung im Juni 2004 80.000 EUR an die ... [Bank]
bezahlt, wodurch die Forderung der ... [Bank] gegen ... [den
Verpflichteten] im Betrag von 80.000 EUR gemäß § 1358 ABGB kraft
Gesetzes auf die ... [betreibende Partei] übergegangen ist und wird
dies durch Unterfertigung dieser Zahlungsbestätigung ausdrücklich
dokumentiert.
Festgehalten wird ferner, dass die restliche, der ... [Bank] gegen
... [den Verpflichteten] verbleibende Forderung von dieser
Legalzession völlig unberührt bleibt.
Die betreibende Partei beantragte, ihr auf Grund des erwähnten vollstreckbaren Wechselzahlungsauftrags zur Hereinbringung von 70.000 EUR und der Antragskosten die Exekution durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung des dem Verpflichteten gegen den Drittschuldner zustehenden Arbeitseinkommens sowie die Fahrnisexekution zu bewilligen. Sie verwies auf die oben erwähnte Zahlungsbestätigung und darauf, dass die Forderung der Bank gegen den Verpflichteten im Betrag von 80.000 EUR gemäß § 1358 ABGB auf sie übergegangen sei.
Das Erstgericht wies den Exekutionsantrag mit der Begründung ab, die von der Bank vor der Legalzession geführte Exekution sei nicht zur Gänze eingestellt worden. Nach der Exekutionsbewilligung könne der Dritte, auf den der vollstreckbare Anspruch übergegangen sei, ohne Zustimmung des Verpflichteten in das bereits anhängige Verfahren eintreten. Es sei ihm aber kein neues Exekutionsverfahren zu bewilligen.
Das Rekursgericht bewilligte über Rekurs der betreibenden Partei die beantragte Exekution. Dem Rechtsnachfolger des Titelgläubigers müsse es möglich sein, die Forderung gegen den Verpflichteten durchzusetzen. Der Verpflichtete schulde insgesamt 109.009,25 EUR sA. Die betreibende Partei habe nachgewiesen, dass es in Ansehung eines Teilbetrags von 80.000 EUR zu einem Forderungsübergang an sie gekommen sei. Dazu korrespondierend habe die Bank im Forderungsexekutionsverfahren die betriebene Forderung von ursprünglich 109.009,25 EUR sA auf 33.887,75 EUR eingeschränkt. Schon daraus ergebe sich, dass es für die hier betreibende Partei nicht möglich sei, im Forderungsexekutionsverfahren als betreibende Partei einzutreten. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die von der Titelgläubigerin betriebene Restforderung mit der gegenständlichen Forderung ident sei. Der Rechtsübergang der hier betreibenden Partei sei lediglich im Ausmaß von 80.000 EUR, nicht jedoch in Ansehung des gesamten im Wechselzahlungsauftrag genannten Betrags erfolgt. Auch in Ansehung des Fahrnisexekutionsverfahrens könne die betreibende Partei nicht gezwungen werden, in das dortige Verfahren einzutreten. Ein Eintritt der hier betreibenden Partei in das Fahrnisexekutionsverfahren hätte eine aus Titelgläubigerin und der betreibenden Partei bestehende Vollstreckungsgenossenschaft zur Folge. Die Rsp verneine eine Verbindungspflicht, wenn verschiedene betreibende Gläubiger, deren Ansprüche auf demselben Titel basieren, ihre Exekutionsanträge gesondert einbrächten. Auch im Zivilprozess würden Streitgenossen nicht zur Klagehäufung gezwungen. Es müsse dem Wahlrecht einer betreibenden Partei unterliegen, ob sie gemeinsam mit einer anderen Partei einen Antrag stelle bzw. gemeinsam ein Verfahren führen wolle oder ob sie dies allein mache.
Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil Rsp des Obersten Gerichtshof zur Frage fehle, ob bei einer teilweisen Rechtsnachfolge auf Gläubigerseite nach der Exekutionsbewilligung der neue Gläubiger verpflichtet sei, auf Seiten des Altgläubigers in das anhängige Exekutionsverfahren einzutreten.
Der Revisionsrekurs des Verpflichteten ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 9 EO muss der Übergang des Anspruchs von der nach dem Exekutionstitel berechtigten Person auf den betreibenden Gläubiger im Exekutionsantrag durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde dargetan werden. Der betreibende Gläubiger muss die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen des Forderungsübergangs auf die im § 9 EO geforderte Art nachweisen. Der Nachweis der Rechtsnachfolge ist nicht erbracht, wenn der bisherige Gläubiger in einer öffentlich beglaubigten Urkunde lediglich erklärt, dass der Anspruch auf ihn „übergegangen" sei (3 Ob 58/74 = EvBl 1974/277 ua; RIS-Justiz RS0000290; Jakusch in Angst, § 9 EO Rz 17 mwN).
Die Möglichkeit, unter Anwendung des § 9 EO zu Gunsten einer anderen
oder gegen eine andere als die im Exekutionstitel genannte Person
Exekution führen zu können, setzt voraus, dass der geschuldete
Anspruch materiell übergegangen ist. Übergegangen iSd § 9 EO ist ein
Anspruch oder eine Verpflichtung nur, wenn der frühere Gläubiger oder
Schuldner aus dem Rechtsverhältnis ausgeschieden ist. Ein bloßer
Beitritt als Gläubiger oder Schuldner berechtigt daher noch nicht zu
einer Exekutionsführung zu Gunsten oder zu Lasten des beitretenden
Gläubigers und Schuldners. Das Bewilligungsgericht hat daher zu
prüfen, ob der in der vorgelegten Urkunde bezeugte Vorgang nach
materiellem Recht geeignet ist, den behaupteten Rechtsübergang zu
bewirken (3 Ob 281/98i = RdW 1999, 532 = exolex 1999, 698; Jakusch
aaO Rz 2 mwN). Im Gegensatz zu der vom Verpflichteten vertretenen
Ansicht ist der notariell beglaubigten Zahlungsbestätigung der Bank
(= Altgläubigerin) aber nicht bloß die nicht näher detaillierte
Behauptung, der Anspruch sei auf die betreibende Partei
„übergegangen", sondern der Rechtsgrund des behaupteten
Forderungsübergangs nach § 1358 ABGB hinreichend deutlich zu
entnehmen. Die von der betreibenden Partei übernommene
Bürgschaftsverpflichtung gegenüber der Bank wird ausdrücklich
angesprochen, die Zahlung auf Grund dieser Verpflichtung festgehalten
und damit die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die
behauptete Legalzession nachvollziehbar dargelegt. Aus welchem Grund
die betreibende Partei gegenüber der Bank die Haftung übernahm, ist
ohne Bedeutung, weil dies für die Gültigkeit des zwischen Gläubiger
und Bürgen geschlossenen Bürgschaftsvertrags nicht erforderlich ist,
in dem bloß der Bürge eine (bedingte) Hauptpflicht übernimmt, in dem
er dem Gläubiger für den Fall, dass der eigentliche Schuldner seiner
Verpflichtung nicht nachkommt, Befriedigung verspricht (P. Bydlinski
in KBB, § 1346 ABGB Rz 1 mwN). Einer Vorlage der
Bürgschaftsvereinbarung vom 18. Dezember 2003, eines weitergehenden
Vorbringens zu ihrem Inhalt oder einer Erläuterung der Beweggründe
für die Bürgschaftsübernahme bedurfte es daher nicht.
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die betreibende Partei dem infolge Teilzahlung auf restliche 33.887,75 EUR sA eingeschränkten Forderungsexekutionsverfahren nicht beitreten konnte, zumal diese nach Einschränkung nicht mehr zur Hereinbringung jenes Teils der titulierten Forderung geführt wird, der infolge Legalzession auf sie übergegangen ist. Die vom Verpflichteten angestellten Überlegungen dahin, dass die betreibende Partei als Forderungsübernehmerin nach Exekutionsbewilligung in das bereits anhängige Exekutionsverfahren eintreten müsse und dessen Verfahrensstand zu akzeptieren habe, gehen daher ins Leere. Was das Fahrnisexekutionsverfahren anlangt, welches ungeachtet der Einstellung der Exekution in Ansehung bereits erfolgter Pfändungen wegen Fremdeigentums nach wie vor (uneingeschränkt) anhängig ist, ist auszuführen:
Das Gesetz sieht für die Fahrnisexekution - anders als für die Zwangsvollstreckung auf Liegenschaftsvermögen (§§ 100, 103 und 139 EO) - keine Bestimmungen vor, die einen betreibenden Gläubiger zwingen, einem bereits aufgrund des Antrags eines anderen Gläubigers gegen denselben Verpflichteten anhängigen Exekutionsverfahren beizutreten. Schon aus diesem Grund ist die von der betreibenden Partei hier gewählte Einleitung eines eigenen Fahrnisexekutionsverfahrens zulässig.
Genausogut hätte sie aber auch aufgrund des infolge Legalzession nach § 1358 ABGB bewirkten Rechtsübergangs in das - mangels genereller Einstellung nach wie vor anhängige - Fahrnisexekutionsverfahren eintreten und in formeller Vollstreckungsgenossenschaft mit der Bank, die ihre Restforderung betreibt, die Hereinbringung der auf sie übergegangenen (Teil-)Forderung betreiben können.
In beiden Fällen ist zu beachten, dass die betreibende Partei als
zahlende Bürgin nach § 1358 zweiter Satz ABGB „alle vorhandenen
Rechtsbehelfe und Sicherungsmittel", also vor allem Pfandrechte ipso
iure erlangt, und zwar ohne zusätzlichen Modus (5 Ob 158/75 = JBl
1976, 155 = EvBl 1976/54 = NZ 1977, 117; 8 Ob 618/87 = JBl 1988, 379
= ÖBA 1988, 1035; RIS-Justiz RS0011276; P. Bydlinski aaO § 1358 ABGB
Rz 12; Gamerith in Rummel³ § 1358 ABGB Rz 5, je mwN). Ihr kommt daher
- hier im Hinblick auf die mittlerweile erfolgte Einstellung in
Ansehung der konkret gepfändeten Gegenstände ohne Belang - der von
der Bank als früherer betreibenden Gläubigerin (allenfalls) erworbene
Pfändungspfandrang zugute, wobei aber zu berücksichtigen ist, dass im
Verhältnis der betreibenden Partei (als Bürgin) und der Bank (als
urspünglicher Gläubigerin) Letzterer der Vorrang gebührt (1 Ob 681/87
= SZ 60/266 = EvBl 1988/49 = ÖBA 1988/80 mwN; P. Bydlinski aaO Rz 13,
Gamerith aaO Rz 4, Mader in Schwimann2, § 1358 ABGB Rz 9, je mwN).
Zusammenfassend ist daher festzuhalten: Im Fall bloß teilweiser Rechtsnachfolge auf Gläubigerseite nach Exekutionsbewilligung ist der Neugläubiger nicht verpflichtet, auf Seiten des Altgläubigers in ein anhängiges Exekutionsverfahren einzutreten.
Dem unberechtigten Revisionsrekurs ist daher ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung fußt auf §§ 40, 50 ZPO iVm § 78 EO.
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