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§ 100 EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Beitritt

§ 100.

(1) Wenn das Exekutionsgericht, bevor ein Verwalter ernannt ist, davon verständigt wird (§ 99 Abs. 1), dass die Zwangsverwaltung noch einem anderen Gläubiger bewilligt wurde, so ist dem zu ernennenden Verwalter aufzutragen, die Verwaltung auch zu Gunsten dieses letzteren Gläubigers zu führen.

(2) Wird einem Gläubiger die Zwangsverwaltung einer Liegenschaft bewilligt, für die bereits in einem anderen Zwangsverwaltungsverfahren ein Verwalter ernannt ist, so hat das Exekutionsgericht keinen neuen Verwalter zu bestellen, sondern dem bereits bestellten Verwalter aufzutragen, die Verwaltung auch zu Gunsten des neu hinzugekommenen Gläubigers zu führen.

(3) Vom Beitritt ist neben dem neuen Gläubiger auch der Verpflichtete zu verständigen.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40234050