Rechtssatz
Der Anspruch auf Geldablösung eines Naturalausgedinges (im "Unvergleichsfall") hängt vom Nachweis eines Verschuldens des Übernehmers ab.
1 Ob 343/57 | OGH | 26.06.1957 |
Beisatz: Es kommt auf die Zumutbarkeit weiteren Verbleibens im Hause des Übernehmers an. (T1) |
2 Ob 550/55 | OGH | 19.10.1955 |
Beisatz: Gelegentliche Taktlosigkeiten des Übernehmers reichen nicht hin. (T2) |
2 Ob 682/56 | OGH | 16.01.1957 |
Beisatz: Eine strafgerichtlich geahndete Körperbeschädigung des Ausgedingsberechtigten als "Unvergleichsfall". Der Ausgedingsberechtigte kann das für den "Unvergleichsfall" bedungene Geldäquivalent ohne Rücksicht auf die Leistungsfähigkeit der ausgedingsbelasteten Wirtschaft verlangen (so auch bereits 25.10.1950, 3 Ob 535/50 = SZ 23/305). (T3) Veröff: JBl 1957,216 |
2 Ob 205/56 | OGH | 23.05.1956 |
Beisatz: Auch eine gröbliche Vertragsverletzung durch den Hofeigentümer muß nicht immer den Unvergleichsfall herbeiführen. (T4) |
6 Ob 129/70 | OGH | 03.06.1970 |
Auch; Beisatz: Der Inhalt einer Reallast kann auch durch Verzug oder sonst vertragswidriges Verhalten des Verpflichteten geändert werden. (T5) |
4 Ob 621/74 | OGH | 14.01.1975 |
Beis wie T3 nur: Der Ausgedingsberechtigte kann das für den "Unvergleichsfall" bedungene Geldäquivalent ohne Rücksicht auf die Leistungsfähigkeit der ausgedingsbelasteten Wirtschaft verlangen. (T6) |
5 Ob 29/02d | OGH | 26.02.2002 |
Auch; Beisatz: Es kommt nicht darauf an, ob den Ausgedingsberechtigten ein Verschulden trifft, ihm also sein Fehlverhalten vorwerfbar ist, schon gar nicht ob er "geschäftsfähig" war. (T7) |
6 Ob 169/18y | OGH | 26.09.2018 |
Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T7 |
Dokumentnummer
JJR_19570508_OGH0002_0070OB00186_5700000_001
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