OGH 4Ob199/97m

OGH4Ob199/97m9.9.1997

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Altenheimverband F*****, vertreten durch Dr.Walter Anderl, Rechtsanwalt in Mayrhofen, wider die beklagte Partei Maria B*****, und dem Nebenintervenienten auf seiten der beklagten Partei Dr.Peter G*****, wegen S 97.362 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 6.März 1997, GZ 1 R 721/96b-35, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Zell am Ziller vom 8.Oktober 1996, GZ 3 C 466/95d-28, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten die mit S 6.086,40 (darin S 1.014,40 Umsatzsteuer) und dem Nebenintervenienten die mit S 6.086,40 (darin 1.014,40 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Übergabsvertrag vom 3.1.1984 übereignete Johann S*****, geboren 1910, seinen gesamten land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaftsbesitz seinem Sohn Johann S*****, geboren 1948. Der Übernehmer verpflichtete sich, dem Übergeber und seiner Gattin Anna S***** lebenslänglich und unentgeltlich folgende Leistungen zu erbringen:

"1. Räumt er ihnen das Wohnungsrecht auf Gp 69 (EZl 581 KG Hart) im Haus Nr 10, und zwar in zwei Räumen nach Auswahl des Übergebers zu deren alleinigen Benutzung ein. Für die Erhaltung dieser Räume, für die Kosten von Strom, Beleuchtung und Beheizung sowie für die Betriebskosten hat der Übernehmer aufzukommen.

Die Eltern des Übernehmers sind weiters berechtigt, alle zur gemeinsamen Benützung durch die Hausbewohner üblicherweise bestimmten Räume (Küche, Stube und der Nebenräume) mitzubenützen und sich auf den Übergabsliegenschaften frei und ungehindert zu bewegen.

2. Der Übernehmer hat weiters für die Pflege und jedwede Betreuung seiner Eltern im Behinderungs- und Krankheitsfalle zu sorgen. Sollte auch zum gegebenen Zeitpunkt der Hofübernehmer in Itter Nr 20 wohnhaft sein und er keine Pflegeperson nach Hart, Holdernach Nr 10 entsenden bzw abstellen können, dann ist der Übernehmer berechtigt, seinen Eltern die ihm obliegende Pflege und Betreuung im Haus Itter Nr 20 angedeihen zu lassen.

3. Ferner hat der Übernehmer für die notwendigen Arzt-, Medikamenten-, ärztlich verordneten Spitals- und Kuraufenthaltskosten (allgemeine Klasse), soweit sie nicht von einer Krankenkasse getragen werden, aufzukommen, die Kosten eines ortsüblichen standesgemäßen Begräbnisses in seine Zahlungspflicht zu übernehmen und für die Graberhaltung zu sorgen bzw aufzukommen.

Zur Sicherheit der gemäß diesen Vertragspunkten Ziffern 1 bis 3 zu erbringenden Leistungen unterstellt der Übernehmer die Liegenschaft in EZl 581 uind 117 II, beide KG Hart, auf welchen diese als Reallast des eingeschränkten Ausgedinges einzuverleiben sind, zum Pfande.

Die Leistungen an die Frau des Übergebers gemäß diesem Vertragspunkt Ziffern 1 bis 3 sind in Anrechnung auf ihren Pflichtteil zu erbringen.".

Mit Kaufvertrag vom 19.2.1993 verkaufte der Übernehmer einen Teil der übernommenen Liegenschaften an die beklagte Partei. Hinsichtlich des grundbücherlich sichergestellten Ausgedinges gingen die Vertragspartner davon aus, daß die Ausgedingsberechtigten einer lastenfreien Abschreibung der Grundstücke zustimmen werden. Für den gegenteiligen Fall trafen sie nachstehende Vereinbarung:

"Soweit jedoch die Ausgedingsberechtigten oder einer derselben der Lastenfreistellung nicht zustimmen, erklärt die Käuferin ihre Bereitschaft, nach den grundbuchsrechtlichen Vorschriften die Sachhaftung für diese Ausgedingslast zu übernehmen, verpflichtet sich gleichzeitig aber der Verkäufer für sich und seine Rechtsnachfolger im Besitz der Restliegenschaft EZl 90058, die Käuferin und deren Rechtsnachfolger im Besitz des Kaufgegenstandes vollkommen schad- und klaglos zu halten. Sollte die Käuferin im Rahmen dieser Sachhaftungen Leistungen zu erbringen haben, so steht ihr Schadenersatz gegen den Verkäufer zu. Für derartige Forderungen der Käuferin gegen den Verkäufer aus dem Titel des Schadenersatzes bestellt der Verkäufer je Ausgedingsberechtigten ein Pfandrecht im Höchstbetrag von S 200.000, bis zu welchem Betrag die Haftung grundbuchsmäßig unter den Vertragspartnern beschränkt wird. Die Käuferin Maria B***** nimmt diese Pfandbestellung an und vereinbaren die Vertragspartner die grundbücherliche Sicherstellung dieses Schadenersatzanspruches mit dem Höchstbetrag von jeweils S 200.000. .....".

In einer Vertragsergänzung vom 25.1.1994 hielten die Vertragspartner Johann S*****, geboren 1948 und die Beklagte fest, daß der Ausgedingsberechtigte Johann S*****, geboren 1910, verstorben war und die weitere Ausgedingsberechtigte Anna S***** einer Lastenfreistellung nicht zustimme. Die Reallast des Ausgedinges wurde daher im Zuge der Abschreibung der von der Beklagten gekauften Liegenschaften mitübertragen und ob dieser Liegenschaften verbüchert.

Im Juni 1993 zogen die Ausgedingsberechtigten zu Sohn und Schwiegertochter auf den Hof in Itter 20, wo sie ein Zimmer bewohnten. Der Ausgedingsverpflichtete bewirtschaftet diesen im Eigentum seiner Gattin stehenden Hof. Johann S***** sen war bettlägrig, er wurde von der Schwiegertochter gepflegt und starb im Dezember 1993. Anna S***** wurde am 10.1.1994 über eigenen Wunsch in dem von der Klägerin betriebenen Wohn- und Pflegeheim aufgenommen.

Das Amt der Tiroler Landesregierung wies den von der Heimleitung gestellten Sozialhilfeantrag mit der Begründung ab, Pflegebedürftigkeit liege nicht vor. Nach einer amtsärztlichen Untersuchung am 13.9.1994 teilte die Klägerin dem Amt der Tiroler Landesregierung mit, der Gesundheitszustand der Anna S***** habe sich verschlechtert, eine Pflegeleistung von mehr als 120 Stunden müsse monatlich aufgewendet werden. Sie benötige Hilfe beim Anziehen und Ausziehen der Gummistrümpfe und müsse aufgrund einer leichten Harninkonsistenz Einlagen tragen. Das Amt der Tiroler Landesregierung stufte Anna S***** daraufhin in "Teilpflege 1" ein, lehnte aber die Übernahme der Heimkosten unter Hinweis auf die Bestimmungen des Übergabsvertrages ab. Nach Berücksichtigung der zur teilweisen Abdeckung der Heimkosten verwendeten Pension und Pflegegeldanteile und der von der Tiroler Landesregierung übernommenen Umsatzsteuer verbleibt eine (nicht gedeckte) Differenz zu den von August 1994 bis Juli 1995 aufgelaufenen Pflegekosten von S 97.362. Das Amt der Tiroler Landesregierung lehnt eine Übernahme dieser Differenzkosten unter Hinweis auf das vereinbarte Ausgedinge ab.

Am 5.7.1995 unterzeichnete Anna S***** und der Heimleiter des Franziskusheims der Klägerin nachstehende "Zessionserklärung":

"Anna S*****, derzeit wohnhaft im Franziskusheim Fügen, tritt sohin ihre Ansprüche aus dem Übergabsvertrag, abgeschlossen zwischen Johann S*****, geboren 25.11.1948 und Johann S*****, geboren 22.6.1910, zur Gänze an den Gemeindeverband Franziskusheim F***** ab. Dazu gehören auch die Ansprüche, die sich aus dem Kaufvertrag vom 19.2.1993 zwischen Johann S*****, geboren 25.11.1948, und Frau Maria B*****, geboren 2.9.1946, in Niederhart, samt Vertragsergänzung ergeben. Das Franziskusheim nimmt diese Abtretung für Pflegegebühren an".

Unter Hinweis auf die Abtretung der Ausgedingsansprüche begehrt die Klägerin die durch Pension und Pflegegeld im Zeitraum zwischen August 1994 bis Juli 1995 nicht gedeckten Pflegekosten.

Die Beklagte und deren Nebenintervenient beantragen Klagsabweisung. Das Ausgedinge diene dem Unterhalt naher Angehöriger und sei auch der Ausübung nach nicht übertragbar. Johann S***** habe sich ausschließlich zu häuslicher Pflegeleistung verpflichtet, eine Berechtigung, anstelle der vereinbarten Naturalleistungen Geld zu verlangen ("Unvergleichsfall") liege nicht vor.

Die Klägerin replizierte, die Ausübung des Wohnrechtes im Haus Nr 10 in Hart sei infolge seines Zustandes nicht mehr möglich, es seien weder warmes Wasser, Strom, Beleuchtung noch Heizung vorhanden. Anna S***** sei nicht verpflichtet, am Hof in Itter zu wohnen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte über den eingangs wiedergegebenen unstrittigen Sachverhalt hinaus fest, Anna S***** sei nach dem Tod ihres Gatten noch über die Weihnachtsfeiertage 1993 auf dem Hof in Itter geblieben. Obwohl sie weiterhin die Möglichkeit gehabt hätte, dort zu leben, habe sie um Aufnahme in das von der Klägerin geführte Wohn- und Pflegeheim ersucht.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, die der Ausgedingsberechtigten zustehende Leistung könne nicht abgetreten werden. Sie sei nicht quantifizierbar, eine Abtretung mit dem Zweck des Ausgedinges unvereinbar. Überdies liege der von der Klägerin behauptete "Unvergleichsfall" nicht vor. Die Ausgedingsberechtigte sei aus freien Stücken und nicht, weil ihr die Ausübung ihres Ausgedinges unzumutbar gewesen wäre, in das Heim der Klägerin gezogen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei, weil die hier erheblichen Rechtsfragen in letzter Zeit vom Obersten Gerichtshof nicht mehr behandelt wurden.

Das Berufungsgericht ging von dem eingangs wiedergegebenen unstrittigen Sachverhalt aus und behandelte die Beweisrüge der Klägerin nicht. Diese hatte die Feststellung bekämpft, wonach die Ausgedingsberechtigte auch weiterhin die Möglichkeit gehabt hätte, auf dem Hof in Itter zu leben.

In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, die Verpflichtung der Beklagten zur Bezahlung der Pflegegebühren hänge von der Abtretbarkeit der Rechte aus dem Ausgedinge ab. Das Ausgedinge sei als persönliches Recht nicht übertragbar. Der Oberste Gerichtshof habe auch die Übertragbarkeit der Ausübung des Ausgedingsrechtes mit der Begründung verneint, daß Rechte, die sich auf Familienverhältnisse gründen und an die Person des ursprünglich Berechtigten gebunden seien und die ihrer Natur nach nur bestimmten Personen zugestanden werden (mit deren Ableben sie erlöschen), unveräußerlich seien. Abgetreten werden könnten nur bereits angefallene Ansprüche auf "abgereifte Giebigkeiten". Der Oberste Gerichtshof habe einen Anspruch dann als höchstpersönlich qualifiziert, wenn der Inhalt eines Rechts durch die Person des Berechtigten bestimmt werde, so daß durch den Wechsel der Person auch der Leistungsinhalt selbst eine Veränderung erfahren würde, wie dies bei Unterhaltsansprüchen der Fall sei. Die Gesamtheit der im vorliegenden Fall vereinbarten Ausgedingsleitungen habe Unterhaltscharakter, es handle sich um Leistungen, die üblicherweise nur gegenüber nahen Angehörigen erbracht werden und sich daher aus der engen familienrechtlichen Beziehung zwischen Übergeber und Übernehmer ergeben. Sie seien damit höchstpersönlich und unübertragbar.

Überdies würde der Umfang einzelner Teilleistungen, insbesondere im Bereich der vom Verpflichteten zu erbringenden Pflege und Betreuung, sowie der Kostenübernahme für Medikamente, ärztliche Behandlung, Spitals- und Kuraufenthalte durch einen Wechsel in der Person des Berechtigten auch eine Leistungsänderung erfahren, was dem Gedanken des Schutzes des Zessus zuwiderlaufe. Diese zu erbringenden Teilleistungen seien - da vom jeweiligen Gesundheitszustand des Ausgedingsberechtigten abhängig und damit innerhalb kurzer Zeit veränderlich - auch nicht quantifizierbar. Dieser Umstand ziehe die Unabtretbarkeit der Rechte aus dem Ausgedinge nach sich. Die Klägerin sei daher nicht aktiv klagslegitimiert.

Eine Ablösung der Ausgedingsleistungen in Geld könne im übrigen nur der Berechtigte begehren. Abgesehen davon, daß die Ausgedingsberechtigte ein derartiges Begehren nie gestellt habe, liege auch der von der Klägerin ins Treffen geführte Unvergleichsfall nicht vor.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Klägerin ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO zulässig, hingegen nicht berechtigt.

Die Revisionswerberin macht geltend, das Ausgedingsrecht sei im vorliegenden Fall übertragbar, weil die von der Klägerin an die Ausgedingsberechtigte erbrachten Leistungen genau jene seien, zu denen die Beklagte verpflichtet sei. Die Klägerin habe diese Leistungen zum Selbstkostenpreis erbracht, womit eine Schlechterstellung des debitor zessus ausscheide. Dem ist zu entgegnen:

Forderungsrechte sind - soferne es sich nicht um höchstpersönliche Ansprüche handelt oder sonstige rechtliche Hindernisse einer Abtretung entgegenstehen - grundsätzlich übertragbar (NZ 1995, 155). Höchstpersönliche Ansprüche sind dadurch gekennzeichnet, daß ihr Inhalt durch die Person des Berechtigten bestimmt wird, so daß durch einen Wechsel seiner Person auch der Leistungsinhalt selbst eine Änderung erfährt, wie etwa bei Unterhaltsansprüchen (Wolff in Klang VI2 293; RIS-Justiz RS0032673). Nach Ertl (in Rummel ABGB2 Rz 2 zu § 1393) ist für die Frage der Abtretbarkeit dabei nicht entscheidend, ob das abzutretende Recht mit dem Tod des Berechtigten endet, sondern ob es entweder von einem anderen gar nicht ausgeübt oder doch ohne Änderung seines Inhaltes nicht auf einen anderen übertragen werden kann. Die Abtretung dürfte jedenfalls keine Schlechterstellung des Verpflichteten bewirken.

Das Ausgedinge ist eine besondere, regelmäßig durch Rechtsgeschäft begründete, bäuerlichen Übergabsverträgen typische, der Versorgung (dem Unterhalt) des (Hof-)Übergebers und naher Angehöriger dienende und daher auf seine Lebenszeit beschränkte Zsuammenfassung verschiedener Leistungspflichten zu einer Einheit, bei der das Element der Reallast überwiegt und die deshalb insgesamt nach deren Regeln behandelt wird (EvBl 1979/168; SZ 55/23; RIS-Justiz RS0022423; Binder in Schwimann ABGB2 Rz 16 zu § 1284). Es ist höchstpersönlich und daher regelmäßig auch nicht der Ausübung nach übertragbar (Klang in Klang II2 625; Petrasch in Rummel ABGB2 Rz 5 zu § 530).

Der Oberste Gerichtshof hat in seinen Entscheidungen GlU 7516, 7521,

14.607 und 14.863 eine Übertragbarkeit sowohl des Ausgedingsrechtes als solchen als auch seiner Ausübung mit der wesentlichen Begründung verneint, es handle sich dabei um auf Familienverhältnisse gegründete, an die Person des ursprünglich Berechtigten gebundene, höchstpersönliche Rechte, die mit dem Tod des Berechtigten erlöschen. Er hat diese Auffassung in seiner Entscheidung 2 Ob 223/51 insofern eingeschränkt, als er eine Abtretung von Ansprüchen auf einzelne, schon "abgereifte Giebigkeiten", somit fällige Ausgedingsleistungen, als zulässig erachtete.

Diese Auffassung wird aufrechterhalten. Der mit der Abtretung des Ausgedingsrechts verbundene Wechsel des Berechtigten bringt - wie auch bei Unterhaltsansprüchen, die nach Lehre und Rechtsprechung als unübertragbar angesehen werden (vgl dazu Honsell/Heidinger in Schwimann ABGB2 Rz 6 zu § 1393) - in aller Regel eine Änderung von Umfang und Inhalt der geschuldeten, nach der Person des Berechtigten bestimmten Leistung, mit sich. Kann nun aber das abzutretende Ausgedingsrecht nicht ohne Änderung seines Inhaltes auf einen anderen übertragen werden, und bewirkt die Zession eine nicht quantifizierbare und somit auch nicht vermeidbare Schlechterstellung des zahlungspflichtigen Zessus, so verneint auch Ertl (aaO Rz 2 zu § 1393) die Zulässigkeit einer Zession.

Dies ist hier der Fall. Das Berufungsgericht weist mit Recht auf den Versorgungs(Unterhalts)charakter des vorliegenden Übergabsvertrages sowie darauf hin, daß durch eine Zession der Ausgedingsleistungen an die Klägerin nicht nur die Art der zu erbringenden Betreuungsleistungen, sondern auch deren Umfang und Inhalt eine Änderung zu Lasten des Zessus erfahren würden. Während der Schuldner - solange nicht ein Unvergleichsfall eintritt - individuell erforderliche, sich am jeweiligen Zustand des Berechtigten orientierende Versorgungs- und Pflegeleistungen in natura zu erbringen hat, müßte er im Fall einer Zession an die Klägerin die entstandenen Fremdkosten der Heimunterbringung in Geld abdecken. Er wäre damit jedenfalls schlechter gestellt, ohne daß die bei den einzelnen Teilleistungen auftretende Differenz quantifiziert werden könnte. Daß die Klägerin ihre Leistungen zum Selbstkostenpreis verrechnet, kann daran nichts ändern. Die von der Klägerin erbrachten Leistungen sind gerade nicht jene, die der Ausgedingsverpflichtete zu erbringen hat, haben sich doch Umfang und Inhalt der Leistung durch die Heimunterbringung zu Lasten des Verpflichteten geändert. Dies schließt aber eine Übertragbarkeit des Ausgedingsrechts im vorliegenden Fall von vornherein aus. Auch Wolff (in Klang VI2 293) bejaht die Übertragbarkeit des Ausgedingsrechts nur bei gleichbleibendem Inhalt der Leistung. Dies ist hier nicht der Fall.

Das Berufungsgericht hat daher zu Recht die Wirksamkeit der Abtretung des Ausgedingsrechts an die Klägerin verneint.

Nach Lehre und Rechtsprechung (2 Ob 223/51; Klang aaO 630) kann der Ausgedingsberechtigte über Ansprüche auf einzelne, schon fällige Ausgedingsleistungen wirksam durch Abtretung verfügen. Ob dies auch für den im "Unvergleichsfall" zustehenden Geldersatzanspruch gilt, kann dahingestellt bleiben, weil der "Unvergleichsfall" entgegen der Auffassung der Revision (noch) nicht eingetreten ist.

Der Ausgedingsberechtigte kann die Ablöse der Naturalleistung in Geld nämlich nur dann verlangen, wenn ihm deren Inanspruchnahme wegen vom Übernehmer zu vertretender Umstände billigerweise nicht mehr zugemutet werden kann. Gründe sind schuldhafter Verzug oder sonst schuldhaft vertragswidriges Verhalten des Verpflichteten (ständige Rechtsprechung RIS-Justiz RS0022521 und 0022412; SZ 55/23; NZ 1989, 262; Klang aaO 631 f; Petrasch in Rummel ABGB2 Rz 5 zu § 530; Binder in Schwimann ABGB2 Rz 32 ff zu § 1284). In einem solchen Fall verwandelt sich der Anspruch auf Naturalleistung in einen solchen auf Geldersatz, wobei für die Bewertung der Geldrente der objektive Wert der jeweils geschuldeten Naturalleistung maßgeblich ist (RIS-Justiz RS0022479).

Zur Begründung ihres behaupteten Anspruches auf Geldersatz macht die Klägerin geltend, die Ausgedingsberechtigte könne das Wohnrecht im Haus Hart Nr 10 wegen seines schlechten Bauzustandes nicht mehr ausüben, es stünde ihr (und somit nach Abtretung der Ausgedingsrechte der Klägerin) Geldersatz zu.

Die Beklagte hat die Unbewohnbarkeit des Objekts Hart 10 nicht bestritten. Eine Ablöse des Wohnrechts durch Geldleistung käme aber nur dann in Betracht, wenn die Ausgedingsberechtigte in den Zeiträumen, für die sie ein entsprechendes Geldäquivalent anstrebt, noch ohne Pflege und Betreuung zu leben in der Lage gewesen wäre. Tatsächlich war sie aber auch nach dem Vorbringen der Klägerin (ON 18) in diesen Zeitäumen bereits pflegebedürftig, was eine Ausübung des Wohnrechts von vornherein hinderte und den Übernehmer verpflichtete, die Pflegeleistungen entsprechend Punkt 2 und 3 der Ausgedingsvereinbarung zu erbringen. Aufgrund dieser Vereinbarung steht es ihm überdies frei, diese Pflegeleistungen im Haus Itter 20 zu erbringen. Daß der Ausgedingsberechtigten aber die vereinbarte Pflege verweigert worden wäre oder der Verpflichtete sich in sonstiger Weise vertragswidrig verhalten hätte, bringt die Klägerin selbst nicht vor. Sie bezieht sich zur Begründung des behaupteten Unvergleichsfalls nur darauf, daß der Berechtigten ein dauerhafter Verbleib in Itter Nr 20 nicht möglich sein werde, weil die Schwiegertochter in Zukunft beruflich bedingt nicht immer anwesend sein werde und die Pflege daher nicht ausüben könne und weil wegen der vorhandenen Schulden ein Zwangsversteigerungsverfahren drohe. Unbestritten steht fest, daß die Liegenschaft bis zum Schluß der mündlichen Streitverhandlung nicht versteigert wurde. Daß eine Betreuung der Ausgedingsberechtigten in der Vergangenheit, insbesondere in den Zeiträumen, für die die Klägerin Geldersatz begehrt, nicht möglich gewesen wäre, wird von der Klägerin selbst nicht behauptet. Für diese in der Vergangenheit liegenden Zeiträume kann daher vom Eintritt des "Unvergleichsfalls" keinesfalls ausgegangen werden, so daß der Ausgedingsberechtigten kein fälliger Anspruch auf ein Geldäquivalent zusteht, über den sie im Wege einer Abtretung allenfalls hätte verfügen können.

Die von der Klägerin vermißten Feststellungen über die Möglichkeit künftigen Verbleibs in Itter Nr 20 sind für die Beurteilung des für die Vergangenheit eingeklagten Geldäquivalents nicht entscheidend. In den Zeitäumen, für die die Klägerin Ersatz der Pflegekosten begehrt, wäre schon nach dem Vorbringen der Streitteile eine Betreuung entsprechend der getroffenen Übergabsvereinbarung auf dem Hof in Itter möglich gewesen. Der Unvergleichsfall ist bis zum Schluß der mündlichen Streitverhandlung jedenfalls nicht eingetreten.

Die Vorinstanzen haben daher zu Recht einen Geldersatzanspruch der Ausgedingsberechtigten verneint.

Die Revision mußte erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 50 Abs 1 und 52 Abs 1 ZPO.

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