OGH 1Ob675/83 (RS0032673)

OGH1Ob675/8314.12.1983

Rechtssatz

Höchstpersönlich ist ein Anspruch, wenn sein Inhalt durch die Person des Berechtigten bestimmt wird, sodass durch den Wechsel dieser Person auch der Leistungsinhalt selbst eine Veränderung erfahren würde, wie etwa bei Arbeitsverträgen und Unterhaltsansprüchen. Dass der Anspruch mit dem Tod des Berechtigten oder bei Eintritt sonstiger Umstände erlischt, macht ihn noch nicht zu einem höchstpersönlichen.

Normen

ABGB §1393 A
DSG 2002 §33 Abs1

1 Ob 675/83OGH14.12.1983
4 Ob 199/97mOGH09.09.1997

nur: Höchstpersönlich ist ein Anspruch, wenn sein Inhalt durch die Person des Berechtigten bestimmt wird, sodass durch den Wechsel dieser Person auch der Leistungsinhalt selbst eine Veränderung erfahren würde, wie etwa bei Arbeitsverträgen und Unterhaltsansprüchen. (T1)

6 Ob 85/00vOGH29.03.2000

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Ausgedinge. (T2)

6 Ob 106/03mOGH11.09.2003

Veröff: SZ 2003/105

9 Ob 85/08bOGH29.04.2009

Vgl auch; Veröff: SZ 2009/60

3 Ob 232/09bOGH25.11.2009

Beisatz: Davon kann bei Abschluss eines Übergabsvertrags keine Rede sein. (T3)

6 Ob 247/08dOGH17.12.2009

Vgl; nur: Höchstpersönlich ist ein Anspruch, wenn sein Inhalt durch die Person des Berechtigten bestimmt wird, sodass durch den Wechsel dieser Person auch der Leistungsinhalt selbst eine Veränderung erfahren würde. (T4); Bem: Hier: Abtretbarkeit des immateriellen Schadenersatzanspruchs nach § 33 Abs 1 DSG bejaht. (T5)

1 Ob 222/12xOGH13.12.2012

Vgl auch; Veröff: SZ 2012/138

1 Ob 212/14dOGH27.11.2014

Vgl; nur T4

17 Ob 6/19kOGH17.06.2019

Beisatz: Insolvenzanfechtungsansprüche sind keine höchstpersönlichen Rechte. (T6); Veröff: SZ 2019/52

Dokumentnummer

JJR_19831214_OGH0002_0010OB00675_8300000_002