OGH 6Ob2334/96w (RS0107663)

OGH6Ob2334/96w27.2.1997

Rechtssatz

Beim Widerrufsanspruch nach § 1330 Abs 2 ABGB handelt es sich um einen Schadenersatzanspruch, der den Täter zur Wiederherstellung des vorigen Zustands durch Beseitigung des rufschädigenden schlechten Bildes über den Verletzten verpflichtet. Der Täter hat seine unwahren Tatsachenmitteilungen als unwahr zu widerrufen. Der Verletzte hat aber keinen Anspruch auf Widerruf in der Form, dass den zurückgenommenen Tatsachenbehauptungen der vom Kläger behauptete Sachverhalt als richtig gegenübergestellt wird. Eine derartige Gegendarstellung sieht das Gesetz nur unter den im Mediengesetz normierten Voraussetzungen gegenüber dem Medieninhaber vor. Mangels planwidriger Gesetzeslücke kann das im Mediengesetz vorgesehene Recht auf Gegendarstellung (§ 9 MedG) auf den Widerrufsanspruch nach § 1330 ABGB nicht analog angewendet werden (abweichend von EvBl 1957/188, ÖBl 1992, 146 und MR 1993, 55).

Normen

ABGB §1330 Abs2 BIV

6 Ob 2334/96wOGH27.02.1997

Veröff: SZ 70/38

6 Ob 295/97vOGH17.12.1997

nur: Beim Widerrufsanspruch nach § 1330 Abs 2 ABGB handelt es sich um einen Schadenersatzanspruch, der den Täter zur Wiederherstellung des vorigen Zustands durch Beseitigung des rufschädigenden schlechten Bildes über den Verletzten verpflichtet. (T1) Veröff: SZ 70/267

6 Ob 78/99kOGH20.01.2000

Vgl auch; nur: Beim Widerrufsanspruch nach § 1330 Abs 2 ABGB handelt es sich um einen Schadenersatzanspruch. (T2)

6 Ob 328/00dOGH22.02.2001

Auch; nur: Beim Widerrufsanspruch nach § 1330 Abs 2 ABGB handelt es sich um einen Schadenersatzanspruch, der den Täter zur Wiederherstellung des vorigen Zustands durch Beseitigung des rufschädigenden schlechten Bildes über den Verletzten verpflichtet. Der Täter hat seine unwahren Tatsachenmitteilungen als unwahr zu widerrufen. (T3)

6 Ob 50/01yOGH15.03.2001

Auch; nur T1; Beisatz: Der Widerrufsanspruch ist kein Strafanspruch. (T4)

6 Ob 80/01kOGH16.05.2001

Auch; nur T1

6 Ob 137/01tOGH23.08.2001

nur T3

6 Ob 312/01bOGH14.03.2002

Auch; Beis wie T4

3 Ob 215/02tOGH18.12.2002

Auch; nur T3; Veröff: SZ 2002/178

6 Ob 235/02fOGH29.01.2004

Vgl; Beisatz: Der Anspruch auf Widerruf nach § 1330 Abs 2 Satz 2 ABGB ist verschuldensabhängig. (T5)

6 Ob 295/03fOGH14.07.2005

Vgl auch; Beisatz: Der in § 1330 Abs 2 ABGB normierte Anspruch auf Widerruf und dessen Veröffentlichung steht nur zu, wenn eine unwahre, kreditschädigende Tatsachenbehauptung im Sinn dieser Gesetzesstelle vorliegt und den Täter ein Verschulden trifft. Wiederholungsgefahr ist für diesen Anspruch nicht erforderlich. Der Widerruf von Äußerungen, die auf ihren Wahrheitsgehalt im Beweisweg objektiv nicht überprüft werden können, weil sie nur eine subjektive Meinung, ein wertendes Urteil enthalten, kann nicht verlangt werden. (T6)

9 ObA 32/06fOGH29.03.2006

nur T1; Beisatz: Auch der Widerrufsanspruch setzt die Rechtswidrigkeit des Eingriffs voraus. (T7)

4 Ob 32/07wOGH23.04.2007

Auch; ähnlich nur T2; Beisatz: Der Widerrufsanspruch ist nach Lehre und Rechtsprechung ein gesetzlich geregelter Sonderfall des allgemeinen Beseitigungsanspruchs, der - als eine Art der Naturalherstellung - die Wirkungen einer unwahren Äußerung beseitigen soll. (Hier: Anspruch nach UWG.) (T8)

6 Ob 21/13aOGH08.05.2013

Vgl; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs steht einem Geschädigten nach § 1330 Abs 2 ABGB zwar ein Anspruch auf Widerruf der Äußerungen und auf Veröffentlichung dieses Widerrufs zu. Zwischen diesen Veröffentlichungsansprüchen ist strikt zu unterscheiden, sie stehen zueinander in einem Aliud-Verhältnis. (T9)

6 Ob 17/14iOGH19.11.2014

Vgl auch; Beisatz: Zieht man die Wertungen des historischen Gesetzgebers heran, widerspricht eine analoge Anwendung der Bestimmungen des MedienG, die die Freiheit der Medien einschränken, dem Gesetzeszweck, wonach die volle Freiheit der Medien zur Sicherung der Meinungsäußerungsfreiheit gewährleistet wird. Die Verpflichtung des § 46 MedienG kann daher nicht für eine Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Widerrufs herangezogen werden. (T10); Veröff: SZ 2014/108<br/>

1 Ob 96/15xOGH08.07.2015

Vgl; Beis wie T5

6 Ob 100/17zOGH07.07.2017

Auch; nur: Der Verletzte hat aber keinen Anspruch auf Widerruf in der Form, dass den zurückgenommenen Tatsachenbehauptungen der vom Kläger behauptete Sachverhalt als richtig gegenübergestellt wird. (T11)<br/>Beisatz: Aus dem Charakter des Widerrufs als Naturalrestitutionsanspruch folgt, dass der Täter selbst die Naturalrestitution zu bewirken hat; der Verletzte muss sich nicht mit einer Ermächtigung zur Veröffentlichung des Widerrufs begnügen, sondern kann die Veröffentlichung durch den Beklagten selbst verlangen. (T12)

4 Ob 236/19pOGH28.01.2020

Vgl; Beisatz: Auch der Urteilsveröffentlichungsanspruch nach § 25 UWG ist sowohl von einem Beseitigungsanspruch nach § 15 UWG als auch von einem Widerrufsanspruch samt Anspruch auf Veröffentlichung dieses Widerrufs (im Sinn eines Schadenersatzanspruchs) nach § 7 UWG und § 1330 Abs 2 ABGB streng zu unterscheiden; sie stehen zueinander in einem Aliud-Verhältnis. (T13)

Dokumentnummer

JJR_19970227_OGH0002_0060OB02334_96W0000_001

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