OGH 6Ob114/00h (RS0114017)

OGH6Ob114/00h13.7.2000

Rechtssatz

Es besteht kein zwingender Anlass, Rechtfertigungsgründe und daraus resultierende Ausnahmen vom gerichtlichen Verbot in den Spruch aufzunehmen, gelten diese doch auf Grund des Gesetzes unabhängig davon, ob sie im Spruch des Unterlassungsgebotes ausdrücklich erwähnt werden oder nicht. Liegt der rechtfertigende Tatbestand vor, kann auf Grund des hier ergangenen gerichtlichen Unterlassungsgebotes nicht erfolgreich Exekution geführt werden.

Normen

ABGB §1330 Abs2 BI
ZPO §417 Abs1 Z3
ZPO §429 Abs2
UWG §14 A1

6 Ob 114/00hOGH13.07.2000

Veröff: SZ 73/117

6 Ob 153/01wOGH05.07.2001

Auch

4 Ob 76/03kOGH29.04.2003
6 Ob 238/03yOGH23.10.2003
6 Ob 246/04aOGH15.12.2004
4 Ob 29/07dOGH23.04.2007

Beisatz: Gleiches muss für die hier zu beurteilende Spürbarkeit der Wettbewerbsverletzung gelten. (T1)<br/>Veröff: SZ 2007/61

4 Ob 48/08zOGH08.04.2008

Beis wie T1; Beisatz: Dies gilt auch für die mögliche Rechtfertigung der Abgabe von nicht zugelassenen Arzneimittelspezialitäten nach den Ausnahmetatbeständen des § 7 Z 1 bis 3 AMG. (T2)

4 Ob 27/08mOGH08.04.2008

Vgl aber; Beisatz: Hier geht es aber nicht darum, dass ein an sich rechtswidriges Verhalten unter besonderen Umständen erlaubt sein könnte. Vielmehr ist das im Spruch des Rekursgerichts genannte Verhalten von vornherein nur unter bestimmten weiteren Voraussetzungen rechtswidrig. Diese Voraussetzungen sind im Spruch anzuführen. (T3)

4 Ob 33/09wOGH21.04.2009

Beisatz: Die mögliche Rechtfertigung der Werbung für nicht zugelassene Arzneimittelspezialitäten nach den Ausnahmetatbeständen des § 50a Abs1 Z 2-5 AMG muss deshalb nicht zwingend in den Spruch aufgenommen werden. (T4)

4 Ob 56/10dOGH08.06.2010

Auch; Beisatz: Es ist auch nicht erforderlich, in einem Unterlassungsgebot ausdrücklich festzuhalten, dass ein „ausreichend deutlicher Hinweis“ die sonst bestehende Irreführungseignung beseitigen kann. (T5)

4 Ob 110/13zOGH27.08.2013
4 Ob 95/14wOGH24.06.2014
3 Ob 150/14aOGH22.10.2014

Auch; Beis wie T1

4 Ob 21/15iOGH24.03.2015
8 Ob 48/17tOGH24.08.2017

Veröff: SZ 2017/85

4 Ob 175/20vOGH26.11.2020

Beisatz: Dies bezieht sich auch auf den allfälligen Erwerb von Rechten in der Zukunft. (T6)

6 Ob 16/21bOGH18.02.2021

Dokumentnummer

JJR_20000713_OGH0002_0060OB00114_00H0000_006

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