OGH 5Ob34/23w

OGH5Ob34/23w19.12.2023

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun‑Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A* A*, vertreten durch Dr. Stephan Duschel, Mag. Klaus Hanten, Mag. Clemens Kurz, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei U* AG, *, vertreten durch die WOLF THEISS Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, wegen Abgabe einer Erklärung und Erteilung einer Weisung (Streitwert 30.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 17. Jänner 2023, GZ 33 R 74/22b‑29, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 22. Juni 2022, GZ 43 Cg 39/21i‑24, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0050OB00034.23W.1219.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 1.883,16 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin 313,86 EUR Umsatzsteuer) zu ersetzen.

 

Begründung:

[1] Die Klägerin schloss 2007 bei der beklagten Bank einen Abstattungskredit über 30.000 EUR ab. Die Klägerin geriet mit der Rückführung dieses Kredits in Verzug. Im Juli 2009 kündigte die Beklagte den Kreditvertrag auf und stellte alle offenen Raten fällig. In dem im Jahr 2011 eingeleiteten Schuldenregulierungsverfahren der Klägerin meldete die Beklagte eine offene Forderung von 37.217,41 EUR an. Im Oktober 2018 wurde der Klägerin infolge Erfüllung des Zahlungsplans die Restschuldbefreiung erteilt. Die Rückzahlungsquote betrug 33 %.

[2] Aufgrund einer in der Kreditvereinbarung enthaltenen und von der Klägerin schriftlich unterfertigten Zustimmungserklärung erfolgten zu diesem Kreditverhältnis Eintragungen in die Kleinkreditevidenz und in die Warnliste der österreichischen Banken. Der datenschutzrechtlich Verantwortliche für die Kleinkreditevidenz und die Warnliste der österreichischen Banken ist der Kreditschutzverband 1870 (KSV 1870). In der Kleinkreditevidenz werden von Banken, kreditgebenden Versicherungsunternehmen und Leasing-unternehmen gemeldete Kredite mit den dazugehörenden Informationen (Kredithöhe, Datum der Kreditaufnahme, Rückführungseckdaten, also gegebenenfalls auch Zahlungsanstände und die Erledigung mittels Zahlungsplan) gespeichert. Die in der Warnliste aufscheinenden Daten stammen ausschließlich von Banken; sie melden dort konkrete Zahlungsanstände ein.

[3] Das Löschungskonzept des KSV 1870 sieht je nach Datenbank und Art der Tilgung unterschiedlich lange Löschfristen vor. Für Eintragungen in die Warnliste beträgt die Löschungsfrist drei Jahre für den Fall der vollständigen Bezahlung der Schuld; in allen anderen Fällen sieben Jahre nach Tilgung der Schuld. Für die Kleinkreditevidenz beträgt die Frist bei einer Teiltilgung sieben Jahre. Würde eine Bank um Löschung eines Eintrags ersuchen, so würde der KSV 1870 diesem Wunsch auch vor Ablauf der jeweiligen Löschfrist nachkommen.

[4] Die Klägerin begehrte von der Beklagten zusammengefasst, dem KSV 1870 gegenüber eine Erklärung des Inhalts abzugeben, dass die für die Eintragung in die Kleinkreditevidenz und in die Warnliste der österreichischen Banken erforderlichen Voraussetzungen in Ansehung der Person der Klägerin nicht mehr vorliegen, sowie dem KSV 1870 die Weisung zu erteilen, die von der Beklagten zur Eintragung in die Kleinkreditevidenz und in die Warnliste veranlassten Daten der Klägerin (Personen- und Kreditdaten) zu löschen.

[5] Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

[6] Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge.

[7] Nach dem klaren Wortlaut der Zustimmungserklärung habe die Klägerin im Kreditvertrag die Zustimmung zur Einmeldung ihrer bei der beklagten Bank eingegangenen Kreditverbindlichkeit (und deren weiteren Verlauf) in die Kleinkreditevidenz und die Warnliste bis über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus erteilt. Die Beklagte sei daher berechtigt, die Daten an den KSV 1870 einzumelden.

[8] Der Oberste Gerichtshof anerkenne zwar Sorgfaltspflichten zwischen ehemaligen Vertragsparteien, selbst wenn im Zeitpunkt der schädigenden Handlung oder Unterlassung die Hauptleistungspflichten aus dem Vertrag bereits vollständig erloschen seien. Derartige nachvertragliche Pflichten hätten aber von der Qualität des geschützten Rechtsguts abhängige, durch Interessenabwägung auszulotende Grenzen. Im vorliegenden Fall könne auf die vorzunehmende Prüfung, ob die beklagte Bank ihre nachvertraglichen Verpflichtungen der Klägerin gegenüber verletze, weil sie in ihr Begehren auf Löschung nicht einwillige, die von der Rechtsprechung zur DSGVO entwickelte Interessenabwägung angewendet werden. Im vorliegenden Fall habe die Klägerin zwar ihre Verpflichtungen im Schuldenregulierungsverfahren eingehalten, sodass sie auch in den Genuss der Restschuldbefreiung gekommen sei, doch dürfe dabei nicht übersehen werden, dass die beklagte Bank dadurch einen beträchtlichen finanziellen Ausfall erlitten habe, weil die Klägerin ihrer vertraglichen Verpflichtung aus dem Kreditvertrag nicht vollständig nachkommen sei. Banken hätten aber als potenzielle Gläubiger der Klägerin ein Interesse, Informationen über deren Zahlungsverhalten in der Vergangenheit zu erlangen, um daraus ein allenfalls erhöhtes (temporäres) Ausfallrisiko ableiten zu können. Dieses Interesse erstrecke sich naturgemäß auf die nicht rechtzeitige Zahlung ins Gewicht fallender Verbindlichkeiten. Kreditgeber hätten also ein berechtigtes Interesse, von einem Schuldenregulierungsverfahren mit Restschuldbefreiung Kenntnis zu erlangen, weil künftigen Gläubigern ein berechtigtes Informationsinteresse betreffend das frühere Zahlungsverhalten der Klägerin zuzubilligen sei, schließlich diene die Information der besseren Einschätzung ihres Kreditrisikos. Dass die Klägerin ihrer Zahlungsverpflichtung im Rahmen des Schuldenregulierungsverfahrens nachgekommen sei und sich die Einkommenssituation der Klägerin nunmehr wesentlich verbessert habe, ändere nichts an diesem Informationsinteresse der künftigen Gläubiger. In die Einschätzung des Kreditrisikos werde der künftige Gläubiger ohnehin auch die nunmehrige verbesserte Einkommenssituation/Bonität miteinbeziehen.

[9] Bei Abwägung der berechtigten Interessen beider Seiten führten die von der Klägerin ins Treffen geführten Argumente daher nicht zur nachvertraglichen Verpflichtung der Beklagten, die von ihr einst richtig beim KSV 1870 eingemeldeten Daten löschen zu lassen, um der Klägerin das Eingehen weiterer Kreditverbindlichkeiten in der Zukunft zu erleichtern. Die Beklagte habe in diesem Zusammenhang auch nicht dadurch gegen Treu und Glauben verstoßen, dass sie die Einleitung des Schuldenregulierungsverfahrens „veranlasst“ habe. Im Rahmen des Grundsatzes der Vertragsfreiheit stehe es der Beklagten frei, ob sie der in Zahlungsschwierigkeiten befindlichen Klägerin eine nachträgliche Änderung ihrer Zahlungsverpflichtung zugestehe oder stattdessen bei Verzug mit den Ratenzahlungen den Kredit fällig stelle. Auch der behauptete Umstand, dass die Beklagte die einzige Gläubigerin im Schuldenregulierungsverfahren gewesen sei, sei für die vorzunehmende Interessenabwägung nicht wesentlich.

[10] Bei der vorgesehenen Löschung nach einer Frist von sieben Jahren bestehe auch keine Verpflichtung der Beklagten, die frühere Löschung der Einträge zu veranlassen. Aus Sicht der gesamten Branche sei es unabdingbar, eine objektive, transparente und vor allem wahrheitsgemäße Auskunft über die Zahlungsfähigkeit und -schwierigkeit von Schuldnern zu gewährleisten. Dafür sei es nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs notwendig, Zahlungserfahrungsdaten über einen langen Zeitraum zu erfassen, um auch Tendenzen feststellen und Momentaufnahmen vermeiden zu können. Eine kürzere Speicherdauer wäre demgegenüber geeignet, ein verzerrtes Bild zu vermitteln. Der Oberste Gerichtshof halte daher selbst eine zehnjährige Löschfrist nicht für ausgeschlossen.

[11] Das Berufungsgericht bewertete den Entscheidungsgenstand mit zwar 5.000 EUR, aber nicht 30.000 EUR übersteigend und ließ die Revision zu. Die Frage, ob die beklagte Bank bei verbesserter Einkommenssituation ihrer ehemaligen Kreditnehmerin aufgrund nachvertraglicher Schutz- und Sorgfaltspflichten verpflichtet sei, die Löschung ehemals richtiger Einmeldungen beim KSV 1870 zu veranlassen, um das wirtschaftliche Fortkommen nicht zu behindern, habe der Oberste Gerichtshof noch nicht beantwortet.

[12] Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichts richtet sich die Revision der Klägerin. Als Revisionsgrund macht sie die unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Sie beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und der Klage stattzugeben. Hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.

[13] Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, in eventu dieser nicht Folge zu geben.

[14] Die Revision ist – entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch desBerufungsgerichts – mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO).

Rechtliche Beurteilung

[15] 1. Der Oberste Gerichtshof anerkennt – in Einklang mit der überwiegenden Lehre – Schutz- und Sorgfaltspflichten zwischen ehemaligen Vertragsparteien, selbst wenn im Zeitpunkt der schädigenden Handlung oder Unterlassung die Hauptleistungspflichten aus dem Vertrag bereits vollständig erloschen sind (4 Ob 13/19v mwN). Es besteht also (entsprechend der vorvertraglichen) die nachvertragliche Pflicht, sich im Hinblick auf die Rechtsgüter des Vertragspartners sorgfältig zu verhalten (RIS‑Justiz RS0119485).

[16] Diese nachvertraglichen Pflichten werden zum Teil aus dem Gesetz abgeleitet. Ein weiterer Anknüpfungspunkt für nachvertragliche Sorgfaltspflichten liegt – wie im hier zu beurteilenden Fall – in einer an der Übung des redlichen Verkehrs orientierten Vertragsauslegung iSd § 914 ABGB. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich jeder Vertragspartner so zu verhalten hat, wie es der andere in der gegebenen Situation mit Rücksicht auf den konkreten Vertragszweck, die besondere Art der Leistung und die Erfordernisse eines loyalen Zusammenwirkens erwarten darf, damit die Erreichung des Vertragszwecks nicht vereitelt, sondern erleichtert und Schaden verhütet wird. Diese weiteren Verhaltenspflichten können auch die Verpflichtung umfassen, dem anderen den ihm nach dem Vertrag zukommenden Vorteil zu erhalten und dafür zu sorgen, dass ihm für die Zeit nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses keine Nachteile entstehen. Unter Umständen können sie auch verlangen, dass der eine Vertragsteil nach der Erfüllung aller Hauptleistungspflichten noch bestimmte Handlungen zum Vorteil des anderen Vertragsteils vornimmt oder solche Handlungen unterlässt, durch die dem anderen die ihm durch den Vertrag gewährten Vorteile wieder entzogen oder wesentlich geschmälert würden (4 Ob 13/19v; 6 Ob 128/14p; 9 Ob 13/09s; RS0018232).

[17] 2. Nachvertragliche Pflichten haben von der Qualität des geschützten Rechtsguts abhängige, durch Interessenabwägung auszulotende Grenzen (RS0018232 [T10]). Die Frage nach Art und Ausmaß der nachvertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten ist daher eine solche des Einzelfalls; das gilt insbesondere für die Geschäftsbeziehung zwischen einem Kreditinstitut und einem Kunden (6 Ob 128/14p; RS0106373 [T4]; vgl auch RS0116074). Der Frage, ob, wann und unter welchen Umständen eine kreditgebende Bank die (vorzeitige) Löschung von Eintragungen in der Kleinkreditevidenz und/oder Warnliste zu veranlassen hat, kommt damit in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zu. Gegenteiliges gilt nur dann, wenn eine grobe Fehlbeurteilung vorliegt, die im Interesse der Rechtssicherheit korrigiert werden müsste (RS0106373; RS0044088; vgl 6 Ob 102/22a; 6 Ob 87/21v [je im Verhältnis zum Betreiber einer Auskunftei über Kreditverhältnisse]).

[18] Eine solche Fehlbeurteilung zeigt die Revision der Klägerin nicht auf.Das Berufungsgericht hat die Grundsätze der Rechtsprechung zu nachvertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten zutreffend dargestellt und seine Entscheidung im Rahmen dieser Grundsätze aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls getroffen. Das Berufungsgericht orientierte sich dabei an der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zum datenschutzrechtlichen Anspruch auf Löschung gegenüber dem Betreiber einer Auskunftei über Kreditverhältnisse, der – anders als die Beklagte hier – selbst eine Datenbank zu Zahlungserfahrungen führt (6 Ob 87/21v; 6 Ob 102/22a). Die Bezugnahme auf diese Rechtsprechung des Fachsenats zu den Geboten der Speicherbegrenzung und Speicherminimierung nach Art 5 DSGVO und zu den Kriterien der Interessenabwägung nach den Grundsätzen des Art 6 Abs 1 lit f DSGVO ist weder grundsätzlich noch bezogen auf den hier zu beurteilenden Fall zu beanstanden. Die auch unter Berufung auf die Rechtsprechung des BVwG und die Entscheidungspraxis der Datenschutzbehörde insbesondere im Zusammenhang mit Daten über historische Insolvenzen und Zahlungsausfälle entwickelten Grundsätze für die Festlegung der Fristen und Kriterien, nach denen sich der Löschungszeitpunkt bestimmt, lassen sich auf die Interessensabwägung zur Bestimmung der Grenzen nachvertraglicher Pflichten einer Bank, die entsprechende Daten eingemeldet hat, ohne Weiteres übertragen. Auch nach dieser Rechtsprechung kommt es freilich letztlich auf eine Einzelfallbetrachtung anhand der konkreten Gegebenheiten an. Die zulässige Dauer der Aufbewahrung kann also nach ihrem Zweck erheblich variieren; auch eine Speicherdauer von bis zu zehn Jahren kann tolerabel sein (6 Ob 102/22a).

[19] Das Interesse der Banken, also der Beklagten und der gesamten Branche, an Informationen zum früheren Zahlungsverhalten liegt in der besseren Einschätzung ihres Kreditrisikos und so in der Vermeidung von Zahlungsverzögerungen und ‑ausfällen. Daten über historische Insolvenzen und Zahlungsausfälle sind zwar wesentlich, um das zukünftige Zahlungsverhalten eines (potentiellen) Schuldners vorhersagen zu können, aber ihnen kommt umso weniger Aussagekraft zu, je länger sie zurückliegen und je länger es zu keinen weiteren Zahlungsstockungen und ‑ausfällen gekommen ist. Im Rahmen der für die Beurteilung der zulässigen Speicherdauer vorzunehmenden Interessenabwägung kommt daher dem Alter der Forderung bzw dem Zeitpunkt des Feststehens des endgültigen Ausfalls der Forderung und das darauf folgende „Wohlverhalten“ des Schuldners maßgebliche Bedeutung zu. Für die Beurteilung der Bonität eines (potentiellen) Schuldners und des Risikos einer Forderung wesentlich und daher bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen ist zudem die Höhe des Zahlungsausfalls im Rahmen eines Insolvenzverfahrens (vgl 6 Ob 102/22a). Wenn das Berufungsgericht dem beträchtlichen Ausmaß des Zahlungsausfalls (von absolut 37.217,41 EUR und relativ zur Gesamtforderung 67 %) eine maßgebliche Bedeutung zumisst und die Dauer des „Wohlverhaltens“ nicht an den Zeitpunkt der Einleitung des Schuldenregulierungsverfahrens, sondern an die vollständige Erfüllung des Zahlungsplans und die damit verbundene Restschuldbefreiung anknüpft, so ist dies daher nicht zu beanstanden.

[20] Dem Interesse der Beklagten und der Bankenbranche, eine objektive, transparente und vor allem wahrheitsgemäße Auskunft über die Zahlungsfähigkeit und ‑schwierigkeit von Schuldnern zu erhalten, hält die Klägerin in ihrer Revision noch entgegen, dass sich ihre Einkommensverhältnisse wesentlich gebessert hätten und daher kein tatsächlicher Grund mehr für die Einmeldung bestehe. Demgegenüber habe sie durch die Datenspeicherung beachtliche Einschnitte in ihrem wirtschaftlichen Fortkommen zu erdulden, weil verhindert werde, einen Konsumkredit für die Ausstattung ihrer Wohnung zu erlangen. Schon das Berufungsgericht hielt dieser Argumentation zutreffend entgegen, dass die Verbesserung der Einkommensverhältnisse grundsätzlich nichts an dem Informationsinteresse der Banken ändere und der künftige Gläubiger ohnedies auch die aktuelle Einkommenssituation/Bonität in die Einschätzung des Kreditrisikos miteinbeziehen werde.

[21] Die Revision zeigt damit insgesamt nicht auf, dass das Berufungsgericht den Beurteilungsspielraum verlassen hat, der nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bei der Auslotung der in Frage stehenden nachvertraglichen Pflichten besteht. Dessen Auffassung, die Beklagte verletze mit ihrer Weigerung, die (in Bezug auf das Löschungskonzept des KSV 1870 vorzeitige) Löschung der Einträge zu veranlassen, keine nachvertragliche Pflicht, ist das Ergebnis einer aus objektiver Sicht vorgenommenen Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen im Einzelfall und bedarf keiner Korrektur.

[22] 3. Allein der Umstand, dass ein gleichgelagerter (oder ähnlicher) Sachverhalt vom Obersten Gerichtshof noch nicht beurteilt worden sein mag, bedeutet noch nicht, dass eine Rechtsfrage von der im § 502 Abs 1 ZPO umschriebenen Bedeutung vorliegt (RS0110702; RS0107773; RS0102181). Das gilt insbesondere, wenn – wie hier – der Streitfall bereits mit Hilfe vorhandener Grundsätze höchstgerichtlicher Rechtsprechung gelöst werden kann und vom Berufungsgericht auch so gelöst wurde (RS0107773 [T3]; RS0042742 [T13]; RS0042656 [T48]).

[23] Auch mit ihren Ausführungen zur Geltung und Auslegung der mit dem Kreditvertrag erklärten Zustimmung der Klägerin zu den Meldungen an die Kleinkreditevidenz und die Warnliste zeigt die Revision keine erhebliche Rechtsfrage mit einer über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung auf. Die Revision der Klägerin war daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.

[24] 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen (RS0112296).

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