Rechtssatz
Ob im Einzelfall das Unterbleiben der Aufklärung über einen bei vorauszusetzender Sachkunde erkennbaren Umstand eine schuldhafte, haftungsbegründende Warnpflichtverletzung darstellt, kann wegen der Kasuistik der Fallgestaltung keine allgemein bedeutsame Frage des materiellen Rechts abgeben, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt.
1 Ob 137/04k | OGH | 25.06.2004 |
Auch; Beisatz: Der Umfang der Warnpflicht richtet sich stets nach den Umständen des Einzelfalls. (T1) |
6 Ob 23/09i | OGH | 26.03.2009 |
Vgl; Beisatz: Der Umfang der Warnpflicht richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und stellt in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage dar. (T2) |
7 Ob 82/14f | OGH | 04.06.2014 |
Auch; Beisatz: Ob eine schuldhafte, haftungsbegründende Warnpflichtverletzung vorliegt, ist wegen der Kasuistik der Fallgestaltung grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls. (T3) |
6 Ob 128/14p | OGH | 17.09.2014 |
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Der Frage, wann und unter welchen Umständen eine Konvertierung des Fremdwährungskredits durch den Kreditgeber zulässig ist, kommt in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu, es sei denn, dem Berufungsgericht ist eine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen (6 Ob 275/05t). (T4) |
3 Ob 51/15v | OGH | 21.04.2015 |
Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3 |
1 Ob 56/17t | OGH | 26.04.2017 |
Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Werkvertrag. Aufklärungspflicht zur Hintanhaltung von Schäden an der Bausubstanz. (T5) |
8 Ob 1/19h | OGH | 27.06.2019 |
Auch; Beis wie T1; Beis wie T2 |
Dokumentnummer
JJR_20020212_OGH0002_0100OB00205_01X0000_001
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