Rechtssatz
Nach der Rsp sind (entsprechend den vorvertraglichen) auch nachvertragliche Pflichten zu bejahen, sich im Hinblick auf die Rechtsgüter des Vertragspartners sorgfältig zu verhalten.
1 Ob 76/23t | OGH | 05.03.2024 |
vgl; Beisatz: Hier betreffend nachvertraglichen Anspruchs auf Veranlassung der Löschung einer Eintragung in die Warnliste der österreichischen Banken. (T1)<br/>Anm: Unter Verweis auf 5 Ob 34/23w. |
Dokumentnummer
JJR_20041020_OGH0002_0030OB00160_04G0000_002
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