OGH 1Ob76/23t

OGH1Ob76/23t5.3.2024

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely‑Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T*, vertreten durch Dr. Stephan Duschel und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei B* Aktiengesellschaft, *, vertreten durch die Knyrim Trieb Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Abgabe einer Erklärung und Erteilung einer Weisung (Streitwert 30.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. März 2023, GZ 4 R 112/22b‑22, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0010OB00076.23T.0305.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Der Oberste Gerichtshof hat die Grundsätze zur Beurteilung eines nachvertraglichen Anspruchs gegen den ehemaligen Vertragspartner (Bank) auf Veranlassung der Löschung einer Eintragung in die von einem Kreditschutzverband geführte „Warnliste der österreichischen Banken“ jüngst zu 5 Ob 34/23w zu einem inhaltsgleichen Begehren umfassend dargelegt. Das Berufungsgericht hat im vorliegenden Fall seinen danach begründeten Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Dass es bei der von ihm vorgenommenen Interessenabwägung ein überwiegendes Interesse an einer Information über den Zahlungsausfall des Klägers bejahte, bedarf schon im Hinblick auf die erst rund elf Monate vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz erfolgte Tilgung der Forderung keiner Korrektur.

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