OGH 5Ob32/23a

OGH5Ob32/23a29.8.2023

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun‑Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J* S*, vertreten durch Mag. Dr. Josef Fromhold, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei m* GmbH, *, vertreten durch die Reif und Partner Rechtsanwälte OG in Graz, wegen (eingeschränkt) 14.345,57 EUR, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 6. Dezember 2022, GZ 3 R 197/22y‑43, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 5. Juli 2022, GZ 22 Cg 81/21t‑37, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0050OB00032.23A.0829.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 1.017,90 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin 169,65 EUR Umsatzsteuer) zu ersetzen.

 

Begründung:

[1] Die an diesem Verfahren nicht beteiligte L* AG bietet ein Geschäftssystem mit sogenannten Rabattgutscheinen an. Der Kläger erwarb von ihr zwischen 9. 3. 2017 und 8. 1. 2021 sogenannte „Clouds“ und „Easy Shop Plus-Produkte“ um insgesamt [richtig] 17.200 EUR. (Nur) das „Starterpaket“ um 49 EUR kaufte er bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten.

[2] Der Kläger begehrte von der Beklagten – gestützt auf Schadenersatz und/oder bereicherungsrechtliche Rückabwicklung – die Zahlung von zunächst 17.249 EUR sA als die Summe einzeln aufgezählter, durch Datum, Name des Produkts und Betrag bestimmt bezeichneter Positionen. In der Tagsatzung vom 12. Oktober 2021 zahlte die Beklagte dem Kläger 50 EUR und widmete diesen Betrag auf die erste dieser Positionen, das bei der Beklagten gekaufte „Starterpaket“. Der Kläger schränkte das Klagebegehren daraufhin um 50 EUR auf 17.199 EUR sA ein.

[3] Die Beklagte wandte ein, die Vertragsbeziehung der Streitteile bestehe erst seit 24. 1. 2021. Für die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche aus der Zeit vor Beginn des Vertragsverhältnisses sei die Beklagte daher nicht passivlegitimiert.

Rechtliche Beurteilung

[4] Im fortgesetzten Verfahren nach Aufhebung des im ersten Rechtsgang ergangenen Urteils des Erstgerichts schränkte der Kläger das Klagebegehren auf den Betrag von 14.345,57 EUR ein. Er brachte dazu – zusammengefasst – vor, die Beklagte habe Zahlungen, die der Kläger an die L* AG geleistet habe, als „Benefit Voucher“ auf dessen Mitgliedskonto gutgebucht, und zwar am 24. 1. 2021 1.000 EUR und am 8. 2. 2021 13.345,57 EUR. Dabei könne es sich nur um eine Gutschrift aus dem Vertragsverhältnis des Klägers bei der L* AG handeln. Damit liege eine materiell eigene Schuld der Beklagten aufgrund eines kumulativen Schuldbeitritts vor. Die Beklagte hafte aber auch schadenersatzrechtlich, weil sie mit den während des Umstiegs gewählten Formulierungen und der Gutschrift den Eindruck erweckt habe, die Zahlungen an die L* AG zumindest im Betrag von 14.345,57 EUR übernommen zu haben.

[5] Das Erstgericht wies das Klagebegehren wegen Unschlüssigkeit ab.

[6] Der Kläger habe nach der Klageeinschränkung – ungeachtet des Unschlüssigkeitseinwands der Beklagten und des entsprechenden Verbesserungsauftrags durch das Gericht – weder vorgebracht, auf welche der eingeklagten Teilforderungen die Zahlungen der L* AG in Höhe der Klageeinschränkunganzurechnen seien, noch konkretisiert, welche der 43 noch strittigen Teilklagebeträge vom eingeschränkten Klagebegehren umfasst seien.

[7] Das Berufungsgerichtbestätigte diese Entscheidung.

[8] Mache ein Kläger nur einen Teil des Gesamtschadens geltend und könnten dabei einzelne Schadenspositionen unterschieden werden, die ein unterschiedliches rechtliches Schicksal haben, habe er klarzustellen, welche Teile von seinem pauschal formulierten Begehren erfasst sein sollen. Nur wenn ein Schaden als einheitlicher Gesamtschaden zu betrachten sei, bedürfe auch die Teileinklagung keiner weiteren Aufschlüsselung.

[9] Ob Schadenspositionen geltend gemacht werden, die einem unterschiedlichen rechtlichen Schicksal zugänglich seien, oder ob ein einheitlicher Anspruch vorliege,sei nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Im ersten Rechtsgang habe der Kläger die Haftung der Beklagten für den an die L* AG gezahlten Betrag darauf gestützt, dass die Beklagte die in „Discount Voucher“ verbrieften Zahlungen dem Kläger als „mVoucher“ gutgeschrieben habe. Ob ein Schuldbeitritt oder eine Schuldübernahme vorliege, sei irrelevant, denn auch bei einer bloßen Schuldübernahme hafte die Beklagte aufgrund ausdrücklicher Übernahme der Guthaben der L* AG und Gutbuchung aller bisherigen Zahlungen.

[10] Dieses Vorbringen sei im zweiten Rechtsgang im Wesentlichen unverändert geblieben. Mit seiner Klageeinschränkung habe der Kläger vorgebracht, die Beklagte habe Zahlungen des Klägers, die dieser an die L* AG geleistet habe, als „Benefit Voucher“ gutgebucht. Es könne sich nur um eine Gutschrift aus dem Vertragsverhältnis des Klägers mit der L* AG gehandelt haben, womit eine materiell eigene Schuld der Beklagten als (dem Vertragsverhältnis) Beitretende vorliege. Dieser Argumentation bediene er sich auch in seiner Rechtsmittelschrift. Mit diesem Vorbringen sei keine Änderung des Klagegrundes verbunden. Es hätten sich weder die Tatsachen verändert, auf die der Kläger seinen Anspruch gründe, noch die dafür herangezogenen gesetzlichen Grundlagen. Nach wie vor stütze er sich auf einen Schuldbeitritt der Beklagten, der sich „eindeutig aus den ausgestellten Gutschriften der Beklagten ergebe“. Denn „mit diesen habe die Beklagte – als Beitretende – eine Schuld der L* AG – zumindest in der auf diesen ausgewiesenen Höhe von 14.345,57 EUR – übernommen“. Daher sei die Argumentation des Klägers in der Berufung, seit der Klageeinschränkung begehre er nicht weiter einzeln aufzuschlüsselnde Teilansprüche, sondern einen einheitlichen Anspruch, der sich aus den beiden (aufgeschlüsselten) Gutschriften als Schuld der Beklagten aus einer eigenen Rechtsbeziehung zwischen ihr und dem Kläger zusammensetze, eine (unzulässige) Neuerung. Dieses Vorbringen widerspreche in diesem Punkt dem (bisherigen) Standpunkt des Klägers, der stets hervorgehoben habe, bei der Beklagten keine Gutscheine gekauft und an diese keine Zahlungen in Höhe von 14.345,57 EUR geleistet zu haben, womit aus seiner Sicht belegt wäre, dass es nur zu einer Übernahme von vom Kläger an die L* AG geleisteten Zahlungen durch die Beklagte gekommen sein könne. Ein Vorbringen, die Rechtsbeziehung des Klägers zur L* AG sei irrelevant, die Forderung werde nunmehr allein auf die Auszahlung des Gegenwertes der von der Beklagten ausgestellten Gutschriften gestützt, habe der Kläger nicht erhoben. Über mehrmalige Aufforderung des Erstgerichts (das im Sinn des bis dahin erstatteten Vorbringens von einer Teileinklagung des Gesamtschadens ausgegangen sei), das Klagebegehren schlüssig zu stellen, habe die Klagevertreterin auf eine Auszahlung in Höhe von 2.853,43 EUR verwiesen, die von der Gesamtsumme über 17.199 EUR abzuziehen sei. Erkennbar habe sie den bereits in der Klageeinschränkung eingenommenen Standpunkt aufrecht gehalten, ihre Forderung auf jenen Teil der Gesamtsumme zu reduzieren, über den sich ein möglicher Schuldbeitritt auch betraglich darstellen lasse. Ohne weiteres hätte sie im Rahmen des geführten Rechtsgesprächs darauf verweisen können, es werde ein einheitlicher Gesamtschaden geltend gemacht, zumal das Klagebegehren nunmehr allein die Einlösung der von der Beklagten ausgestellten Gutscheine beinhalte. Da der Kläger auch nach Erörterung durch das Erstgericht den bereits in der Klageeinschränkung eingenommenen Standpunkt beibehalten habe, verstießenseine gegenteiligen Ausführungen in der Berufung gegen das Neuerungsverbot des § 482 Abs 2 ZPO. Gleiches gelte für die in der Berufung erhobene Behauptung, die Beklagte habe mit dem Ausweisen eines Guthabens des Klägers in Höhe von 14.345,57 EUR diesen Betrag anerkannt.

[11] Zusammengefasst habe der Kläger auch nach der Klageeinschränkung keinen einheitlichen Anspruch geltend gemacht. Nach wie vor leite er seine Forderung aus dem Kauf der in der Klage dargestellten Produkte ab. Diese könnten schon in Ansehung ihrer Diversität unterschiedliche rechtliche Schicksale haben. In einem solchen Fall der objektiven Klagehäufung sei der Anspruch ziffernmäßig bestimmt und individualisiert anzugeben.

[12] Eine Präzisierung des Anspruchs sei auch nicht unzumutbar. Der Kläger habe den von ihm behaupteten Gesamtschaden exakt aufschlüsseln können. Eine detaillierte Aufschlüsselung der den Gesamtschaden bildenden Einzelpositionen liege also bereits vor, dennoch habe der Kläger nach seiner Einschränkung nicht klargestellt, welche Teile von diesem von seinem pauschal formulierten Klagebegehren über 14.345,57 EUR umfasst sein sollen bzw über den Kauf welcher Produkte abgesprochen werden solle.

[13] Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zu. Der Frage, inwieweit bei Einschränkung eines Klagebegehrens, das sich aus unterschiedlichen Vermögensanlageprodukten zusammensetzt, eine Präzisierung des Anspruchs zumutbar sei, bzw ob das fehlende Vorbringen zu dieser die Klageabweisung rechtfertige, sei eine über den Einzelfall hinausgehende, erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zuzumessen.

[14] Die Revision ist – entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts (§ 508a Abs 1 ZPO) – mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.

[15] 1. In der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs werden bei der Frage, ob und inwieweit eine Aufschlüsselung erforderlich ist, um dem Bestimmtheitsgebot des § 226 ZPO zu entsprechen, mehrere Fallgruppen unterschieden:

[16] Wird ein einheitlicher Anspruch eingeklagt, genügt es, wenn der Kläger in erster Instanz seinen Anspruch in bestimmter Weise beziffert. Selbst wenn er nur den Zuspruch eines geringeren als des ursprünglich geltend gemachten Betrags begehrt, trifft ihn nicht die Pflicht, diese Forderung im Einzelnen aufzugliedern. Das Gericht hat dann nur zu prüfen, ob dem Kläger jedenfalls der aufrechterhaltene Betrag zusteht (7 Ob 22/23w mwN). Wird ein einheitlicher Anspruch geltend gemacht, würde es eine Überspannung der Verpflichtung zur Präzisierung bedeuten, würde man vom Kläger eine genaue Aufschlüsselung der einzelnen unselbständigen Teilpositionen fordern (RS0031014 [T30]; RS0037907 [T9]).

[17] Werden aus einem rechtserzeugenden Sachverhalt mehrere Ansprüche abgeleitet und in einer Klage geltend gemacht, dann muss in einem solchen Fall der objektiven Klagehäufung jeder der Ansprüche zumindest in der Begründung ziffernmäßig bestimmt und individualisiert sein, um dem Bestimmtheitsgebot des § 226 ZPO zu entsprechen (7 Ob 22/23w; RS0031014 [T29]). Bei mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen muss also jeder einzelne von ihnen ziffernmäßig bestimmt und individualisiert sein (RS0031014 [T8]). Die Rechtsprechung stellt allerdings auf die Zumutbarkeit der Aufgliederung ab (RS0037907 [T13]). Setzt sich ein auf einen einheitlichen Anspruchsgrund gestütztes Begehren aber aus zahlreichen Einzelforderungen zusammen, die während eines längeren Zeitraums aufgelaufen sind, so würde das Gebot nach einer Präzisierung des Vorbringens überspannt, würde man für jeden einzelnen von unter Umständen hunderten Fällen ein gesondertes detailliertes Vorbringen fordern. In diesem Fall nimmt die mangelnde Aufgliederung in einzelne Posten oder Zeiträume dem diesbezüglichen Vorbringen daher nicht die Schlüssigkeit (RS0037907), sondern esreicht auch ein Verweis im Vorbringen auf die vorgelegten Urkunden; die einzelnen Positionen und die ihnen zugeordneten Beträge müssen also nicht in der Klageerzählung ziffernmäßig angeführt werden (RS0037907 [T19]; vgl auch RS0037420).

[18] Macht ein Kläger in einem Fall der objektiven Klagehäufung nur einen Teil seines Gesamtanspruchs geltend und können dabei einzelne Anspruchspositionen unterschieden werden, die ein unterschiedliches rechtliches Schicksal haben, so hat er klarzustellen, welche Teile von seinem pauschal formulierten Begehren erfasst sein sollen (7 Ob 22/23w; RS0031014 [T25]). Ein ursprünglich schlüssiges Klagsvorbringen kann durch eine unsubstanziierte Klageeinschränkung, aufgrund derer die geltend gemachten mehreren Ansprüche nicht mehr im Einzelnen ziffernmäßig bestimmt und individualisiert sind, unschlüssig werden (RS0037780 [T6]).

[19] Die Beurteilung, ob selbständige Positionen geltend gemacht werden, die einem unterschiedlichen rechtlichen Schicksal zugänglich sind, oder ob ein einheitlicher Anspruch vorliegt (7 Ob 22/23w; RS0031014 [T37]; RS0037907 [T10]) bzw ob im ersteren Fall die Aufschlüsselung zumutbar ist (RS0037907 [T16]), richtet sich jeweils nach den Umständen des Einzelfalls, sodass sich in der Regel keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO stellen (RS0116144; RS0037780; vgl auch RS0113563). Nur eine auffallende Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht könnte die Zulässigkeit der Revision begründen (RS0116144; RS0037780 [T5]).

[20] 2. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, das Klagebegehren sei infolge einer unsubstanziierten Klageeinschränkung nicht (mehr) ausreichend bestimmt und in diesem Sinn unschlüssig, ist keine im Einzelfall aufzugreifende Fehlbeurteilung.

[21] Das Berufungsgericht hat sich – ausgehend von den dargestellten Grundsätzen der Rechtsprechung – mit demim Verfahren erster Instanz vor und nach der Klageeinschränkung erstatteten Vorbringen des Klägers zum Rechtsgrund der geltend gemachten Ansprüche sehr eingehend auseinandergesetzt. Wie ein bestimmtes Vorbringen zu verstehen ist und ob das bisher erstattete Vorbringen so weit spezifiziert ist, dass es als Anspruchsgrundlage hinreicht, sind Fragen des Einzelfalls (RS0042828 [T3]). Eine auffallende auch im Einzelfall aufzugreifende Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht zeigt die Revision nicht auf.

[22] Der Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass dem Klagevorbringen nach einzelne selbständige Anspruchspositionen zu unterscheiden sind, die ein unterschiedliches rechtliches Schicksal haben, setzt der Kläger auf Basis seines – freilich allein maßgeblichen – Vorbringens in erster Instanz nichts Stichhaltiges entgegen. Seine schon in der Berufung angestellten Überlegungen zur Begründung seiner Behauptung, seit der Klageeinschränkung begehre er nicht weiter einzeln aufzuschlüsselnde Teilansprüche, sondern einen einheitlichen Anspruch, der sich aus den beiden Gutschriften als Schuld der Beklagten aus einer eigenen Rechtsbeziehung zwischen den Streitteilen zusammensetze, stufte das Berufungsgericht – nicht korrekturbedürftig – als unzulässige Neuerung iSd § 482 Abs 2 ZPO ein, weil der Kläger damit genau genommen einen anderen Anspruch begründe. (Auch) die Auslegung des Parteienvorbringens zur Beantwortung der Frage, ob eine im Berufungsverfahren unzulässige Neuerung vorliegt, geht in ihrer Bedeutung nicht über den Einzelfall hinaus und begründet daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (RS0042828 [T35]; RS0044273 [T61]). Gegenteiliges würde im Interesse der Wahrung der Rechtssicherheit nur dann gelten, wenn die Auslegung des Parteivorbringens mit seinem Wortlaut unvereinbar wäre oder gegen die Denkgesetze verstieße (RS0042828 [T11, T31]; RS0044273 [T53]). Davon kann hier keine Rede sein.

[23] (Auch) Die in der Revision im Zusammenhang mit der (Rechts‑)Frage des vom Berufungsgericht angenommenen Verstoßes gegen das Neuerungsverbot (§ 482 Abs 2 ZPO) behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt daher nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

[24] 3. Die Revision ist somit mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO unzulässig und zurückzuweisen.

[25] Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen (RS0112296). Der von den Vorinstanzen ausgesprochene Kostenvorbehalt erfasst nur die vom Prozesserfolg in der Hauptsache abhängigen Kosten und steht der Kostenentscheidung im Zwischenstreit über die Zulässigkeit der Revision nicht entgegen (RS0129365 [T1, T2, T3]).

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