OGH 5Ob220/72 (RS0007140)

OGH5Ob220/7221.11.1972

Rechtssatz

Die materielle Rechtskraft hält gegenüber nachträglichen Tatbestandsänderungen nicht Stand. Die Entscheidung ergreift zwar den Anspruch, nicht aber seinen Tatbestand. Verändern sich die Individualisierungsmomente des Rechtsschutzanspruches, auf Grund deren die Entscheidung erging, so entsteht ein neuer Rechtsschutzanspruch, der dann folgerichtig von der Rechtskraft der Entscheidung über den ersten nicht berührt wird.

Normen

AußStrG §18 A
AußStrG 2005 §43 Abs1

5 Ob 220/72OGH21.11.1972
7 Ob 176/73OGH05.12.1973

nur: Die materielle Rechtskraft hält gegenüber nachträglichen Tatbestandsänderungen nicht Stand. (T1) <br/>Veröff: JBl 1974,268

5 Ob 321/74OGH21.01.1975

nur T1; Beisatz: Hier: Verringerung der Kaufkraft der österreichischen Währung nach Rechtskraft des Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses. (T2)

5 Ob 866/76OGH23.11.1976

Ähnlich; nur T1; Beisatz: In jeder Unterhaltsbemessung ist stillschweigend eine Umstandsklausel enthalten. (T3)

6 Ob 3/81OGH13.05.1981

nur T1; Beisatz: Inhaltsgleiche Begehren, die auf verschiedene Sachverhalte zeitlich aufeinanderfolgende Gesellschafterbeschlüsse (Fortsetzungsbeschlüsse) beruhen. (T4)

3 Ob 524/83OGH13.04.1983

nur T1

1 Ob 640/83OGH01.06.1983

nur T1; Veröff: ÖA 1984,44

8 Ob 583/86OGH18.09.1986

nur T1

6 Ob 26/88OGH12.01.1989

nur T1

5 Ob 649/89OGH19.12.1989

nur T1; Veröff: ÖA 1990,111

1 Ob 656/90OGH12.09.1990

nur T1; Beis wie T3; Veröff: SZ 63/153

1 Ob 645/90OGH28.11.1990

nur T1; Veröff: RZ 1991/34 S 123

3 Ob 609/90OGH13.03.1991

nur T1; Beis wie T3

4 Ob 565/91OGH19.11.1991

nur T1

4 Ob 507/92OGH14.01.1992

nur T1; Veröff: ÖA 1992,57

1 Ob 607/91OGH20.11.1991

Auch; nur T1

8 Ob 596/93OGH30.11.1993

Vgl auch; Beisatz: Hier: Die die materielle Rechtskraft durchbrechende tiefgreifende Änderung der Rechtsprechung. (T5)

10 Ob 536/94OGH28.02.1995

nur T1; Beis wie T3

4 Ob 598/95OGH05.12.1995

nur T1; Beisatz: Wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben, kann der Unterhalt neu festgesetzt werden. Der Unterhalt kann - bei gleichgebliebenen Verhältnissen - auch dann erhöht werden, wenn ein Anspruch geltend gemacht wird, der noch nicht Gegenstand der vorangegangenen Entscheidung war. (T6)

7 Ob 2130/96bOGH15.05.1996

Auch

4 Ob 2378/96aOGH17.12.1996

nur T1; Beisatz: Im Falle eines Beschlusses auf Grund des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung kommt ein - im Außerstreitverfahren sonst grundsätzlich zulässiger - Antrag, im Hinblick auf geänderte Verhältnisse neu zu entscheiden, nicht in Frage, weil das Ziel des Übereinkommens ua die Sicherstellung der sofortigen Rückgabe widerrechtlich in einen Vertragsstaat verbrachter oder dort zurückgehaltener Kinder (Art 1 lit a des Übereinkommens) ist. (T7)

1 Ob 5/00tOGH25.07.2000

Auch; Beis wie T3

6 Ob 22/02gOGH18.04.2002

Auch; Beis wie T6; Beisatz: Die Abweisung eines Antrages auf Zuerkennung eines einstweiligen Unterhalts nach § 382 Abs 1 Z 8 EO steht zumindest dann, wenn der Antragsteller bei neuerlicher Antragstellung mit neuen und für den nunmehr maßgebenden Zeitraum aktuellen Bescheinigungsmitteln, die im vorangehenden Verfahren noch gar nicht entstanden waren, eine maßgebende Änderung im Anspruchssachverhalt darzulegen vermag, einer Antragstattgebung für spätere Zeiträume nicht entgegen. (T8)

8 Ob 3/02bOGH13.06.2002

Auch

10 Ob 99/08vOGH24.02.2009

Vgl auch; Beisatz: Es kommt daher grundsätzlich auch abweisenden Beschlüssen im Außerstreitverfahren die gleiche Rechtskraftwirkung wie einem nach den Vorschriften der ZPO ergangenen Urteil oder Beschluss (§ 411 ZPO) zu, wobei die materielle Rechtskraft lediglich nachträglichen Änderungen des rechtserzeugenden Sachverhalts nicht standhält. (T9)

5 Ob 17/10aOGH11.02.2010

Vgl; Beisatz: Die materielle Rechtskraft hält nur nachträglichen Tatbestandsänderungen nicht stand. (T10)<br/>Beisatz: Tatsachen, die in dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt bereits entstanden waren, aber nicht ausgeführt wurden, durchbrechen die Rechtskraft nicht. (T11)

1 Ob 46/15vOGH19.03.2015

Auch

1 Ob 124/16sOGH30.08.2016

Auch; nur T1; Beis wie T6 nur: Wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben, kann der Unterhalt neu festgesetzt werden. (T12)<br/>

7 Ob 174/16pOGH28.09.2016

nur T1

5 Ob 47/17yOGH29.08.2017

nur T1; Beis wie T10; Beis wie T11

1 Ob 138/20fOGH23.09.2020

nur T1

4 Ob 28/21bOGH15.03.2021

Dokumentnummer

JJR_19721121_OGH0002_0050OB00220_7200000_001

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