OGH 504Präs22/26h

OGH504Präs22/26h1.7.2026

Der Präsident des Obersten Gerichtshofs fasst in der Strafsache der Antragstellerin M*, vertreten durch Priv.‑Doz. Dr. Max Leitner und Dr. Mara‑Sophie Häusler, Rechtsanwälte in Wien, gegen die Antragsgegnerin F*, vertreten durch B&S Böhmdorfer Schender Völk Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen § 20 MedienG, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit aller Richter des Oberlandesgerichts Wien durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien (AZ * des Oberlandesgerichts Wien) den

Beschluss

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:504PRA00022.26H.0701.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Die Mitglieder des Senats 17 des Oberlandesgerichts Wien sowie die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien sind im vorliegenden Verfahren nicht ausgeschlossen.

 

Gründe:

Am 20. Mai 2026 fiel dem Senat 17 des Oberlandesgerichts Wien die Medienrechtssache der Antragstellerin M* gegen die Antragsgegnerin F*, wegen § 6 MedienG an (* des Oberlandesgerichts Wien). Am 26. Mai 2026 teilten die Mitglieder des Senats 17 der Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien mit, der Ehemann der Antragstellerin, der ebenfalls am Oberlandesgericht Wien als Richter tätig sei, sei den Mitgliedern des Senats von diversen Veranstaltungen (Weihnachtsfeiern, Betriebsausflüge, etc) persönlich bekannt. Wie wohl sich die Mitglieder des Senats 17 nicht befangen fühlen, könne dadurch aber allenfalls für Außenstehende der Anschein der Befangenheit entstehen. Daher würden die Mitglieder des Senats 17 gemäß § 44 Abs 2 StPO iVm § 41 Abs 1 MedienG ihre Ausgeschlossenheit iSd § 43 Abs 1 Z 3 StPO anzeigen.

Mit Note vom 7. Juni 2026 (*) zeigte die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien unter Verweis auf die Begründung der Ausgeschlossenheitsanzeige der Mitglieder des Senats 17 ihre eigene Befangenheit sowie diejenige sämtlicher übrigen Richterinnen und Richter des Oberlandesgerichts Wien an. Anders als zB in einem medienrechtlichen Entschädigungsverfahren (17 Bs 51/23h des Oberlandesgerichts Wien), in welchem der Antragsteller der Ehemann einer Richterin des Oberlandesgerichts Wien und die Antragsgegnerin ein Medium war, und über die darin angezeigte Befangenheit von Richterinnen und Richtern von der Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien zu 29 Ns 10/23x entschieden wurde, könne im vorliegenden Fall der Anschein der Befangenheit für Außenstehende nicht ausgeschlossen werden, zumal es sich bei der Antragstellerin um die derzeitige Außenministerin der Republik Österreich und bei der Antragsgegnerin um die nicht regierungsbeteiligte, derzeit stärkste Partei im Nationalrat handelt. Dass der Ehemann der Antragstellerin als Richter am Oberlandesgericht Wien tätig sei, sei durch einfache Internetrecherche (Google, KI) festzustellen. Daher werde (anders als zu Jv 12357/14a des Oberlandesgerichts Wien, 7 Nc 31/14i des Obersten Gerichtshofs) im Hinblick auf den für alle Richter des Oberlandesgerichts Wien nach außen hin gleichermaßen bestehenden Anschein von der Einholung gesonderter Erklärungen abgesehen.

Diese Ausgeschlossenheitsanzeige wurde den Parteienvertretern zur allfälligen Äußerung binnen acht Tagen übermittelt.

Die Vertreter der Antragstellerin brachten vor, die Antragstellerin habe keine Einwände gegen die Befangenheitsanzeige und befürworte den strengen Maßstab zur Vermeidung des Anscheins einer Befangenheit.

Die Antragsgegnerin vertrat den gegenteiligen Standpunkt. Unter dem Aspekt des § 43 Abs 1 Z 3 StPO sei entscheidend, ob die konkreten äußeren Umstände geeignet seien, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung zu wecken. Bloße Spekulationen oder eine lediglich subjektive Besorgnis der Befangenheit genügten hingegen nicht (unter Berufung auf 14 Os 61/23m Rz 39). Mit den Argumenten in der Anzeige der Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien werde der Sache nach nur geltend gemacht, es bestünde ein (nicht näher dargelegter) Anschein, die Richter des Oberlandesgerichts Wien könnten durch die persönliche Bekanntschaft mit dem Ehemann der Antragstellerin Umständen ausgesetzt gewesen sein, die ihre Meinungsbildung im gegenständlichen Medienverfahren negativ (mit‑)prägen hätten können. Von der Rechtsprechung geforderte konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, die Richterinnen und Richter des Oberlandesgerichts Wien wären auch angesichts (allfälliger) gegenteiliger Verfahrensergebnisse nicht in der Lage oder gewillt, von einer (möglicherweise) vorgefassten Meinung abzugehen, zeige die Anzeige der Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien nicht auf. Äußere Umstände, die bei einem objektiven Betrachter naheliegende Zweifel aufkommen ließen, würden durch den bloßen Hinweis auf einfache Internetrecherchen (Google bzw KI) nicht dargetan. Vielmehr werde damit der Sache nach nur die bloß subjektive Besorgnis angesprochen, mit Berufskollegen bekannte Richterinnen und Richter, die sich auf Bürofeiern und Betriebsausflügen treffen, seien nicht mehr in der Lage, ihre Dienstpflichten gesetzeskonform zu erfüllen. Für die Antragsgegnerin sei es entgegen den in der Anzeige dargelegten Bedenken daher ausgeschlossen, dass alle Richterinnen und Richter des Oberlandesgerichts Wien befangen und somit ausgeschlossen seien, ohne überhaupt jeweils einzeln dazu eine persönliche Stellungnahme abgegeben zu haben. Unabhängig davon, wie der Präsident des Obersten Gerichtshofs über die Anzeige der Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien entscheide, halte die Antragsgegnerin fest, dass für sie, wie auch für einen objektiven Betrachter, Ausflüge und Bürofeiern und somit letztlich Bekanntschaften, wie sie für eine gedeihliche Zusammenarbeit alltäglich sind, keinen Grund darstellten, die volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit der Richterinnen und Richter des Oberlandesgerichts Wien in Zweifel zu ziehen.

Entgegen der Anzeige der Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien liegt kein Fall der Ausgeschlossenheit vor.

Über die Ausschließung des Präsidenten eines Oberlandesgerichts hat der Präsident des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden (RS0124709; Lässig,WK-StPO § 45 Rz 4a).

Die diesbezügliche Zuständigkeit des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs erstreckt sich dann, wenn der angezogene Ausschließungsgrund – wie im vorliegenden Fall – nicht nur den Präsidenten bzw die Präsidentin eines Oberlandesgerichts, sondern auch alle Richter des Oberlandesgerichts betrifft, auch auf die Entscheidung über deren Ablehnung (504 Präs 34/25x; 504 Präs 12/26p), ist doch der Ausschließungsgrund in diesem Fall hinsichtlich aller betroffenen Richter dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofs anzuzeigen (§ 44 Abs 2 StPO; vgl Lässig, WK‑StPO § 45 Rz 10). Daraus ergibt sich gemäß § 45 Abs 1 StPO die Zuständigkeit des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs, über die Ausschließung aller abgelehnten Richterinnen und Richter zu entscheiden (504 Präs 34/25x; 504 Präs 12/26p). Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich – wie im vorliegenden Fall – um einen alle Richterinnen und Richter betreffenden identen „strukturellen“ Ausschließungsgrund handelt, der nur einheitlich beurteilt werden kann und bei dem eine individuelle Prüfung gerade nicht vorzunehmen ist (504 Präs 12/26p).

Im vorliegenden Fall liegt – entgegen der Rechtsansicht der Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien – kein Ausschließungsgrund vor:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Art 6 Abs 1 EMRK hat jedermann (ua) Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen Gericht gehört wird. Im österreichischen Strafprozess wird der Schutzbereich dieser Verfassungsnorm durch die Bestimmungen des 4. Abschnitts des 2. Hauptstücks abgedeckt. Zur Auslegung der darin enthaltenen Generalklausel (§ 43 Abs 1 Z 3 StPO) kommt daher der europäischen Menschenrechtsjudikatur zum sogenannten fair‑trial‑Gebot besondere Bedeutung zu. Mit dieser korrespondiert die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs:

Der EGMR prüft das Einschreiten eines unparteiischen Gerichts nach zwei Gesichtspunkten (EGMR 24. 2. 1993, 93/1991/345/418, Fey/Österreich,ÖJZ‑MRK 1993/26; EGMR 22. 2. 1996, 59/1994/506/588, Bulut/Österreich,ÖJZ-MRK 1996/16; EGMR 10. 6. 1996, 20/1995/526/612, Pullar/Vereinigtes Königreich,ÖJZ‑MRK 1996/34). Zum einen muss das Tribunal subjektiv unparteiisch sein, dh, die Richter dürfen bei der Entscheidungsfindung nicht tatsächlich durch persönliche Vorurteile oder Voreingenommenheit beeinträchtigt sein. Die subjektive Unparteilichkeit wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet (ÖJZ-MRK 1996/34). Zum anderen verlangt der EGMR, dass das Gericht objektiv unparteiisch ist, also „ausreichende Garantien“ bietet, um jeden berechtigten Zweifel in diesem Zusammenhang auszuschließen. Dabei ist – einzelfallbezogen sowie unter Berücksichtigung des äußeren Anscheins (appearences) – zu prüfen, ob Umstände vorliegen, die objektiv gerechtfertigte Zweifel an der Unparteilichkeit wecken könnten (ÖJZ‑MRK 1993/26).

Da die Wahrnehmung von Ausschließungs- (§ 43 StPO) oder Befangenheitsgründen (§ 47 StPO) regelmäßig eine Kompetenzverschiebung bewirkt, stehen die Bestimmungen des 4. Abschnitts des 2. Hauptstücks der StPO in einem Spannungsverhältnis zum verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf den gesetzlichen Richter (Art 83 Abs 2 B-VG) und zum – dieses ausgestaltenden (11 Os 115/02, EvBl 2003/59, 269; RS0117042 ) – Prinzip der festen Geschäftsverteilung nach Art 87 Abs 3 B-VG (Lässig, WK-StPO Vor §§ 43–45 Rz 3). Es bedarf daher der (schon durch deren Ausnahmecharakter gebotenen) strikten Auslegung dieser Normen, um die – neben der Unabsetzbarkeit und der Unversetzbarkeit (Art 88 Abs 2 B‑VG) – wesentlichsten Säulen der richterlichen Unabhängigkeit (Art 87 Abs 1 B-VG) nicht auszuhöhlen (vgl VfGH G 43, V 11/58, ÖJZ 1959, 472 = VfSlg 3511; Lässig, WK-StPO Vor §§ 43–45 Rz 3).

Befangenheit liegt vor, wenn ein Richter an eine Rechtssache nicht mit voller Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit herantritt, somit eine Hemmung zu unparteiischer Entscheidung durch sachfremde psychologische Motive gegeben ist (RS0096914). Es kommt nicht nur darauf an, ob sich der Richter befangen fühlt oder nicht; es genügt grundsätzlich schon der Anschein einer Befangenheit, wofür freilich zureichende Anhaltspunkte gegeben sein müssten, die geeignet seien, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler die volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen (vgl abermals RS0096914). Der äußere Anschein muss so beschaffen sein, dass er bei einem unbeteiligten Beurteiler Anlass zu nicht bloß entfernt denkbaren, sondern vielmehr naheliegenden Zweifeln an der vollen Unbefangenheit des Richters bietet (RS0097054). Dies ist hier nicht der Fall:

Determiniert werden die für die Beurteilung der Ausgeschlossenheit maßgeblichen Umstände zum einen durch ausdrückliche Aufzählung (§ 43 Abs 1 Z 1 und 2, Abs 2 bis 4, § 47 Abs 1 Z 1 und 2 StPO), zum anderen mittels Generalklausel (§ 43 Abs 1 Z 3, § 47 Abs 1 Z 3 StPO; vgl Lässig, WK-StPO Vor §§ 43–45 Rz 5). Entscheidend ist dabei auch unter dem Aspekt der Z 3 nicht die subjektive Ansicht des betroffenen Richters oder des Ablehnenden, sondern die Frage, ob die äußeren Umstände geeignet sind, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler nahe liegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung zu wecken (RS0096880 [T2, T3, T10, T13], RS0096914, RS0097054, RS0097086 [T5]; Aichinger in LiK‑StPO2 § 43 Rz 19; Hinterhofer/Oshidari,Strafverfahren Rz 5.152; Kert, ZWF 2025, 107[110 f]; Lässig in WK-StPO § 43 Rz 10; Ohrnhofer in Schmölzer/Mühlbacher,StPO 12 § 43 Rz 6).

Mit § 43 Abs 1 Z 3 StPO wurde die Generalklausel des § 72 Abs 1 StPO aF sinngemäß übernommen, wobei der Gesetzgeber in der Neufassung den Begriff der Unbefangenheit durch die vom Obersten Gerichtshof in der Judikatur zu § 72 StPO aF verwendete Formulierung der „Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit“ (RIS-Justiz RS0096914, RS0097041, RS0118445) ersetzte. Daraus folgt im Zusammenhalt mit den Materialien – die diesbezüglich keinen Hinweis auf die Intention einer inhaltlichen Änderung enthalten (ErläutRV 25 BlgNR 22. GP  38 f) – dass die Rechtsprechung zu § 72 Abs 1 StPO aF auf Z 3 uneingeschränkt anwendbar ist (Lässig, ÖJZ 2007, 772[773]; Lässig, WK-StPO § 43 Rz 9). Hievon ausgehend umfasst diese Norm alle Fälle der Hemmung einer unparteiischen Entscheidungsfindung durch unsachliche Motive (EvBl 1988/153, 15 Os 54/06i, RIS-Justiz RS0096823).

Aus § 43 Abs 1 Z 3 StPO sind in erster Linie persönliche Beziehungen des Richters zu einer Prozesspartei, deren Vertreter oder einer Beweisperson beachtlich, wobei der Dauer und der Intensität des Naheverhältnisses maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl 13 Ns 22/02, 13 Ns 8/03, 11 Os 46/03, RS0045935 [insb T5, T8–T10, T14]; Lässig. WK-StPO § 43 Rz 11). Auch der Umstand, dass ein Richter aus einer Verurteilung Nutzen oder Schaden zu erwarten hat, ist grundsätzlich geeignet, den Anschein der Voreingenommenheit oder der Parteilichkeit herzustellen (ErläutRV 25 BlgNR 22. GP  39). Dabei ist aber stets (objektiv) zu prüfen, ob die durch die Verfahrenserledigung als solche voraussichtlich geschaffene Situation an sich– verglichen mit der Sachlage vor Erledigung – konkrete Vor- oder Nachteile für den Richter erwarten lässt. Abstrakt denkbare, aber in concreto nicht indizierte Folgewirkungen haben außer Betracht zu bleiben, weil andernfalls der Ausschließungsgrund der Z 3 praktisch in jedem Fall konstruiert werden könnte(Lässig, WK-StPO § 43 Rz 11). Entscheidend ist immer die Lage des Einzelfalls (Lässig, WK‑StPO § 43 Rz 11).

Gründe, die geeignet sind, die volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu setzen, wurden etwa bei andauerndem kollegialen Kontakt mit einem Richter, der Angehöriger des Beschuldigten ist, bejaht (11 Ns 2/97, RS0096718), nicht hingegen etwa bei der Möglichkeit der Beeinflussung durch Massenmedien (EvBl 1975/142, 15 Nds 37/90, RS0096930), der Zugehörigkeit zum gleichen Berufsstand oder zu Großorganisationen (13 Ns 21/86, 11 Ns 14/90; RS0045892, RS0096967) oder länger zurückliegenden freundschaftlichen Kontakten (14 Ns 8/94, RS0096925) oder dem dienstlichen Begegnungsverhältnis zwischen Richter und Staatsanwalt (15 Ns 19/01, RS0096723). Ein bloßes kollegial‑freundschaftliches Verhältnis etwa zu einem Parteienvertreter reicht nicht aus (9 Nc 17/12t; Ballon in Fasching/Konecny 3 § 19 JN Rz 9), ebenso wenig rein dienstliche kollegiale Kontakte zwischen den Mitgliedern des erkennenden Senats und einem Richter, der aufgrund eines Amtshaftungsprozesses regresspflichtig werden könnte (1 Ob 13/90 = EvBl 1990/145) oder ein bloßes kollegiales Verhältnis zwischen dem Richter und einem ortsansässigen Rechtsanwalt (9 Nc 17/12t). Auch in dem oft aufgrund der gemeinsamen Aus- und Fortbildung bestehenden freundschaftlichen kollegialen Kontakt zwischen Richtern und Rechtsanwälten sowie Privatgutachten erstattenden Universitätsprofessoren liegt kein Befangenheitsgrund, sofern sich nicht der Richter selbst für befangen erklärt (9 Nc 40/12z; 9 Nc 17/12t).

Äußere Einflüsse auf einen Richter (etwa durch mediale Berichterstattung, Kommunikation mit anderen Personen), die – wie auch das Aktenstudium – die Meinungsbildung bereits im Vorfeld der Hauptverhandlung (mit-)prägen können, sind per se nicht geeignet, die Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit des Betroffenen in Zweifel zu setzen (RS0096930 [T1, T2]; Lässig, WK‑StPO § 43 Rz 12, 15; 14 Os 61/23m Rz 60).

In einem Verfahren über medienrechtliche Anträge eines Rechtsanwalts gegen ein Internetmedium verneinte die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien die Ausgeschlossenheit von zwei Richtern des Oberlandesgerichts Wien (29 Ns 10/23x des Oberlandesgerichts Wien). Die angezeigten privaten Zusammentreffen von Senatsmitgliedern mit dem betreffenden Rechtsanwalt, die Jahre zurückliegen, das mit ihm gepflogene Du‑Wort, das notorisch durchaus üblich zwischen einzelnen Richtern und Rechtsanwälten sei, und die beruflichen Konnexe (Seminare, Prüfungen oder Verhandlungen) seien noch nicht geeignet, bei Dritten Spekulationen über eine mögliche Parteilichkeit hervorzurufen und das Bestehen der völligen Unvoreingenommenheit in Zweifel zu ziehen. Lediglich bei einer Richterin wurde aufgrund ihrer ausführlich dargestellten freundschaftlichen privaten Kontakte, insbesondere zur Ehefrau des Antragstellers aber auch zu diesem selbst, das Vorliegen von Umständen, die geeignet sind, bei Dritten Spekulationen über eine mögliche Parteilichkeit hervorzurufen, bejaht. Die betreffende Richterin hatte allerdings auch ihre subjektive Befangenheit angezeigt.

In der Entscheidung 504 Präs 12/26p war ein Ablehnungsantrag zu beurteilen, der darauf gestützt war, dass ein Richter des Oberlandesgerichts Wien in einem Kommentar zur Strafprozessordnung idente Vorwürfe erhoben habe, wie sie Gegenstand des betreffenden, vor dem Oberlandesgericht anhängigen Verfahrens bildeten. Der Antrag wurde abgewiesen. Abgesehen davon, dass in der betreffenden Kommentarstelle der Vorwurf gar nicht erhoben wurde, sondern lediglich Medienberichte zitiert wurden, sei nicht ersichtlich, wieso eine derartige literarische Äußerung die Ausgeschlossenheit von (anderen) Richterinnen und Richtern des Oberlandesgerichts Wien hindern sollte. Von einer „strukturellen Interessenkollision“ könne keine Rede sein. Im Übrigen werde auch sonst von Richtern selbstverständlich erwartet, dass sie ihre Rechtsmeinung selbst gegenüber abweichenden Auffassungen innerhalb ihres eigenen Senats entsprechend artikulieren; dafür, dass eine hypothetisch formulierte Kommentarpassage eines anderen Richters die unabhängige Entscheidungsfindung der im vorliegenden Verfahren zuständigen Richterinnen und Richter beeinflussen würde, fehle jeglicher Anhaltspunkt.

Wendet man die dargelegten Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so liegt kein Ausschließungsgrund iSd § 43 Abs 1 Z 3 StPO vor: Das Oberlandesgericht Wien ist gerichtsbekanntermaßen das mit Abstand größte Gericht Österreichs und verfügt über 100 Richterinnen und Richter. Der Ehemann der Privatanklägerin ist Mitglied des für Rechtsmittelsachen in Zivilsachen (Handelssachen), Firmenbuchsachen, Insolvenzsachen sowie Zwangsstrafen nach §§ 283 bis 285 UGB zuständigen Senats 6 sowie der mit Kartellsachen betrauten Senatsgruppe E (Senate 25 und 27b). Damit bestehen von vornherein keine näheren Berührungspunkte zu den Mitgliedern des im vorliegenden Fall nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senats 17. Nach der Anzeige der Mitglieder des Senats 17 ist er ihnen lediglich von „diversen Veranstaltungen (Weihnachtsfeiern, Betriebsausflüge etc)“ persönlich bekannt. Die Mitglieder des Senats 17 erklärten auch ausdrücklich, sich subjektiv nicht für befangen zu fühlen; allenfalls könnte für Außenstehende der Anschein der Befangenheit entstehen.

Ein derartiger lockerer kollegialer Kontakt– noch dazu bei einem Großgericht – zum Ehegatten einer Verfahrenspartei rechtfertigt aber bei der gebotenen verständigen, objektiven Würdigung durch einen außenstehenden Beobachter keinen Anschein der Befangenheit. Vielmehr besteht bei dieser Sachlage für einen objektiven, den Sachverhalt verständig würdigenden Beobachter nicht der geringste Anhaltspunkt, dass die Mitglieder des Senats 17 im Anlassfall nicht ebenso unparteiisch und unvoreingenommen entscheiden können wie in allen anderen Fällen.

Dies gilt umso mehr, als Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens eine eher „technische“ (und keinerlei besonderes Medieninteresse erwarten lassende) Frage, nämlich ob eine bestimmte Form der Veröffentlichung einer Mitteilung gemäß § 8a Abs 5 MedienG im Internet ausreichend war, bildet.

Ob bei Vorliegen eines abweichenden Sachverhalts, etwa gezielter medialer Angriffe und Unterstellungen gegen die Unvoreingenommenheit der zuständigen Richter, in extremen Ausnahmefällen allenfalls eine großzügigere Beurteilung des Anscheins der Befangenheit geboten sein könnte, um (wenngleich eine Befangenheit auch nicht „herbeigeschrieben“ können werden soll) die betreffenden Richter gewissermaßen „aus der Schusslinie“ zu nehmen, kann hier dahingestellt bleiben, weil eine derartige Fallkonstellation nicht vorliegt.

Zusammenfassend haben die vorgetragenen Gründe somit nicht ausreichendes Gewicht, den Fall dem – als „gesetzlicher Richter“ (Art 87 Abs 3 B-VG) zur Entscheidung berufenen – zuständigen Senat oder gar dem gesamten Oberlandesgericht Wien – noch dazu gegen den erklärten Rechtsstandpunkt einer Verfahrenspartei – abzunehmen.

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