OGH 11Os74/03; 14Os2/21g; 14Os51/23s; 504Präs22/26h (RS0118445)

OGH11Os74/03; 14Os2/21g; 14Os51/23s; 504Präs22/26h1.7.2026

Rechtssatz

Eine verfahrensrelevante Befangenheit des Vorsitzenden des Schwurgerichtshofes kann sich nur dadurch äußern, dass er das Verfahren in einer Weise leitet, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit in Frage stellt. Die Abweisung von Beweisanträgen ist nicht Sache des Vorsitzenden, sondern eine Entscheidung des Schwurgerichtshofes, also der drei Berufsrichter gemeinsam. Der darüber ergangene Beschluss ist mit Nichtigkeitsbeschwerde anfechtbar und stellt daher keinen Grund für eine Ablehnung dar.

Normen

StPO §72
StPO §345 Abs1 Z5
StPO §43 Abs1 Z3
StPO §345 Abs1 Z1

11 Os 74/03OGH11.11.2003
14 Os 2/21gOGH18.02.2021

Vgl

14 Os 51/23sOGH27.06.2023

vgl; Beisatz: Sowohl über die an die Geschworenen zu richtenden Fragen als auch über Anträge der Parteien auf Änderung oder Ergänzung der Fragen hat nicht der Vorsitzende alleine, sondern der Schwurgerichtshof zu entscheiden. Eine als verfehlt erachtete Fragestellung ist Gegenstand der Anfechtung mit Fragenrüge und stellt per se keinen Grund für eine Ablehnung des Vorsitzenden dar. (T1)

04 Präs 22/26hOGH01.07.2026

vgl

Dokumentnummer

JJR_20031111_OGH0002_0110OS00074_0300000_001

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