Rechtssatz
Ein Zwischenfeststellungsantrag ist zulässig, wenn
a) für das Hauptbegehren präjudiziell ist,
b) die Zwischenfeststellungsentscheidung über den anhängigen Prozess hinauswirkt. Ein besonderes Interesse an der alsbaldigen Feststellung ist nicht erforderlich.
1 Ob 186/68 | OGH | 20.09.1968 |
Veröff: EvBl 1969/144 S 214 |
1 Ob 535/76 | OGH | 21.04.1976 |
Auch; Veröff: ÖBl 1977,14 = NZ 1978,126 |
7 Ob 833/76 | OGH | 20.01.1977 |
Veröff: MietSlg 29623/8 |
1 Ob 806/76 | OGH | 16.03.1977 |
Auch; Beisatz: Das für Feststellungsklagen geforderte rechtliche Interesse für Zwischenfeststellungsanträge ist gleichwohl wenn auch in anderer Form nachzuweisen. (T1) |
4 Ob 571/78 | OGH | 19.12.1978 |
Auch |
7 Ob 584/79 | OGH | 03.05.1979 |
nur: Ein Zwischenfeststellungsantrag ist zulässig, wenn a) für das Hauptbegehren präjudiziell ist, b) die Zwischenfeststellungsentscheidung über den anhängigen Prozess hinauswirkt. (T2) |
7 Ob 592/80 | OGH | 09.10.1980 |
nur T2; Beisatz: Der Zwischenfeststellungsantrag hat den Zweck, Vorfragen für den Klagsanspruch über den Rahmen des konkreten Rechtsstreites hinaus rechtskräftig festzustellen. (T3) |
9 ObA 247/90 | OGH | 10.10.1990 |
Auch; Beisatz: Bei Mangel des Feststellungsinteresses ist die Klage mit Urteil abzuweisen und nicht mit Beschluss zurückzuweisen. (T4) |
6 Ob 521/92 | OGH | 25.06.1992 |
nur: Ein Zwischenfeststellungsantrag ist zulässig, wenn a) für das Hauptbegehren präjudiziell ist. (T5) |
1 Ob 611/94 | OGH | 25.10.1994 |
nur T5; Beisatz: Die Zulässigkeit des Zwischenantrags fehlt bzw ist weggefallen, wenn nur eine der beiden Voraussetzungen, die zusammen an die Stelle des rechtlichen Interesses im Sinne des § 228 ZPO treten - nicht gegeben ist. (T6) |
6 Ob 112/01s | OGH | 16.05.2001 |
Auch; nur T2; Beisatz: Ziel eines Zwischenantrages auf Feststellung ist es, die vom Feststellungsbegehren umfasste Vorfrage herauszuheben und darüber spruchmäßig mit Rechtskraftwirkung und nicht nur in den Gründen zu entscheiden. (T7)<br/>Beisatz: Reicht die Bedeutung der Feststellung über den konkreten Rechtsstreit nicht hinaus, besteht kein Bedürfnis nach selbständiger urteilsmäßiger Feststellung des präjudiziellen Rechtsverhältnisses, weil die in den Entscheidungsgründen vorgenommene Beurteilung zur Erledigung des konkreten Rechtsstreites ausreicht und sich in ihm erschöpft. (T8) |
8 Ob 296/01i | OGH | 18.04.2002 |
nur T2; Beisatz: Die Entscheidung muss zwischen diesen Parteien über den anhängigen Prozess hinaus wirken. (T9)<br/>Veröff: SZ 2002/51 |
2 Ob 183/07m | OGH | 10.04.2008 |
nur T2; Beisatz: Neben diesen besonderen Erfordernissen müssen für einen Zwischenantrag auf Feststellung aber auch die allgemeinen Prozessvoraussetzungen gegeben sein. (T10) |
1 Ob 99/18t | OGH | 21.11.2018 |
Beisatz:Hier: Kein geschütztes Interesse, mit einem Zwischenfeststellungsantrag die Rechtsfrage der Eintrittsberechtigung nach § 14 Abs 3 MRG zu klären, wenn dies schon aufgrund der Bindungswirkung des rechtskräftigen Urteils im Vorprozess feststeht. (T12) |
6 Ob 4/21p | OGH | 12.05.2021 |
Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Zwischenantrag auf Feststellung, dass bestimmte Jahresabschlüsse zu den angegebenen Stichtagen rechtswirksam festgestellt seien. (T13) |
5 Ob 212/21v | OGH | 09.06.2022 |
nur T2; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T10 |
Dokumentnummer
JJR_19480708_OGH0002_0040OB00009_4800000_001
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