European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2008:0050OB00190.08I.1104.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht hat einen sowohl von Antragstellern als auch Antragsgegnern gemeinsam erhobenen Zwischenantrag auf Feststellung zurückgewiesen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit dieses Antrags nicht vorlägen.
Der Zwischenantrag auf Feststellung lautete dahin, dass 1.) auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft durch den Dachgeschoßausbau neu errichtete Wohnobjekte im Rahmen des gegenständlichen §§ 18 ff MRG‑Verfahrens nicht zu berücksichtigen seien und 2.) dass die gesetzliche Bestimmung des § 18c MRG im gegenständlichen Mietzinserhöhungsverfahren nicht anzuwenden sei.
Den Argumenten der Revisionsrekurswerber ist nur insoweit zuzustimmen, als es sich bei den im Zwischenantrag auf Feststellung aufgeworfenen Fragen um wesentliche Vorfragen im Verfahren nach den §§ 18, 19 MRG handelt. Das ist nach dem Wortlaut des § 37 Abs 3 Z 11 MRG aber nicht die einzige Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Zwischenfeststellungsantrags. Die Wirkung der begehrten Feststellungsentscheidung muss über jene der Entscheidung in der Hauptsache hinausgehen. Das gilt ganz allgemein für die Zulässigkeit von Zwischenanträgen auf Feststellung (vgl RIS‑Justiz RS0039600 ua; 5 Ob 2/00f; 5 Ob 146/00g ua).
In Übereinstimmung mit dieser Rechtslage hat das Rekursgericht erkannt, dass sich die oben in ihrem Wortlaut wiedergegebenen Zwischenanträge auf Feststellung nur auf die konkrete Rechtslage des anhängigen Verfahrens nach §§ 18 f MRG beziehen und damit keine über den konkreten Rechtsstreit hinausgehende Wirkung haben.
Das Argument der Revisionsrekurswerber, für neuerliche Anträge sei dieselbe Vorfrage der Anwendbarkeit des § 18c MRG relevant, ist entgegenzuhalten, dass durch die Übergangsvorschrift zum 3. WÄG (vgl dessen Art II Abschnitt II Z 10) klargestellt ist, dass es diesbezüglich auf den Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens ankommt. § 18c MRG ist mit 1. 3. 1994 in Kraft getreten, weshalb für später eingeleitete Verfahren die Anwendbarkeit ohnedies in diesem Sinn gesetzlich geregelt ist.
Überdies gilt, dass nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses oder Rechts, die Echtheit einer Urkunde oder deren Unechtheit feststellungsfähig ist (vgl RIS‑Justiz RS0113327; RS0038898), nicht aber die Anwendbarkeit einer konkreten Rechtsnorm (vgl RIS‑Justiz RS0039014 [T2]).
Es liegen daher keine Rechtsfragen von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG vor.
Das hatte zur Zurückweisung des außerordentlichen Rechtsmittels zu führen.
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